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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Commissar in der zweiten Kammer rücksichtlich dieses Zusatzes sein Einverständniß dahin geäußert worden ist, daß bloß noch die Stelle, wo derselbe in den Gesetzentwurf eingeschalten sein wird, dem Ermessen der hohen Staatsregierung überlassen bleibe, die Fassung selbst aber nicht geändert werden soll. Ich muß dies erinnern, damit kein Mißverständnis deshalb eintrete. Im Berichte ist über diese tz. gesagt: Stach Inhalt der nur erwähnten Zusammenstellung ist bei dieser Paragraphe die erste Kammer der zweiten im Wesentlichen allenthalben beigetreten. Nur allein die Ver schiedenheit findet zwischen dem Beschlüsse der zweiten Kammer und dem durch die Deputation der ersten Kammer hervor gerufenen Borschlage der vereinigten Deputationen statt, daß nach letzterem den im Gesetzentwürfe namentlich nicht auf geführten Handwerkern auf dem Lande die Haltung Eines Gesellen nicht unbedingt, sondern nur auf Ansuchen von der Regierungsbehörde gestattet werden soll. Da jedoch im übrigen die Absicht der zweiten Kammer hier erreicht worden ist, auch in der nur gedachten Beziehung Handwerker, deren man auf dem Lande in der Regel benöthigt ist, nicht in Frage kommen, sondern nur solche, denen ausnahmsweise wegen besondern örtlichen Bedarf? die Niederlassung auf dem Lande zu gestatten ist, so dürste dieser Vorschlag der Vereinigungsdeputation sich ebenfalls diesseits zur Annahme eignen. Präsident I). Haase: Wünscht Jemand über tz. 16 zu sprechen? Die Sache steht so: wie wir aus dem letzten an die erste Kammer erstatteten Gerichte ersehen, wird diese §. in fünf Punkte a. —«. getheilt. Beide Kammern sind einver standen mit den Punkten a., 6. und «., bloß bei d. und v. stellt sich eine, jedoch minder wesentliche Meinungsverschiedenheit heraus. Die vereinigten Deputationen haben, um auch diese auszugleichen, für den Satz d. und o. eine neue Fassung ge wählt, welche im letzten Berichte der ersten Kammer ersichtlich und welche auch von der ersten Kammer bereits angenommen worden ist. Unsere Deputation räch an, diese neue Fassung gleichfalls anzunehmen und somit eine Vereinigung beider Kam mern auch bei dieser §. herzustellen. Ich frage daher die Kam mer, ob sie die von der Deputation empfohlene Fassung anneh men wolle?— Einstimmig Ja.— Referent v. Hartmann: Bei tz. 19 beschloß die zweite Kammer anfänglich dem Gesetzentwurf unbedingt beizutreten. Die erste Kammer erklärte sich damit einverstanden, jedoch zu gleich für die Aufnahme des Antrags in die ständische Schrift: „d'e hohe Staatsregierung möge durch Verordnung dahin Vor sehung treffen, daß den aus den Städten ausgewiesenen preß- haften Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, in derLand- gemeinde, in welcher sie ihre Heimath haben, nachgelassen werde, das erlernte Metier als Gesellen zu betreiben, und nach Befin den der Umstände mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungs behörde selbst gestattet werde, einen selbstständigen Gewerbebe trieb ohne Haltung von Gesellen und Lehrlingen zu unterneh men, wenn auch daselbst bereits ein oder mehre Handwerkerder nämlichen Gattung Erlaubniß zur Niederlassung erhalten haben sollten." Die zweiteKammer lehnte zwar hierauf die Aufnahme eines desfallsigen Antrags in die ständische Schrift ab, beschloß aber in Beziehung auf denselben Gegenstand der tz. 19 folgen den Satz beizufügen: „Nicht weniger bleibt es den aus den Städten ausgewiesen'en Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, unbenommen, ihr Gewerbe, und zwar, wenn sie das Meisterrecht erlangt haben, in derjenigen Landgemeinde, in wel cher sie ihreHeimath haben, als Meister, Falls sie aber blos Ge sellen sind, als solche, gleich anderen Handwerkern aufdem Lande zu treiben." Die vereinigten Deputationen waren der Mei nung, daß es bei diesem Zusatze bleiben solle, jedoch unter der Modisication, daß nach den Worten: „Aus den Städten" noch die Worte: „wegen Armuth" eingeschaltet und am Schlüsse der Zusatz angefügt werden sollte: „das Halten von Gesellen ist dergleichen Meistern in der tz. 16 bestimmten Maße nur dann gestattet, wenn sie nach tz. 9 und 10 besondere Aufnahme als Dorfhandwerker erlangt haben." Damit hat sich die erste Kammer bereits einverstanden erklärt, und im diesseitigen Bericht heißt es: Auch die Genehmigung der nach der Zusammenstellung zu tz. 19 beabsichtigten Zusätze dürfte unbedenklich sein, da zu 1 man dabei, wie auch aus dem Berichte der Deputation der ersten Kammer hervorgeht, lediglich dieAbstcht hat, diejenigen Individuen von einer solchen Vergünstigung auszuschließen, welche z. B. wegen unsittlichen Lebenswandels oder wegen Vergehungen aus den Städten ausgewiesen werden; zu Laber die allda ersichtliche Beschränkung nöthig wird, um das Behürfniß an Handwerkern auf dem Lande nicht zu über schreiten. Präsident 0. Haase: Wenn Niemand bei dieser tz. etwas zu bemerken hat, so will ich nur noch, um den Standpunkt zu bezeichnen, welchen die gegenwärtigeBerathung einnimmt, auf merksam machen, daß es sich hier lediglich um zwei Beschrän kungen handelt, welche einem von der zweiten Kammer aufge nommenen Zusatz zur Z. 19 hinzugefügt werden sollen. Die ser Zusatz lautet so: „Nicht weniger bleibt es den aus den Städten ausgewiesenen Personen, welche ein Gewerbe erlernt haben, unbenommen, ihr Gewerbe, und zwar wenn sie das Meisterrecht erlangt haben, in derjenigen Landgemeinde, in wel cher sie ihre Heimath haben, als Meister, Falls sie aber blos Gesellen sind, als solche, gleich andern Handwerkern auf dem Lande zu treiben." Nach dem Vorschläge der Deputation soll nun zunächst jene Berechtigung den aus den Städten ausge wiesenen Personen nur dann zustehen, „wenn sie wegen Ar muth" ausgewiesen worden sind, mithin sollen nach den Wor ten: aus den Städten noch eingeschaltet werden die be schränkenden Worte: wegen Armuth. Dies ist die erste hier in Frage stehende Beschränkung. Die erste Kammer hat bereits beschlossen, diese beiden Worte „wegen Armuth" an der betreffenden Stelle aufzunehmen; die Deputation räch uns, wie erwähnt, dasselbe an, und ich frage: ob die Kammer mit dieser Beschränkung einverstanden ist? —Wird einstim mig bejaht. — Präsident l). Haase: Anlangend die zweite oben ange deutete Beschränkung, so betrifft diese das Halten von Gesel-
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