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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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che tz. 8 nicht bezeichnet, auf den Dörfern befinden, so würde die Weglassung der oben angeführten Worte das schon Bestehende beschränken und verbieten. Präsident I). Haase: Wie bemerkt, würde ich den Inhalt der 9. tz. theilen, und zuerst die Frage darauf richten, ob die Kammer die 9. tz. mit Weglassung der Worte „oder anderer als der in gedachter tz. bezeichneten" genehmigen will ? Abg.Kli nger: Die geehrte Kammer har genehmigt,daß bei tz. 8 auf tz. 2 Bezug genommen werden soll, und ich habe darauf aufmerksam zu machen, daß wenn man dort die Bezugnahme sür angemessen befunden hat, sie folgerecht auch hier bei tz. 9, stattfinden muß. Präsident v. Haase: Es hat der Abg. Klinger darauf angetragen, daß, da bei tz. 8 die Bezugnahme auf §. 2 in der von ihm vorgeschlagenen Weise von der geehrten Kammer ge nehmigt worden sei, nun auch bei tz. 9 derselbe Zusatz aus glei chem Grunde ausgenommen werden soll, und ich frage dieKam- mer, ob sie diesen Zusatz, welcher dahin lautet': „in so weit nicht nach tz. 2 ein Verbietungsrecht etttgegensteht" genehmigen wolle? — Wird mit 3! gegen 30 Stimmen verneint. Präsident v. Haase: Nun komme ich auf die tz. selbst zu rück. Will die Kammer die tz. 9, wie sie von der Deputation beantragt ist, mit Vorbehalt des Beschlusses über Weglassung der vorhin gedachten Worte „oder anderer — bezeichüeten" ge nehmigen? — Es erfolgt gegen 13 Stimmen ein Ja. — F Präsident v. Haase: Will die Kammer, daß in der 9. tz. die Worte: „oder anderer, als der in gedachter tz. bezeichneten," stehen bleiben sollen? — Wirdgegen21 Stimmen bejaht. — Präsident v. Haase: Ich glaube nicht, daß cs noch nö- thig sein dürfte, eine Frage auf die Annahme der ganzen tz. zu stellen, da sie in allen ihren Theilen angenommen worden ist, und ich nehme an, daß die Kammer damit einverstanden sei. Referent v. Hartmann: Des Deputationsgutachten lautet: Zu Niederlassung eines der tz. 8 genannten Handwerker eben sowohl, als zu Aufnahme mehrer oder auch anderer, als . der tz. 8 bezeichneten Handwerker (tz. 9) in eine Landgemeinde, ist zunächst die Einwilligung des Gemeinderaths, und, nachdem diese erfolgt, sodann auch die Erlaubniß der Obrigkeit erforder lich. An denjenigen Orten auf dem Lande, wo die Patrimo nialgerichtsbarkeit nicht mehr besteht, oder wo mehre Gerichts bezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind, muß übrigens die be treffende Gutsherrschaft, bevor von der Obrigkeit Entschließung gefaßt werden kann, mit ihrer Erklärung besonders gehört wer den. Bei der Entschließung über die Niederlassung eines sol chen Handwerkers auf dem Lande ist aber auf das nach den ört lichen Umstanden, insbesondere nach der räumlichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohnerzahl, den Ackerbau- und Ge werbsverhältnissen, ingleichen nach der Entfernung von Städten oder andern mit Handwerkern besetzten Dörfern zu bemessende Bedürfniß zu sehen. Präsident l). Haase: Ich habe zu bemerken, daß bei der tz. 10, wie sie von der Deputation gegeben worden ist, zwei Amendements gestellt sind, die auch beide Unterstützung erhalten haben. Zuerst ist es das Amendement des Abg. Döhler, wel ches in Betracht zu ziehen ist. Es steht dasselbe im genauen Zusammenhänge mit dem von demselben Abgeordneten bei tz. 9 gestellten Anträge; es sollen nämlich im ersten Satze die Worte: „oder auch anderer" weggclassen werden. Abg. v. Schröder: In der letzten Sitzung hat schon einer der geehrten Abgeordneten den Antrag angekündigt, daß in tz. 10 des Depulationsgutachtens aus der vierten Zeile des ersten Satzes die -Worte: „Nachdem diese erfolgt, sodann auch" wegfallen möchten, ich weiß aber nicht mehr, wer cs war. Präsident 0. Haase: Es ist kein Amendement gestellt. - Secretai'r v. Schröder: Dann will ich mir erlauben, diesen Antrag zu stellen; denn wenn diese Worte stehen bleiben, so hat die Obrigkeit blos ein votuin neFMivum; sie kann dann, wenn der Gemcinderath nicht will, Niemanden eine Erlaubniß geben; und nicht allein die Obrigkeit, sondern auch die Negie rung könnte eine solche Erlaubniß nicht ertheilen, wenn nicht der Gemcinderath vorher die Bewilligung ausgesprochen hat. Es ist das die Folge, wenn die Worte so stehen bleiben, wie sie jetzt gedruckt sind, und dies kann man doch nicht beabsichtigt haben. Referent v. Hartmann: Das ist allerdings der Fall, und nach meiner Ueberzeugung hat die Deputation- diesen Sinn in die fraglichen Worte hereinlegen wollen. Auch die hohe Staatsrcgierung ist in ihrem Gesetzentwürfe gleicher Meinung gewesen; denn tz. 9 des Entwurfs lauter so: „Zur Niederlas sung, welche vorher den Gemeinderath mit seinem Gutachten zu hören hat," und in den Motiven Seite 27 ist mit klaren Worten ausgesprochen, „daß nach tz. 9 die Gemeinderäthe die Aufnahme eines solchen Handwerkers ablehnen können. Nach dieser tz. 9 des Gesetzentwurfs läßt sich also das Befug- niß des Gemeinderaths zur Ablehnung der Aufnahme eines Handwerkers nicht bezweifeln. Abg. Braun: Dem scheint tz. 9 des Gesetzentwurfs der tz. 10 des Deputationsgutachtens zu widersprechen. In beiden Paragraphen ist von einem Gutachten des Gemeinderaths die Rede. Wer aber blos ein Recht zum Gutachten hat, hat nicht das Recht zur Entscheidung. Wenn man der Ansicht der Deputation nachgehen wollte, und die Worte: „Nachdem diese erfolgt" stehen bleiben, auch der Gemcinderath hiernach das Recht haben soll, eine Ablehnung für sich allein auszu sprechen , so ist für Fälle dieser Art nur eine einzige Instanz, was dem Instanzenwefen unsers Landes schnür stracks entgegen laufen würde. Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. Braun geht dahin, daß in der 10. tz. die Worte: „Nachdem diese erfolgt, sodann auch" wegfallen sollen. Wird dieser Antrag unter stützt? — Erfolgt zahlreich.
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