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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nur in Niederschlagung der Naturalienlieferungen unbezweifelt eingegangen, hatten dagegen nicht ebenso unbedingt die An sprüche für Pferdelieferungen sofort kür erledigt angesehen; und erklärbar ist es daher, daß die bohe Staatsregierung, aus schließlich von der Sachlage von 1830 ausgehend, in Ansehung der Naturalienlieferungen nach dem Decrete, die „Bevor wortung" der Stände von 1830 für einen hinreichenden Be weggrund der Niederschlagung erachtet, dagegen aber der eig nen Beurtheilung der gegenwärtigen Ständcversammlung über lassen bleibt, ob sie die von den Ständen 1830 bewirkte Schei dung der gesammten Lieferungsansprüche, nach den immittelst eingetretenen umgestalteten Verhältnissen, noch festhalten, oder sich ohne Trennung für Vergütung oder Niederschlagung aus sprechen wolle. Ein anderes Motiv als die Rücksicht auf die Art der Er klärung der Stände von 1830 und die erfolgte Zusicherung der Zahlung bei denen betreffenden Ausschreiben hat übrigens die hohe Staatsregierung nach Erläuterung des königl. Herrn Commissars bei der beantragten Vergütung der Pferdeliefe rungsansprüche nicht ins Auge gefaßt Findet das Princip Anerkennung, daß beide Klassen von Ansprüchen zugleich stehen oder fallen müssen; steht aber die übereinstimmende Erklärung der Regierung und der Stände über die Niederschlagung der Natur alien - lieferungsgegenstände fest, schließt sie spätere Beschlüsse aus und bedarf es diesfalls nach ausgesprochener Ansicht der hohen Staatsregierung „zu Begegnung alles ferneren Zweifels" nichts weiter als einer „ausdrücklichen Feststellung;" so dringt sich der dermaligen Ständeversammlung der Be schluß auf, diese Niederschlagung auch folgerecht auf die Pfer- delieferungsansprüche zu erstrecken. 2. Es treten jedoch auch, um die Fassung eines solchen Beschlusses zu rechtfertigen und zu erleichtern, noch Gründe der Billigkeit und der Pflicht einer gleichmäßi- gen Berücksichtigung aller Staatsbürger bei obwal tenden gleichen Verhältnissen hinzu'. Daß die vorliegenden Lieferungsvergütungsansprüche nicht inbegriffen waren unter denen, die die Bekanntmachung vom 2. November 1819 niederschlug, und warum sie nicht dar unter ausdrücklich begriffen sein konnten, ist schon oben nachgewiesen worden. Allein auch jene Anforderungen wie diese beruheten auf, durch das Generale vom 6. November 1807 und das Regula tiv und andere spätere Gesetze anerkannten, Zahlungszu sicherungen, auch jene waren aufAusschreiben von Be hörden gegründet, die die Staatsbehörden dazu beauftragt, auch jenen fehlte das Anerkenntniß von Regierung und Stän den nicht, auch jene dienten zu Uebertragung des dem Lande er wachsenden allgemeinen Kriegsaufwands, dessen integri- render geringerer LH eil nur die Verpflegung und Ausrüstung der eignen Truppen war, zu welchen speciellen, nicht einmal überall erreichten Zwecken, die Ausschreiben der in Fragen ste hen den Lieferungen gehörten. Für Berichtigung der Anforde- rungen beider Art, wurden von den Ständen die Mittel be willigt. Waren die Ansprüche an die Peräquationskaffe so be- d eu t en d, um eine Vergütung derselben unerreichbar zu ma chen , so traf der Verlust den Einzelnen um so härter und in dem mindern Betrag der oftgedachten Lieferungsansprüche und der größeren Möglichkeit, sie zu befriedigen, liegt wenig stens kein Grund ihnen eine Priorität zuzugestehen. Die Staatskassen, welche aus den Einnahmequellen der Peräquationskaffe gebildet waren, waren ebenso die Schuldner der Unterthemen, welche ihrer Befriedigung aus diesem Fonds entgegensahen, als jene lan desh errliche Kassen, die eben falls erst durch außerordentliche Steuern der Unterthemen in den Stand der Solvenz gesetzt werden konnten und die Schuld ner derer blieben, welche zufällig von dort aus ihre Zahlung zu erwarten hatten, und so gestaltete sich materiell das Verhält nis bei einmal eingetretener Insolvenz des Staates zu Be zahlung seiner Gläubiger wegen Kriegsaufwandvergütung, auch in dieser Beziehung für beide Klassen der Gläubiger we nigstens billiger Maßen gleich. Denkt man sich den Fall, die Vereinigung der landesherr lichen Kassen mit den ständischen, wäre im Jahre-1819 statt 1831 und die Niederschlagung des Peräquationswerkes statt im Jahre 1819 im Jahre 1831 erfolgt, so würde sicherlich kein Grund vorgelegen haben, die Rechte der Gläubiger der Ge neralkriegskasse wegen Lieferungen zum Kriegsbedarf zu befriedigen, und zugleich die Ansprüche der Gläubiger der P er- aquationskasse niederzuschlagen, welche letztere überdies sogar auf eine Vergütung ihrer Leistungen einen weit begrün deteren Anspruch harten, als solche ohne alle Rücksicht auf gleich mäßige Vertheilung nach dem augenblicklichen in den einzelnen Landestheilen, vorhandenen Bedürfniß erfordert wurden, die fraglichen Naturalien, und Pferdelieferungen dagegen nach dem Hufenfuße, also auf eine gleichmäßige eine Peräquanon gleich sam schon in sich selbst tragende Weise von der betreffenden Um terthanenklasse ausgeschrieben worden waren. Sollte gegenwärtig noch eine Vergütung der letztgenann ten Lieferungsansprüche erfolgen, so würde hier und da der Fall eintreten können, daß mittelbar oder unmittelbar in ihrer Ei genschaft als Steuerpflichtige unbefriedigte ehemalige Gläubiger der Peräquationskaffe beizutragen hätten, um ehemalige Gläubiger der Generalkriegskasse zu befriedigen, ja wenn die Vertheilung-jener Vergütung unter diedermaligen Grund besitzer erfolgen sollte, könnte es sich ereignen, daß Individuen, die geleistet und nichts erhalten, noch einmal leisten müßten, damit diejenigen empfingen, die nichts gelei stet, und hier das summum Hus summa m^uria, sich in greller Gestalt bewahrheiten. Die Niederschlagung anerkannter Forderungen, sei auch eine solche Maßregel durch die Nothwendigkeit geboten, wie die vom 2. November 1819 bleibt an sich stets eine beklagenswerthe und tief verletzende; sie wird eine härtere und schwerer belastende; sie erscheint noch ungerechter, wenn sie nicht gleichmäßig durchgeführtwird. 3. Allein auch der Ausführung eines Vergütungs- princips in Ansehung der fraglichen Lieferungen würden sich gewichtige Hindernisse entgegenstellen. Von der Art der Aufbringung des Betrags, ob aus der Staatskasse nach dermaligen Verhältnissen oder durch Grundsteuerzuschlag, wie sie nach damaliger Verfassung erfolgt sein würde, kann um so füglicher abgesehen werden, als der Satz ohnedies feststeht, daß dem Grundbesitz die endliche Ver tretung der erhöheten Staatsbedürfnisse zufällt, und auf die Grundsteuern Ueberschuß oder Deficit der Staatskasse seine Rückwirkung mehr oder minder, mittelbar oder unmittelbar, früher oder später äußert. Noch einflußreicher würden die Zweifel über eine gerechte
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