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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Bittstellers von Heldreich anlangt, so scheint sie schon darum nicht angefochten werden zu können, weil er ein Dresdener Ein wohner ist, und weil, wenn er dereinst mit Tode abgeht, was ihm nur recht spat erfolgen möge, seine Erben, die sich vielleicht auswärts aufhalten, auch diesen Abzug erleiden. Die Depu tation hat anerkannt, daß diese große Indignation im Lande erregende Recht aufzuheben sei; sie hält dafür, daß die Aufhe bung bewirkt werden könne aus dem Grunde, weil dieses Recht den allgemeinen Landesgesetzen entgegenläuft. Daß das der Fall sei, ist im Berichte sattsam entwickelt worden. Wo aber ein siw sinKuikwL gegen das allgemeine Recht ertheilt wird, da ist nach geltenden Rechtsgrundsätzen die Vermuthung an sich vorhanden, es sei ein solches besondere Recht erschlichen worden, und das hat zur Folge, daß es wiederumaufgehoben werden könne, ohne daß deshalb eine anderweite Erwägung stattzufin- den brauche. Diese Aufhebung scheint nun nicht nur darum an der Zeit zu sein, weil in der That hier ein schädliches Recht in Frage, ist, für denjenigen, der den Abzug erleiden muß, son dern auch darum, weil es der allgemeinen Rechtsidee entgegen tritt, eine Stadt, die durch ihre glückliche Lage, durch ihr Verhältniß als Residenz, den übrigen armen Lheilen des Landes gegenüber, so zu begünstigen, was allerdings nicht ge rechtfertigt werden kann. Mit Fug und voller Ueberzeugung muß man also sagen, es sei ein schädliches Recht. Es kann aber auch hinterzogen werden, weil es die Klausel enthält: „unsern Erben und Nachkommen ohne Nachtheil." Sieht man aber auf die Rcscripte, dk der Herr Referent vorgelesen hat, so wird man finden, daß niemals der Stadt Dresden ein besonderes Privilegium zu Beeinträchtigung der außerhalb Dres den wohnenden Inländern da zufallenden Erbschaften und Ver mächtnisse ertheilt worden ist, nachdem die allgemeinen Gesetze den Abschoß aufgehoben haben, sondern es scheint fast, wie im Jrrthum der Stadt Dresden nachgelassen worden zu sein, daß der Abschoß gegen das Inland fort erhoben werde, und Rescripte enthalten nur einige Regulative, die die Art der Erhebung des Abschosses näher bestimmt. Es ist das Rescript v. I. 1830 das erste, welches auf die Sache selbst cingeht und dieses drückt sich aus, es sei bedenklich, den Abzug gänzlich aufzuheben., Wie schon von dem Sprecher vor mir bemerkt worden ist, wenn man Bedenken hat, etwas gänzlich aufzuheben, so muß auch die Möglichkeit vorhanden sein, es ganz aufzuheben. Insofern dasRe- script eine ausdrückliche Erklärung enthält, so geht diese nur dahin, es wäre bedenklich, es gänzlich aufzuheben. Allein eine nochmalige Erwägung, sollte ich wohl meinen,würde es bedenklich finden,daß es ferner bestehe. Eineausdrückliche Aufhebung dieses irrthüm- lich forthin ausgeübten Centesimirens scheint hier nicht auszu sprechen nöthig zu sein, denn es war schon aufgehoben, es wäre daher nöthig gewesen, ausdrücklich anzubefehlen, daß es fortdau ern soll. Das Anbefehlen ist aber im Rescripte nicht enthalten, und in dieser Hinsicht scheint mir den Nescripten wenig Wir kung beizulegen zu sein- Ich glaube, daß, wenn der Rechtsweg einmal eingeschlagen worden wäre, ohne Sympathien die hohen und Mittelrechtscollegien, wie die erste Instanz, gewiß würden gegen diesen Abschoß gesprochen haben. Allein es scheint auf der andern Seite der Regierung nicht würdig zu sein, es darauf ankommen zu lassen, daß durch ein richterliches Erkenntniß ausgesprochen werde, sie habe das fortbestehen lassen, was eigent lich durch die Landesgesetze schon aufgehoben war. Sollte nun aber dennoch eine solche ganz unerklärliche Schwierigkeit dieser Aufhebung entgegenstehen, nun so ist allerdings die Majoritäts meinung diejenige, welche das bestehende Unrecht am ersten noch einigermaßen auszugleichen vermag. Das Unrecht gegen das übrige Land ist in der That zu groß, wie aus den, was schon von andern Seiten geäußert worden ist, wohl sattsam hervor geht. Es ist das nur eine theilweise Ausgleichung und zwar darum, weil die Stadt Dresden, selbst wenn die sämmtlichen Ortschaften des Landes das Retvrsionsrecht gegen sie ausüben, dennoch im Vortheil bleibt, indem es immer mehr Sitte wird, daß wohlhabende Privatleute sich hierher wenden und ihr Ver mögen, ihre Renten hier verzehren, daß sie hier bis an ihr Lebens ende bleiben. Also würde das nur eine ganz geringe Ausglei chung sein, aber eine solche, die das Rechtsgefühl einigermaßen versöhnt. Wenn die Deputation in ihrem spätem Vorschläge die Ausdrücke: „vermitteln" und„Modisication" vermieden hat, so geschah es zugleich in Hinblick auf eine Ablösung, die man sich als dabei von der Deputation gemeint denken könnte. Die ser bedarf es dem gezeigten zufolge nicht, ob ssie wohl rechtlich denkbar, eine Ablösung wäre, weil von ihr dasselbe gelten würde, wie von allen andern Ablösungen. Diejenigen, welche die Summe dafür aufbringen müssen, um z.B.dasBierzwangs- .recht abzulösen, sind nicht gerade diejenigen, welche unmittelbar davon gewinnen. In sofern es ein ganz unerträgliches Unrecht ist, und als ein solches erscheint es, da es das Rechtsgefühl so sehr verletzt, müßte im äußersten Falle allerdings auch gewünscht wer den, daß auf irgend eine Weise, an eine Art von Ablösung ge dacht würde, so wenig als die Deputation darauf angetragen hat. Abg. v. Platzmann: Ich habe nur ein Wort über den Antrag des Abg. v. Friesen zu sagen. Diesen Antrag habe ich nicht unterstützt, weil er mir Bezug zu nehmen scheint, auf eine Fassung des Deputationsvorschlags, welche nicht mehr besteht. Vorhin nämlich wollte ich den Herrn Referenten fragen, ob ich recht verstanden hatte, daß die Deputation beschlossen habe die Worte: „oder Modifikation" wegzulassen und das Wort: „ver mitteln" in „bewirken" zu verwandeln? Nun habe ich durch den Vorstand der Deputation vernommen, daß das wirklich so ist, und bin mit dem Rache der letztem um so mehr einverstanden, als der Antrag des Abg. v. Friesen ferner wohl nicht mehr ganz quadrirt. Im zweiten Punkle stimme ich mit der Minorität, weil in der Ansicht der Majorität eigentlich wieder ein Abschoß durch's ganze Land zu erblicken sein dürfte. Abg. Sachße: Ein allgemeiner Abfchoß würde nicht vor handen sein, sondern nur in den seltenen Fällen vorkommen, wo eine Erbschaft von einem Orte, welcher die Bestimmung dieser Retorsion in seine Armenordnung ausgenommen hätte. Es könn-
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