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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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höchste Decret und das Protokoll der ersten Kammer so wie die darauf bezügliche Schrift vom Landtage 18M und das Ver zeichnest derjenigen Mitglieder der jetzigen Ständeversammlung Vortragen, welche zum nächsten Landtage ausscheiden, weil auch dieser Punkt bei der vorzunchmenden Wahl im Auge zu be halten ist. Secretair v. Schröder trägt zuvörderst das allerhöchste Decret vom 5. Juni 1840 (s. dasselbe Nr. 108 S. 2254) vor und fährt dann fort. Der Inhalt des allerhöchsten Decrets vom 3. October 1834 ist, soweit die Bestimmungen hier an wendbar sind, in Kurzem folgender: I) Jede Kammer bestellt Zur Erörterung des Criminalgesetzbuchs und Berichtserstattung hierüber an die künftige Ständeversammlung aus ihrer Mitte eine besondere Deputation. 2) Die Deputation der ersten Kammer besteht aus fünf, die der zweiten Kammer, aus sieben Mitgliedern. 3) Für jedes der Mitglieder ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen, der sowohl für den Fall zeitiger Be hinderung, als des gänzlichen Ausscheidens, es sei durch den Lod oder in Gemäßheit der Verfassungsurkunde Z. 66 und 71 s. und b., eintritt. 4) Den als Mitglieder oder Stellvertre ter gewählten Individuen steht es jedoch sofort nach beendigter Abstimmung frei, die auf sie gefallene Wahl abzulehnen, ohne daß der Kammer eine Cognition über die etwanigen Hinbernisse zukommt. 5) An der Wahl der Deputation in der zweiten, Kammer haben auch diejenigen Abgeordneten Theil zu nehmen, welche sich nach h. 71 der Verfassungsurkunde für den nächsten ordentlichen Landtag ausloosen. 6) Desgleichen können auch solche Abgeordnete in der zweiten Kammer zur Deputation, oder als Stellvertreter gewählt werden, welche sich ausgeloost haben. Nun kommt eine tz., welche nur auf die erste Ständever sammlung Bezug hatte, nämlich daß vorher ausgeloost werden sollte. Ferner aber ist Vorzutragenr 8) Zu diesem Behuf ist die Wahl in der zweiten Kammer nur erst nach erfolgter Loosung vorzunehmen. 9) Die Deputationen werden Sechs Monat vor Eintritt der nächsten Ständeversammlung durch das Ge- sammtministerium einberufen, und ihnen die erforderlichen Druckexemplare des Entwurfs zugestellt werden. 10) Die Deputationen bleiben so lange versammelt, als es das ihnen übertragene Geschäft, rücksichtlich der Begutachtung des Cri minalgesetzbuchs, erforderlich macht. Ihre Wirksamkeit er lischt, wenn der an die betreffende Kammer zu erstattende Be richt vollzogen ist und das Gesammtministerium, auf Anzeige hiervon, keine weitern Berathungen für nothwendig erachtet. Sie erlischt ferner oder ruhet, wenn Se. königl. Majestät und königl. Hoheitdie Sitzungen derselben aufheben, oder, unter Vorbehalt der Wiedereinberufung, vertagen. 11) Sammtliche Mitglieder derselben erhalten während der Zeit ih res Zusammenseins Tage- und Reisegelder nach den 156 und 159 der Landtagsordnung bestimmten Sätzen, und zwar ohne Rücksicht der tz. 156 bestimmten Ausnahmen. 12) In Ansehung der zur Berathung erforderlichen Anzahl von Mit gliedern, der Gefchaftsbehandlung in der Deputation selbst, dem Benehmen mit den königlichen Commissarien, der Be- richtserstattung, leiden die Vorschriften tzß. 106,107 und 111 der Landtagsordnung Anwendung. 13) Jede Deputation er stattet an ihre Kammer bcsondern Bericht. 14) Se. köni g l. Majestät und Se. königl. Hoheit werden nach Eröff nung der nächsten Ständeversammlung in dem königl. Decret, durch welches die Vorlage des Gesetzentwurfs an die Kammer und die Aufforderung an die getreuen Stände zur Erklärung erfolgt, nach den Umständen zugleich bestimmen, in welcher Kammer die Berathung zuerst erfolgen solle? 15) Eine weitere Vorberathung über den Gesetzentwurf und den Deputations bericht, durch eine abermalige Deputation der Kammer findet nur in dem Z. 115 der Landtagsordnung bezeichneten Falle, daß die Kammer den Bericht ganz oder theilweise ungnügend finden sollte, statt. 16) Vielmehr bilden die zur Berathung vor dem Be ginn desLandtags gewählten Mitglieder, in soweit sie nicht ausge schieden sind, rücksichtlrch dieses Gesetzentwurfs zugleich die Depu tation während der künftigen Ständeverfammlung, vorbehalt lich der etwa nöthigen Ergänzungswahlen. 17) Die Depu tation derjenigen Kammer, in welcher der Gesetzentwurf zuletzt berathen wird, hat mit dem Bericht über ihr eigenes Gutachten nachträglich zugleich über die bei der Berathung in der anderen Kammer gefaßten Beschlüsse Bericht zu erstatten und beides gleichzeitig ihrer. Kammer vorzutragen. — In der ständischen Schrift vom 28. Dctober 1834 auf bieses allerhöchste Decret hat man sich nun in dieser Beziehung unter andern dahin er klärt. Zu 3. Hinsichtlich der zu wählenden Stellvertreter für die zu ernennenden Deputationen glaubte man annehmen zu kön nen , daß die Stellvertreter für das Ganze und also nicht für jedes Deputationsmitglied ein besonderer Stellvertreter zu wäh len , und daß, wenn in der ersten Kammer die Wahl auf ein solches Mitglied derselben falle, welches seine Stelle nur so lange behalte, bis ein Nachfolger sich legitimirt, die Person und nicht das an dessen Stelle tretende Mitglied als gewählt zu be trachten sei, dergestalt, daß, wenn ein gewähltes Mitglied per sönlich an den Deputationsverhandlungen Theil nicht nehmen könnte, dann sofort ein Stellvertreter eintreten müsse. Und endlich zu 9 erklärte man sich so: Man vereinigte sich in dem Wunsch, daß nicht nur den Deputationsmitgliedern, sondern allen in Wirksamkeit bleibenden Mitgliedern der Ständever sammlung Exemplare des Entwurfs des Criminalgesetzbuchs zu gestellt werden möchten, theils, um ihnen dadurch Vorbereitung zur künftigen Berathung möglich zu machen, theils, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre etwanigen Bemerkungen den Depu tationen mitzutheilen. Nun hat die erste Kammer bei Gele genheit der vorgenommenen Wahl den letzten der oben vorgetra genen damaligen Beschlüsse ausdrücklich wiederholt, und den Wunsch ausgesprochen, daß nicht nur den Deputationsmit gliedern, sondern auch jedem in Wirksamkeit bleibenden Mit glieds der Ständeversammlung, ein Exemplar des Gesetzent wurfs zugestellt werden möchte, weßhalb man wohl auch dies seits denselben Beschluß wiederholen möchte. Staatsmim'ster v. Könneritz: Das Ministerium hat es
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