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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mitth eilung en über die Verhandlungen des Landtags, n Kammer. IW. Dresden, den 16. Ium. Zwei und neunzigste öffentliche Sitzung am> 4. Juni 1840. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der vierten Deputation über die Petition des Privatus Ro bert v. Heldreich zu Dresden, den künftigen Wegfall des vom Stadtrathe daselbst für die dastge Armenkaffe bean spruchten Rechts, von allen aus Dresden in das Land ausge henden Erbschaften 1 Procent Abzugsgeld zu fordern, betref fend. — Berathung des anderweiten Berichts dervier - ten Deputation,die Petition einiger Geistlichen derAnnaberg- Grünstadtler'Ephorie um Uebecnahme der dortigen Prediger- Witwenpensionen aufdie allgemeine Prediger- Witwen-und Waisenkasse betreffend. — Königl. Commissar v. Merbach: Es ist mir nicht beige- gangen, die Rescripte von den Jahren 1825, 26 und 30 für Gesetze auszugeben, das sind sie keinesweges, sondern sie sind, wie ich schon bemerkt habe, authentische Erklärungender gesetz gebenden Gewalt in Form von Rescripten, aus welchen hervor geht, daß die erstere eben so, wie die früheren Regierungsbehör den den Grundsatz anerkannt hat, daß die fraglichen Abgaben für die Armuth nicht in die Kategorie des Abschosses zu stel len sei. Das ist nicht nur durch diese Rescripte ausgesprochen, sondern es wird noch viel deutlicher in einer frühem in der Ge setzsammlung ausgenommenen Declaration, nämlich in dem Frcizügigkeitsvertrage mit der Schweizereidgenossenschaft vom 5. October 1820 ausgesprochen. In dieser Convention ist be stimmt, „daß von keinem ausgehenden Vermögen irgend ein Abschoß oder Abzugsgeld erhoben werden soll, weder vom Fiscus noch' von Stadträthen oder Patrimonialobrigkeiten. Dagegen soll sich nach H. 4 die Freizügigkeit dennoch nicht er strecken auf die von den eignen Unterthemen zu entrichtenden Abgaben und zweitens auf das Dresdner Armenpro cent und ähnliche bestehende Ab entrich tungen" und diese Convention ist ebenfalls von dem hochseligen Könige Friedrich August eigenhändig unterzeichnet worden. Das scheint ziemlich deutlich zu beweisen, daß der Abzug für die Armen nicht unter dem Begriffe des Abschoffes begriffen sei. Diese Ansicht ist auch jederzeit bei den Landesbebörden festgehalten worden, daß die Abgabe für die Armen nicht unter dem Ab schosse.begriffen und oft das Gouvernementspatent und die Verordnung vom I. 1819 auf dieses Armenprocent nicht zu erstrecken sei. Mithin ist hier weder von einer Erschleichung der Rescripte von 1825 und 1830 die Rede, und eben so we nig kann den damaligen Autoren dieser Rescripte der Vorwurf gemacht werden, daß sie etwa vergessen hätten, was einige Jahre vorher, in den Jahren 1814 und 1819 über den Ab schoß im Lande ergangen; sondern es ist eine wohl bedächtige Sanktion, eine Ausnahme, die lange vorher schon bestanden hat. Was nun den wiederholt bevorworteten Antrag der De putation betrifft, daß die Regierung sich dem unterziehen soll, dieses Befugniß aufzuheben, so kann nur ein oder der andere Fall vorhanden sein. Entweder der gedachte Abzug ist ein noch heut zu Tage wohl fundirtes Recht; so stelle ich an die ge ehrte Kammer die Frage, ob sie wirklich der Regierung die Zu- muthung machen wolle, daß sie ein unbezweifeltes Recht auf heben solle, welches einer Corporation gu» xrivsto zugesteht? Das ist zur Zeit in dieser Kammer noch bei keiner Gelegenheit beantragt worden. Selbst auf dem Wege der Gesetzgebung kann das nicht geschehen. Kein Gesetz kann ein einzelnes speciell erworbenes Recht eines einzelnen Individuums oder einer Cor poration ausheben Mithin, ohne den Beschlüssen der Regie rung im mindesten vorgreifen zu wollen, muß ich doch sehr be zweifeln, daß sie hierauf eingehen werde." Am Ende wird man dessen auch nicht bedürfen, denn ist andernfalls das Recht zweifelhaft, so wird es nicht an Gelegenheit fehlen, dasselbe zur Contestation zu bringen. Leicht möglich, daß selbst in Folge der Petition beim nächsten Male, wo der Rath zu Dres den diesen Abschoß bei einer Erbschaft wird erheben wollen, der jenige, von dem er gefordert wird, den Rechtsweg ergreife. Ist das Recht zweifelhaft, so wird es wahrscheinlich oberkannt, ist es aber nicht zweifelhaft, und daher zu erwarten, daß es selbst von der Justiz anerkannt werde, nun so sehe ich auf dem Wege der Verwaltung noch weniger eine Möglichkeit ein, mit der Ge nehmigung und Ausführung des Antrags vorzuschreiten. Referent Braun: Nur einige Worte will ich auf das entgegnen, was der Hr. königl. Commissar erwähnt hat. Wenn derselbe Bezug auf eine Freizügigkeitsconvention nimmt, welche mit der schweizer Eidgenossenschaft getroffen worden ist, so ist von dieser Declaration schon der Deputation Nachricht gegeben worven in der Erklärung, welche die hohe Staatsregierung ihr mitgetheilt hat. Allein es ist auch dieses Punktes Erwähnung geschehen im Berichte sub 6. Hier stellt die Deputation die Behauptung auf und glaubt sie aufstellen zu Müssen, daß auf einen derartigen Gegenstand nichts ankommcn könne, da eine
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