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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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diese Rechte, ja wohl gar eine Aufhebung derselben sein, wenn derselbe vielleicht dahin ginge, daß entweder bei den Bauhand werkern gar keine Meisterrechtsettheilung mehr stattsinden solle, sondern an deren Stelle die Qualisication zum Betriebe durch ein Examen bei einer besondern Prüfungsbehörde träte, oder wenn man vielleicht die Fertigung eines Meisterstücks als Innungs prüfung ganz beseitigen und statt derselben den Innungen hätte auflegen wollen, sie sollten blos auf Grund der Censur dieser Prüfungsbehörde das Meisterrecht ertheilen, das wäre eine wesentliche Einschreitung in die Gerechtsame der Innungen ge wesen. Aber weder das eine noch das andere ist geschehen. Eben so wenig kann man wohl von einem Rechte reden, welches auf Seiten der zu Prüfend en bisher gestanden hätte, daß sie ge rade nur auf diese Weise, wie sie bisher bei den Innungen stattgefunden hat, geprüft zu werden einen Anspruch hätten, und ihr Recht daher beeinträchtigt werde, wenn diese verändert würde. Die Vorlage der Regierung ist weiter nichts, als eine Anwendung dessen, was in den Generalinnungsartikeln steht und bereits Gesetz ist. Nämlich nach den Generalartikeln Z. 6 und 9 ist verordnet, daß alle Meisterstücke zeitgemäß sein sollen; die Regierung hat aber durch die Erfahrung den Be weis bekommen, daß die Meisterrechtsprüfung bei den Bauhand werkern nicht mehr zeitgemäß sei, sondern dcrVerschärfuug be dürfe, und zweitens ist in den gedachten Artikeln ausdrücklich Vorbehalten, daß den Innungen als Prüfung der Meisterrechts candidaten unter andern auch ein Examen vorgeschrieben wer den könne. Das konnte also die Regierung allen einzelnen -Maurer- und Zimmerinnungen in die Artikel nach Einforde rung derselben hineinsetzen. Und keine Innung hätte sich da gegen regen können, was auch im Allgemeinen noch nie gesche hen ist, wenn es bei irgend einem Gewerbe nöthig gefunden wurde, eine Aenderung mit dem Meisterstücke vorzunehmen. Das hätte aber eine Jahre lange Arbeit erfotdert, wenn man im ganzen Lande dieJnnungsbriefe hätte einfordern wollen. Man hat daher den einfachem Weg einer allgemeinen Verordnung ge wählt und weil man die Sache als einen allgemeinen interes santen Gegenstand ansah, so hat die Regierung Veranlassung genommen, die Meinung der Stände zu hören. Was nun das Gutachten der Deputation selbst betrifft, so hätte ich als Regierungscommissar eigentlich nicht nöthig, zu Widerlegung desselben etwas zu bemerken, da die Sache von Seiten der Re gierung als Begutachtungsgegenstend angesehen wird und sie die Mittheilung der ständischen Ansichten zu erwarten hat. In dessen werde ich mir doch einige Bemerkungen erlauben. Es scheint zuvörderst, als habe die Deputation die Absicht, welche bei dieser Vorlage zum Grunde liegt, mißverstanden. Man hat nicht gewollt, durch diese Prüfung der Eitelkeit der Einzel nen, die sich den Bauhandwerken gewidmet haben, dadurch Vorschub zu leisten, daß sie sich nun „g eprüfte Bauhand werker" unterschreiben könnten; ebenso wenig hat man zwei Classen der Bauhandwerker formiren wollen, wovon die eine bloß das Meisterrecht habe, während die andere als noch anderwärts geprüfte höher stehen solle, sondern man hat gefunden, daß die Art, wie bisher die Bauhandwerker von den Innungen geprüft worden sind, größtenteils nichts taugt und daß Modisicalionen nöthig waren, wenn nur irgend dem Publicum Garantie gegeben werden soll, damit, wie ein Abgeordneter richtig bemerkte, die Bauherren sich nicht selbst hintergehen, indem sie nichts davon verstehen, was dazu gehöre, tüchtige Bauhandwerker zu finden. Zu diesem Zwecke würde eine bloße Freistellung, ob sich die Bauhandwerker prüfen lassen wollen oder nicht? kei neswegs führen. Ueberhaupt hätte man kaum geglaubt, daß ein solcher Vorschlag irgend Anklang finden könne, wenn man ein Placat hätte wollen ergehen lassen, des Inhaltes: „Wer Lust hat sich examiniren zu lassen, der kann sich da oder da mel den , und er wird zugelassen werden." Das hätte wohl alle Lage geschehen können, das kann keinem Zweifel unterworfen sein, aber man hätte Zweifel getragen, dies zum Gegenstände einer ständischen Berathung zu machen. Daß aber durch eine solche Freigebung der Zweck nicht erreicht würde, läßt sich wohl leicht vorhersehen, denn es würden auch diejenigen, die das bloße Meisterrecht erworben haben, immer noch Gelegenheit finden, wo sie ihr Handwerk betreiben und sich nähren könnten; darin aber, Communalbauten zu bekommen, würde wohl schwer für die große Anzahl der Bauhandwerker ein hinreichender Anreiz liegen, sich zur Prüfung vorzubereiren. Ich habe der Deputa tion übrigens ein Bedenken mitgetheilt, worüber sie in ihrem Be richte sagt, daß sie es weder für begründet, noch für einflußreich ha be ansehen können. Mir scheint aber denn doch etwas darin zu liegen. Ich habe nämlich behauptet, daß durch die bloße Licenz, sich prüfen zu lassen oder nicht, die Prüfungseommission mit den In nungen in eine schiefe Stellung würde gesetzt werden, ich will das mit wenigem erläutern. Man muß voraussetzen, daß der, welcher Meister werden und sich noch besonders prüfen lassen wolle, das Letztere entweder vorher, ehe er Meister wird, oder nachher thun werde; thut er es vorher und wird von der Prü fungscommission zurückgewiesen, was soll da die Innung thun? soll sie ihn demungeachtet zur Fertigung des Meisterstücks zu lassen und ihm, wenn er es fertigt, das Meisterrecht ertheilen? da geräth sie mit der Prüfungscommission in Widerspruch. Ertheilt sie ihm das Meisterrecht, so entsteht dann mit Recht die Frage, wie kann einem solchen Meisterrechte nur das geringste Vertrauen geschenkt werden, daß es richtigerweise gegeben wor den sei, wenn vorher von einer Behörde, die von Staatswcgen hingesetzt ist, der Ausspruch gethan wurde: der Mensch hat nichts gelernt? Läßt er sich nachher examiniren, so weist ihn die Commission entweder ab, oder sie giebt ihre Zufriedenheit zu erkennen. Geschieht dieses, nun so tritt allerdings der Fall ein,den die Deputation voraussetzt, er ist dann ein geprüfter Mei ster, weist sie ihn aber zurück, so kann daraus auch wieder keine andere Folge entstehen, als daß die Leute irre werden; sie wissen nicht, ob sie der Innung, die das Meisterrecht gegeben hat, oder der Commission, die ihn zurückgewiesen hat, glauben sollen. Das nenne ich eine schiefe Stellung, wenn eines das andere entweder entbehrlich, oder verdächtig macht. So wie aberdie Vorlage der Regierung steht, so liegt in der Prüfung nichts weiter, als eine
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