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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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stützungsgründen auf die Verordnung vom 28. September 1833 bezieht, hier der Staatssiscus lediglich als Berechtigter zu be trachten ist und denen ihm Verpflichteten die Gelegenheit zur Ablösung dergleichen Prästationen freiwillig angeboten hat, welches jedem anderen in gleichem Verhältnisse stehenden Be rechtigten ebenfalls unbenommen ist, wodurch sich also der Theil des Antrages, „daß allen übrigen Staatsangehörigen dasselbe Recht zu Theil werden möge," von selbst erledigt. Ueberdieß scheint auch diese Art der Ablösung von den Verpflichteten nicht einmal sehr gewünscht zu werden, indem bis jetzt, nach denen vom Herrn Regierungs-Commissar er haltenen Mitthellungen, von diesem Anerbieten der hohen Staatsregierung noch sehr wenig Gebrauch gemacht worden ist. Was aber den zweiten Theil desselben betrifft, „daß alle baaren Geldgcfälle nach Recht und Billigkeit nur als Renten betrachtet werden möchten, welche zu bestimmten Zeiten wiederkehren, und daß darum die Ablösung nur von den Pflichtigen zu beantragen sei," so vermag die Deputation demselben durchaus nicht beizu stimmen. Diesem Antrag der Bevorzugung des einen vor dem anderen ermangelt die Eigenschaft der Gerechtigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz völlig, welcher höchstens nurin solchen Fällen zu rechtfertigen sein könnte, wo ihn die Notwendigkeit zur Beförderung des allgemeinen Besten gebietet, welches hier durchaus nicht der Fall zu sein scheint. Auch ist dieser Grund satz der Gleichheit bei der Verhandlung über denselben Gegen stand beim vorigen Landtage von der Kammer festgehalteü worden. Landt.-Act. v. 1837 UI. Abth. 1. Bd. S. 567. . sä 2) Was den Antrag der Verweisung der Laudemien auf die Landrentenbank betrifft, so ist demselben durch die Verord nung vom 10. November 1837 schon von der hohen Staats regierung vollkommen entsprochen worden. Wenn nun der Petent seinen Antrag sä 3) noch darauf gestellt hat, „daß auch die Renten, welche vor dem Jahre 1832 erweis lich an die Stelle früherer Naturalleistungen getreten sind, an die Landrentenbank verwiesen werden möchten," so verkennt zwar die Deputation keineswegs, daß derselbe wohl manche Gründe der Billigkeit für sich haben möchte; allein sie hat sich sowohl durch die im allerhöchsten Decrete bereits aufgestellten Bedenken, als auch durch die von der hohen Staatsregierung hierüber noch besonders erhaltenen Mitthei lungen von der Unausführbarkeit dieser Maßregel überzeugen müssen. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei Weitem der größere Theil der vor dem Jahre 1832 vorhandenen Geld renten als solche sich Herausstellen würden, welche an die Stelle früherer Naturalleistungen getreten sind. Indessen würde doch diese Entstehungsursache in jedem Falle zuvörderst zu beweisen sein. Nun aber würde diese Beweisführung zu solchen unab sehbaren Weiterungen und kostspieligen Processen führen, so, daß deren höchst wünschenäwerthe Vermeidung schon einen hin länglichen Grund gegen diese Maßregel abgeben möchte. Allein auch abgesehen hiervon, so nähern sich schon jetzt die an die Landrentenbank überwiesenen Renten dem Kapitalbetrage von drei Millionen, und wegen der neuerlich so bedeutend zuge nommenen Ablösungen von Gctreidezinsen, so wie durch die laut Kammerbeschluß sesigestellte Ablösbarkeit des geistlichen Decem und anderer Naturalcntr.chtungen, insonderheit, ist einer ziemlich rasch