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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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faßt, und darnach von Zeit zu Zeit ein Mittelsatz regulirt werde. Dieses Verfahren suchen Petenten als angemessen, noth- wendig und leicht ausführbar darzustellen. Die gebetene Einrichtung würde, meinen Petenten, auch den Vortheil haben, daß kern Steuerpflichtiger sich der Steuer entziehen könnte. Sie würden auch die beschlosseneAufbringung der städtischen Abgaben nach dem Fuße der Personal- und Ge werbesteuer sehr erleichtern. Da die Deputation in dem Gesuche Gründe zu erken nen glaubte, welche der Beachtung werth zu sein schienen, so erbat sie sich von der hohen Staatsregierung über dieselben nä here Auskunft, welche auch erlangt worden ist. Bevor man jedoch zu deren Mittheilung übergeht, ist aus dem angezogenen Gesetze Folgendes erläuterungsweise zu be merken. In jedem Steuerbezirke besteht eine Commission, welche die Steuerquanta der Steuerpflichtigen auswirft, und auf jähr liche feste Summen abschätzt: ein Verfahren, das für alle die jenigen Steuerpflichtigen von großer Wichtigkeit ist, rücksichtlich deren das Gesetz nicht ein für allemal bestimmte siste Sätze ent hält, sondern eine Scala von Sätzen besteht, aus welcher der, den Verhältnissen jedes einzelnen Contribuenten entsprechende Satz durch" gutachtliche Abschätzung gefunden werden soll, (s. tz. 45 und 47 des Gesetzes.) Für das sehr wichtige Geschäft der Abschätzung hat daher das Gesetz die Bestimmung getroffen, daß den königlichen Com- miffarien Deputirte aus dem Mittel der Stadträthe und Stadt verordneten beigegeben werden. Auf diese Weise aber will Vas Gesetz den Zweck einer richtigen, gleichen und verhältnißmäßi- gen Vertheilung der Steuer unter den verschiedenen Gewerbs genoffen und Steuerpflichtigen um so zuverlässiger erreicht wissen. Außerdem aber ist auch noch in Ansehung derjenigen, welche einen Groß- oder Kleinhandel, so wie Commissions-, Speditions-, Wechsel- oder andere Geschäfte kaufmännisch be treiben, einschließlich der Apotheker, eine doppelte abweichende Anordnung getroffen worden. Erstlich ist für jedes selbststän dige Handelsgeschäft ein fester Steuersatz bestimmt, welcher dem Aerar gewährt werden muß. Derselbe beträgt in Dresden 18 Thlr. , in Leipzig 26 Lhlr. , in allen Mittlern Städten 10 Thlr. . Den Gesammtbetrag haben ein ¬ zelne Gewerbsgenoffen unter sich aufzubringen, je nach dem Umfange der verschiedenen Geschäfte, so daß ein einzelnes vom geringsten Umfange wenigstens 4 Thlr. , die übrigen nach Verhältniß mehr zu entrichten haben: alles nach Ermessen der katastrirenden Behörde, (s. Z. 4.) Die zweite Abweichung aber besteht darin, daß die Ver- theilung der Steuersätze auf die verschiedenen Gewerbsgenossen durch die städtische Verwaltungsbehörde erfolgt, welche zur Mit wirkung bei dem Repartmonsgeschäste Mitglieder der betreffen den Gewerbsklassen zuzuziehen hat. Diese allerdings sehr rationelle Einrichtung wollen die Petenten auch für sich in Anspruch nehmen, und auf den ersten Anblick sollte man wohl glauben, daß ein solches Anver langen, zumal ihnen eine Schmälerung des Steuereinkommens für die Staatskasse fremd ist, billig nicht zu versagen sei. Gewerbsgenossen aus der Klasse der Petenten haben an jährlicher Steuer zu entrichten 2 Lhlr. — — bis 48.Lhlr. — —, wenn sie das Befugniß zum Ausspannen ausüben; 2 Lhlr. bis 24 Lhlr. — —, welche dieses Befugniß nicht haben; ILHlr -bis 12 Thlr. , deren Gewerbe in Bier-, Branntwein - oder Kaffeeschank besteht (s. §. 