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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zn Ansehung der Juden wurde durch das Mandat vom 1. August 1811, in sofern man dergleichen Darlehnsgeschäste bei Strafe der Ungültigkeit an eine bestimmte Form knüpfte, ein Anderes vorgeschrieben und mithin eine Ausnahme von der all gemeinen Regel aufgestellt. Von dieser Ausnahme haben die Rescripte von 1815 und 1825 wieder eine Ausnahme gemacht, mithin in soweit die allgemeine Regel wieder hergestellt. Wenn nun gegenwärtig die Ausnahmen überhaupt aufgehoben und die allgemeine Regel wieder hergestellt werden soll, so wird die Bestimmung nicht ungültig, w.elche früher schon die Regel zum Theil wieder herstellte. Der geehrte Antragsteller ist auch damit einverstanden, daß es besten gar nicht bedürfe bei dem Rescript von 1815, und es wird die Kammer sich sofort bei diesem Beispiele von der Richtigkeit der Ansicht der Regierung überzeugen. Das Rescript von 1815 bestimmt nämlich, daß das Mandat von 1811 auf andere als Darlehnsvertrage nicht anzuwenden sei, oder mit anderen Worten, es disponirt, daß andere Verträge, aus denen Christen den Juden schuldig wer den, der gerichtlichen Form nicht bedürfen. Wollte man nun das Rescript von 1815 aufheben, so würde man daraus folgern können, daß andere Vertrage mit Juden als Darlehns vertrage der gerichtlichen Form allerdings bedürften. Aber auch die andere Vorschrift von 1825 enthalt weiter nichts, als eine Ausnahme von der Ausnahme. In dem Man date von 1811 ist vorgeschrieben, daß das Darlehn durch aus nur in baarem Gelbe bestehen soll. In dem spätem Gesetz von 1825 ist gesagt, es können auch inländische Staats papiere nach Cours als baar Geld angegeben werden. Un möglich kann man diese Ausnahme wieder aufheben wollen, indem man hieraus folgern könnte, daß inländische Staats papiere nicht als baar Geld angegeben werden dürften. Dies scheint der Antragsteller selbst zuzugeben und er nimmt sein Bedenken hauptsächlich daher, daß in dem Mandat von 1825 zugleich gesagt ist, ausländische Staatspapiere könnten nicht als baar Geld angegeben werden: allein dies ist kein neues durch das Mandat von .1825 erst ertheiltes Verbot, sondern nur eine Bestätigung der im Mandat von 1811 ertheilten Vor schrift, eine Beschränkung des im vorhergehenden Satze ent haltenen Zugeständnisses in Ansehung der inländischen Slaats- papiere. Wird nun das Mandat von 1811 und hiermit zu gleich die Vorschrift, daß das Darlehn ganz in baarem Geld be stehen müsse, aufgehoben, so fallt auch insoweit bas Gesetz von 1825, insofern dies es bei jener Vorschrift bewenden ließ, von selbst hinweg. Durch das gegenwärtige Gesetz wird die allge meine Regel wieder hergestellt und es gilt bei Darlehnsge- schaften mit Juden dasselbe, was bei Darlehnsgefchästen mit Andern gilt, auch rücksichtlich der Frage ob und in wie weit Staatspapiere angegeben werden können. Abg. Klinger: Ich bin mit den Ansichten, wie sie die Deputation ausgesprochen, und wiesle derStaarsministerso eben kund gegeben hat, in der Hauptsache vollkommen einver standen, ich bezweifle durchaus nicht, daß die doctrinelle Inter pretation dahin führen muß, daß das Mandat von 1825 in seinem vollen Umfange überflüssig wäre; allein ich wünsche blos das zu bezwecken, daß die Auslegung nicht von ängstli chen und bedenklichen Richtern dahin genommen werde, als ob die Beschränkung des Mandats von 1825 unverändert noch be stehe. Es ist da der Auslegung Thor und Thüre geöffnet, und wenn es sich um schnellen Aufschluß handelt, so kann der Rich ter fragen, ist das Mandat von 1825 noch in Kraft oder nicht, und wenn er ängstlich und bedenklich ist, so sagt er: das Man dat von 1811 ist ausgehoben, aber ich finde keine weitere Be stimmung über die Aufhebung der Beschränkungen von 1825, er interpretirt nun, interpretirt vielleicht falsch und kommt zu Irrungen. Deshalb wünsche ich, daß das Mandat aufgeho ben werde, auf welche Art, ist mir gleichgültig. Es ist auch in dem Deputationsberichte so gut ausgedrückt, daß kein Zwei fel auf irgend eine Weise eintreten kann, daß also Juden Staatspapiere jeder Art als Darlehne geben können. Das eine Bedenken ohne Ausnahme des vorgeschlagenen Zusatzes ist, daß die Interpretation immer noch fortbesteht, wenn die §. so dasteht. Mögen überhaupt dazu die.Worte gewählt werden, wie sie wollen, ich verzichte gern darauf, wenn nur die Inter pretation hinweggebracht wird. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Antragsteller ist im Ganzen einverstanden mit der Regierung. Aufheben kann man es nicht, sonst würde man schließen, es könnten inländische Staatspapiere nicht nach Cours angegeben werden. Ueberflüssig werden sie allerdings. Indessen sollte ich doch glauben, daß dies wohl jeder Richter nicht anders verstehen kann, und damit ja Niemand in Zweifel sei, ist es eben des halb in dem Deputationsberichte hervorgehoben worden. Ich sollte glauben, daß diese Gründe selbst den ängstlichsten Richter zum richtigen Verständniß führen müssen. (Herr Staatsmi nister v. Nostiz - Wallwitz tritt ein.) Präsident v. Haase: Es hat Niemand weiter das Wort begehrt; zunächst frage ich den Antragsteller: ob er nach den stattgefundenen Erklärungen bei seinem Anträge beharre? Abg. Klinger: Ich bin allerdings nach dem, was der Herr Staatsminister zuletztgeaußert hat, zufrieden gestellt; doch ich wünsche immer noch, daß etwas darüber in dem Gesetze aus gedrückt werden möchte. Es wäre wohl aber auch möglich, daß dies in der Ausführungsverordnung, die doch wegen des Zeit punktes des Eintritts des Gesetzes jedenfalls dazu erscheinen wird, bemerkt würde, und insofern würde mein Antrag seine Erledigung gefunden haben. Präsident v. Haase: Ich kann blos die Frage darauf richten, ob der Antrag angenommen wird oder nicht. Secretairv. Schröder: Ich glaube, eine Ausführungs verordnung ist gar nicht nothwendig, denn schon die 2. ß. des Gesetzes spricht sich hinlänglich darüber aus, von welchem Zeitpunkte an die neue Bestimmung in Kraft treten soll. Präsident 0. Haase: Ich würde also, wenn es der Refe rent genehmigt, diesem das Wort zum Schluß geben und dann die Frage auf Annahme des Antrags richten.
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