fortschreitenden Vermehrung derselben entgegen zu sehen, so wie überhaupt der Betrag der an die Landrenten bank gelangenden Renten alle früheren Erwartungen darüber bei weitem überschreiten zu wollen scheint. Wenn sich aber hier durch die Summe der Staatspapiere und hierdurch der Staats schulden schon bedeutend vermehrt hat und noch vermehren muß, so wie auch andere bereits gemachte Bewilligungen vielleicht noch mehre dergleichen nothwendig machen könnten, so erscheint es höchst bedenklich und sogar unausführbar, dieselben durch Ueberweisung der baaren Geldgefälle an die Landrentenbank noch so bedeutend vermehren zu wollen. Obgleich es bis jetzt unmöglich ist, die dazu etwa erforderliche Summe genau zu bestimmen, .so könnte dieselbe, nach denen der Deputation zugekommenen Mittheilungen, doch leicht einen Kapitalwerth von zwanzig Millionen betragen. Nun haben sich zwar un geachtet der fortwährenden bedeutenden Creation neuer Land rentenbriefe dieselben noch pari gehalten, welches unstreitig den ausgezeichneten Credit der sächsischen Staatspapiere beweist; allein um desto sorgfältiger muß auch alles vermieden werden, was nur im Entferntesten Anlaß zum Sinken derselben geben könnte, welches aber unstreitig der Fall sein würde, wenn noch solche hohe Summen hinzugefügt würden. Hierbei ist nun aber nicht blos der allgemeine Landescredit, sondern auch die Staatskasse unmittelbar betheiligt, weil in Folge der Verord nung vom 9. März 1837 ein solches Sinken die unmittelbare Folge haben würde, daß allen Berechtigten die Ablösungskapi talien von der Staatskasse baar und daher mit Verlust der Agiodifferenz der Landrentenbricfe unter pari gewährt werden müßten. Aber auch davon selbst abgesehen, würde für eine spatere Zeit durch das Sinken der Renrenbriefe unter pari und die daraus erwachsende Unmöglichkeit durch deren Verkauf den vollen Betrag des Ablösungskapitals zu erhalten, der wohl- thätige Zweck des Institutes vereitelt werden. Bei näherer Prüfung aller dieser Verhältnisse und Beden ken konnte sich die Deputation lediglich zudem Beschlüsse vereinigen, der geehrten Kammer anzurathen: auf die Anträge des Petenten nicht einzugehen, vielmehr die diesfallsige Petition auf sich beruhen zu lassen, selbige jedoch nebst den übrigen damit im Zusammenhang stehenden Peti tionen mittelst Protokollextractes an die erste Kammer ab zugeben. Es liegt nun der Deputation noch'ob, der geehrten Kammer über folgende, damit im Zusammenhänge stehende Pe titionen Bericht zu erstatten, welche ihr ebenfalls von der Kam mer zur Begutachtung überwiesen worden und zwar: 1) einiger Landwirthe zu Ohorn und Oberstem« bei Puls nitz, um Ueberweisung aller vor dem Ablösungsgesetze übernommenen Frohndienstgelder an die Landrentenbank, gleich denen nach dem Gesetze entstandenen Dienstrenten; 2) der Gemeinden Schönfeld und Consorten, um Abände rung des Ablöfungsgesetzes in der Maße, daß alle solche Geldgefälle, welche von Grundstücken zu gewissen Termi nen und nach einem im Voraus fest bestimmten Betrage zu entrichten sind, so wie die Ablösung der Laudemial- pflicht, auf einseitige Provocation und zwar nach der Wahl des Verpflichteten durch Kapitalzahlung oder Ueberwei sung der Geldgefälle und RMe an die Landrentenbank, abzulösen gestattet sei; 3) der Frohndienstpflichtigen zu Naundorf und Striesen bei Großenhain, um Ueberweisung solcher baaren Geldgefälle an die Landrentenbank, welche vor dem Jahre 1832 an die Stelle früherer Naturalleistungen getreten sind;
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