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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Arbeiter auf dem Lande aüfzuhrben; — aber auch eine Schwindsucht, an der noch mancher sterben wird und sterben muß. — Ich wünsche, es möge der Antrag der Deputation, daß das Arbeitsgebiet derProfessionisten auf dem Lande auch auf andere mit ihrer Profession verwandte Handwerker ausgedehnt werden, könne nicht verloren gehen, und mit dem Amende ment des Abg. Reiche-Eisenstuck in Verbindung gesetzt werden. Abg. Schäffer: Wenn ich das Amendement des Abg. Reiche-Eisenstuck richtig aufgefaßt habe, so geht es dahin, daß alle Gewerbsgenossen der tz. 8 bezeichneten Art sich auf dem Lande niederlassen können, wenn sie diejenigen Erfordernisse nachweifen, welche sie berechtigen würden, als Bürger in eine städtische Gemeinde ausgenommen zu werden. Es ist mir nicht ganz klar, in welcher Maße der geehrte Abg. dieses ausgesührt zu sehen wünscht, ob blos die Erfordernisse, welche zur Auf nahme in eine städtische Gemeinde als Bürger berechtigen, nachgewiesen werden sollen bei der Obrigkeit der Landgemeinde, oder ob er voraussetzt, daß er bereits als Bürger in die Stadt ausgenommen sei. Sei es wie es wolle, so scheint dadurch viel weiter gegangen zu sein, als die Deputation beabsichtigt, und den Städten jeder Schutz genommen zu sein, so wie auf der andern Seite, derselbe ebenfalls dem platten Lande fehlen würde. Nunmehr würde, glaube ich, Jeder, der diese Er fordernisse für sich hat, oder das Bürgerrecht erlangt hat, be rechtigt sein, auf das platte Land zu gehen, und daselbst sein Gewerbe zu betreiben; nunmehr erst kann eine förmliche Wan derung der in der tz. 8 genannten Gewerbegenossen eintreten, denn nun ist kein Hinderniß mehr vorhanden. Es können ih nen die Landgemeinden nicht mehr verweigern, daß sie sich bei ihnen niederlassen sollen, was doch wenigstens im Gutachten der Deputation liegt. Mithin scheint mir das Amendement für die Städte und das platte Land höchst gefährlich zu sein. Für letzteres auch noch aus folgendem Grunde. Wenn nämlich je der Gewerbegenosse in der Stadt, welcher das Bürgerrecht.er worben hat, (eher kann er das Gewerbe nicht ausüben), sich, auf das Land wenden kann, so kommen die Landgemeinden noch u'tn diejenigen Begünstigungen, welche das Mandat vom 13. Mai 1831 wegen der Aufnahme der Ausländer darbietet, in den Fall, daß sie, wenn die Niederlassung einen Ausländer betrifft, nicht nnehr untersuchen können, ob er die nöthigen Qualitäten hat, welche erforderlich sind, um in eine Gemeinde des Vaterlandes ausgenommen zu werden. Denn es tritt nun der Fall ein, daß ein Ausländer, welcher auf dem Lande sich niederlassen will, daselbst aber in Betreff seiner Aufnahme Schwierigkeiten findet, zu deren Beseitigung sich in einer Stadt das Bürgerrecht ertheilen läßt, blos in der Absicht, sich in der Landgemeinde m'ederzulassen, welche früher gegen seine Aufnahme Schwierigkeiten gemacht hat, nach erlangtem Bür gerrecht geht er auch wirklich auf das Land. Er ist Inländer, weil er das Bürgerrecht erlangt hat, die Landgemeinde muß ihn aufnehmen, bleibt aber eigentlich der letzteren gegenüber der Natur und dem Wesen nach Ausländer. Hierdurch verliert die Landgemeinde natürlich die Vortheile, welche das Mandat vom 13. Mai 1831 darbietet. Es ist auch gesagt worden, es seien den Landgemeinden durch den Gesetzentwurf und das De putationsgutachten Rechte in höherem Grade eingeräumt wor den, als den Städten, weil in der Stadt jeder Gewerbegenosse, wenn er Inländer ist, ausgenommen werden müsse. Dieses kann man dem Lande nicht zum Vorwurfe machen, denn es liegt in der Natur der Sache, und wird, so lange die Gewer beverhaltnisse dauern, wie sie gegenwärtig bestehen, beibehal ten werden müssen. Der Sitz der Gewerbe bleibt immer in den Städten. Es sollen blos ausnahmsweise durch das Gesetz und das Deputationsgutachten Gewerbegenossen auf das Land gezogen werden, mithin müssen auch, da der Sitz der Gewerbe den Städten immer verbleibt, daselbst alle Gewerbe genossen ausgenommen werden. Es ist nicht die Absicht der Deputation gewesen, die städtischen Gewerbeverhältnisse auf einmal über den Haufen zu werfen; es liegt dies auch nicht in der tz. des Deputationsgutachtens. Es ist dies eine unverschul dete Beschuldigung. Aus dem Grunde, weil ich in dem Amendement weder für die Städte, noch für das platte Land irgend einen Schutz finde, kann ich mich demselben nicht an schließen. Abg. Braun: Ich erbitte mir das Wort, um nur We niges zur Widerlegung des geehrten Abg. vorzubringen. Es meint derselbe, daß durch das Amendement des Abg. Reiche- Eisenstuck das Mandat vom 13. Mai 1831 alterirt werde. Dies aber ist keineswegs der Fall. Wenn ein Ausländer Auf nahme in die Stadt begehrt, muß er den Bedingungen'des Mandats vom 13. Mai 1831 Genüge leisten. Hat er ihnen genügt, und wird er als Bürger ausgenommen, so ist er In länder. Wendet er sich nun hierauf auf das Dorf, so wird er nicht als Ausländer, sondern als Inländer daselbst ausgenom men. In sofern kann ich nicht begreifen, wie durch das Amen dement das Mandat von 1831 alterirt werden soll. Abg. Schäffer: Auf das, was der geehrte Abgeordnete die Güte hatte zu entgegnen, muß ich mir erlauben, das zu wiederholen, was ich schon bemerkt habe, daß in dem angege benen Falle ein Ausländer zwar, sobald er das Bürgerrecht in einer Stadt erlangt hat, der Form nach Inländer wird, der Materie nach aber Ausländer bleibt vis L vis der Landge meinde nämlich, bei welcher er Aufnahme gesucht, aber nicht gefunden hat. Er umgeht diese, sucht das Bürgerrecht in der Stavt, und wendet sich nun aufs Land. Abg. Braun: Da ich keinen Unterschied zwischen einem materiellen und formellen Inländer begreifen kann, so mag meine Entgegnung auf sich beruhen. (Beschluß folgt.) Druch und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt: D. Gretschel.
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