8). Nach den Umständen können die zum Ausspannen berechtigten Ge werbe auch mit einem höheren Steuersätze als 48 Thlr. belegt werden. Man sollte nun daher kaum zweifeln, daß diese zahlreiche und für das Steuereinkommen sehr wichtige Gewerbsklasse der Petenten eine gleiche Einrichtung, sowohl für Feststellung eines Mittelsatzes der Steuern, als auch für eine selbstthatige Mit wirkung bei Repartirung der Steuerquanta auf die einzelnen Contribuenten völlig zu rechtfertigen sein werde. Nichtsdestoweniger aber hat sich die hohe Staatsregierung in ihrer, den Berichterstattern'zugegangenen Mittheilung ent schieden gegen das Absehen ausgesprochen. Die Staatsregie rung hat hauptsächlich eingewendet, wie es nicht zweckmäßig erscheine, für eine'einzelne Gewerbsklasse einer Stadt eine von der allgemeinen Besteuerungsnorm abweichende Bestimmung zu treffen. Man trete auf diese Weise der so wünschenswerthen Einfachheit und Einheit des Besteuerungsverfahrens absichtlich entgegen. Auch sei ein gleiches Anverlangen von den Gewerbs genossen andrer Orte nicht gestellt worden, die doch gleiches Recht haben würden. - - Die Besteuerung des,Handelsstandes nach Durchschnitts sätzen gründe sich auf das Bestehen gesetzlich anerkannter Kör perschaften, mit deren Organen dieselbe leicht auszuführen sei. Ein gleicher Grund aber fehle bei den Petenten, und oft würde man auf Zweifel und Verwickelungen stoßen, weil man nicht wissen würde, wer in concreten Fällen der fraglichen Steuer klasse denn eigentlich beizuzählen sei. Hierzu komme aber noch besonders, daß das Princip der Besteuerung nach Durchschnittssätzen in neuerer Zeit Seiten der Betheiligten selbst mehrfache Anfechtung erlitten habe. Man habe vorgestellt, eine Vermehrung der Handelsgeschäfte habe (nach dem Gesetze) eine Erhöhung der Gewerbesteuer zur Folge. Diese Vermehrung der Handelsgeschäfte lasse aber noch keineswegs auf einen allgemeinen Aufschwung des Gewerbes schließen. Vielmehr werde in manchen Fällen sich eher eine Ermäßigung, als eine Erhöhung der Steuer rechtfertigen lassen. Die Staatsregierung hat, wie sie hinzufügt, das Gewicht dieser Gründe nicht zu verkennen vermocht, und in einigen Fäl len sich schon veranlaßt gesunden, von der Erhöhung der Steuern, die dem Gesetz zu Folge hätten eintreten müssen, abzu sehen. Um so weniger nun glaubt sie es für angemessen erach ten zu können, daß ein Besteuerungsprincip aufs Neue auf eine Gewerbsklasse übergetragen werde, für welche es gesetzlich nicht vvrgeschrieben ist. Es will aber auch der Staatsregierung scheinen, als ob die Petenten mit ihrem Anträge in der Hauptsache einen ge werblichen Zweck, die Verhinderung größerer Concurrenz in ihrem Nahrungszweige, und eine organische Vereinigung ihrer Mitglieder zu erzielen wähnten, sei es nun unter dem Namen einer Zunft, einer Steuergesellschaft oder sonst; ein solcher Zweck sei aber der Abgabenverwaltung völlig fremd. Uebri- gens aber gehe (ganz gegen die gesetzliche Vorschrift) die Absicht der Petenten auch noch dahin, daß die Repartition der Steuer sätze von ihnen selbst bewirkt und die Wahl der zur Districts- commission zuzuziehenden Standesgenossen nicht der städtischen Behörde, sondern ihnen überlassen werde.
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