Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
über die Verhandlungen des Landtags, n Kammer. 162. Dresden, den 19. Juni. 1846» Fünf und neunzigste öffentliche Sitzung a'm 9. Juni 1840. (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung des Berichts der er st e n Deputation über den Gesetzentwurf, einige wechsel rechtliche Bestimmungen betreffend. — Die Motivenzu den Ztz. IX., X. und XI lauten: Die Leipziger Wechselordnung §. 19 und die Erl. Procrß- ordnung im Anhänge §. 14 binden den wechselmäßigen Regreß an eine Reihefolge. Erstere schreibt vor, der Inhaber habe den Regreß zuvörderst andenletztenJndossircr,von welchem derWech- selbriefihm zugekommen, zu nehmen, und, wenn er von dem selben keine Befriedigung erlanget, alsdann an den nächstvor- hergLhenden, wenn derselbe guten Credits ist, und noch zu zahlen hat, und also ordentlich bis zum Aussteller zurückzugehen, und stehe ihm nicht frei, die Ordnung zu überschreiten, es wäre denn., daß einer gewisse Ordre hatte, wenn der Brief nicht be- .zaUt^nürde, denselben an einen andern, als den letzten Jndossi- rer zu senden. Ein Gleiches verfügte die Erl. Proceßordnung mit den Worten: Nicht weniger soll rc. Beide Stellen haben schon zu früheren Zeiten (s. Siegels fürstchtigen Wech selgläubiger) Anlaß zu mannichfachen Bedenken gegeben, und wurden von den Rechtslehrern verschieden interpretiert. Das wichtigste Bedenken aber betrifft ihre Anwendbarkeit und Zweck mäßigkeit überhaupt, und gerade diejenige Tendenz der Legis lation , über welche die Worte keinen Zweifel zulasten. Denn so viel ist gewiß, daß sie beide dem Inhaber und allen denen, welche in den Fall kommen, den gewöhnlichen Regreß zu üben, keine, freie Wahl unter den mehren Vertretern des Wechsels ge statten, und daß sie den sogenannten springenden Regreß (ro- gre88Uln stör 8»ltum) verbieten. Man hat die Unbequemlichkeit einer solchen durchs Gesetz gebotenen Reihefolge der Regreßnahme gefühlt, und daher Frei- gebung des Regresses gewünscht. Dies erscheint gerecht und in der Natur des Wechselgeschafts gegründet, und die zeitige Ge währung dieses Antrags um so dringender, da der Regreßfall häufiger vorkommt, und wenn er eintritt, sehr oft in Collisionen mit dem Auslande verwickelt: und es scheint wohlthätig, das Uebel, welches sich hier äußert, sofort bei der Wurzel auszurot ten, anstatt sich auf authentische Erklärungen dieser Gesetzstellen einzulaffen, deren es jedenfalls bedürfte, um gewisse Meinungs verschiedenheiten aufzuheben, die auf der Interpretation beruhen, Proteste herbeiführen, und deren Ausgang zweifelhaft machen. Denn allerdings streiten die Rechtslehrer über den Sinn dieser Gesetzstellen, und namentlich über die Fragen, ob es, um den Regreß auf einen frühern Indossanten zu nehmen, derErcus- stvn des nächsten Vormanns bedürfe, oder ob es genüge, wenn er durch einen Protest bei dem nächsten Wörmann belegt, daß Ll. L02. . dieser den Rembours verweigert habe, als er darum gemahnt worden; ingleichen ob, wie der Regreß auf die Indossanten, so auch der Anspruch auf Rembours gegen den Aussteller an diese Ordnung gewiesen sei.' Die Idee, den Regreß an eine Ordnung in der angezeigten Maße zu binden, ist unpraktisch, weil die Beobachtung dieser Ordnung die Kosten häuft, die Abwickelung verunglückter Wechselgeschäfte erschweret und verzögert, ohne auf der andern Seite irgend einen realen Vortheil zu gewähren, und sie kann selbst bei einer günstigen Gestaltung der Verhältnisse, wo der Regreß die Aussicht auf vollständige Befriedigung gewähren würde, selbst diese Erwartungen tauschen. Bei jedem nothlei- dcnden Wechselgeschäfte liegt das Bedürfniß vor, daß die Ent schädigung des Inhabers von dem Aussteller gewahrt werde. Denn dieser ist allemal der Natur der Sache nach der jenige, bei welchem der Regreß endet. Dieser oberste Zweck wird nach dem bestehenden sächsischen. Rechte auf einem beschwerlichen Umwege erreicht. Dieser Um weg ist zeitraubend, aber auch kostspielig, letzteres schon deswe gen, weil bei jeder einzelnen Regreßrechnung sich das Kapital erhöhet, von welchem Verzugszinsen berechnet werden, undweil, so oft ein Inhaber oder Indossant einen einzelnen Vormann angreifc, allemal (außer in Frankreich) dir Ansätze von Provi sion und Courtage von Neuem eintreten, und nach Befinden bei der letzten Regreßnahme auf den Aussteller wider diesen doppelt, dreifach und noch weit öfter in Anrechnung kommen. Trüge es sich zu, daß der endliche Regreß auf einen Ort zu nehmen wäre, wo das Recht des Ooüs üe Oommeree gilt, so ereignete sich da der Fall, daß die auf diese Weise gehäuften Retourspescn wider alles Recht zum größten Theile von dem Interessenten getragen werden müssen, der seinen Regreß nach französischem Rechte zu nehmen genöthigt ist, indem art. 182 des 6060 rl« Oommoroe vorschreibt: il Nk pout vtre kalt plu8i6ur8 eompte8 cie retour 8ur uue möme lettre tle cdgnAk, eine Regel, nach welcher demjenigen Indossanten, der bereits wegen mehrer In dossanten, über welche der Regreß gegangen, ehe derselbe auf ihn genommen worden, die Courtage und die Provision, auch korti, zweifach, dreifach, auch noch öfter vergüten müssen, dieser An sätze, die man nach diesseitigem Rechte als seine Auslagen be trachten muß, verlustig wird, indem sie ihm nur einfach vergü tet werden. Unpraktisch ist das Verfahren aber auch, ohne die Eigenthümlichkeiten der französischen Gesetzgebung in Betracht zu ziehen, schon darum, weil das sächsische Recht eineAusnahme von den bei weitem größten Theile des geschriebenen Wechsel rechts bildet, welches den freien Regreß beobachtet und bewahrt. Das rein-juristische Bedenken der Sache kann nur dahin füh ren, die Ansicht zu bestätigen, welche jene Wechselordnungen befolgen. Der Grund ist in dem Obigen ausgesprochen, weil der Zweck aller Regreßnahme in seiner hauptsächlichsten Beziehung kein anderer ist, als daß der Aussteller den Wechsel einlöse, i unter dessen Garantie er entstanden ist, und welchem die übri- I
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder