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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Es ist möglich und ich will es zugeben, daß Stadt und Land in dieser Beziehung sich dann und wann zu nahe treten können. Die zeitherige Erfahrung hat aber gelehrt, daß die Handwerker, die sich auf dem Lande niedergelassen haben, meist auch vom Lande waren, daß wenigstens nicht in dem Umfange Handwerker aus den Städten auf das Land sich wendeten, als man vielleicht glauben möchte. Won denjenigen Handwerkern nämlich, die sich zeither aufdas Land begeben haben, sind, soweit ich Gele genheit hatte, Bemerkungen zu machen, vielleicht von 15 immer 14 vom Lande gebürtig gewesen. Wie also hierbei die Städte in Frage kommen sollen im Gegensätze zum Lande, kann ich mir nicht denken. Es mag sein, daß durch das bereits vorliegende Gesetz, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, einige Abänderungen in dieser Beziehung eintreten. Allein einer der geehrten Redner meint selbst, daß ein großer Umzug der Hand werker auf das Land auch künftig nicht zu erwarten sei, da nur solche, welche in der Stadt ihr Fortkommen nicht mehr fänden, sich aufdas Land wenden würden. Also ist, wie gesagt, die jetzt zu entscheidende Frage keine zwischen Stadt und Land zu ver handelnde. Abgesehen aber hiervon, so habe ich auch — und darin stimme ich dem Herrn Secretär bei — die Gründe, welche die Majorität für ihre Meinung aufgestellt hat, für so stichhaltig nicht ansehen können. Es ist von einem der geehrten Redner an gedeutet worden, daß es nicht räthlich sei, ein Princip, das frü her aufgestellt worden, so schnell wieder zu verlassen. Allein, ich möchre zuvörderst bezweifeln, ob überhaupt durch die vorlie gende Bestimmung ein Princip abgeändert werden soll. Der Grundsatz, daß der Wohnsitz allein kein Heimathsrccht begründe, ist schon verlassen worden, dadurch, daß man das Bürgerrecht nicht allein, sondern auch die Ansässigkeit als Mittel aufgestellt hat, die Heimathangehörigkeit zu begründen, wenigstens nach einem gewissen Zeiträume. Jetzt fanden zwei Fälle statt, in de nen dieselbe erworben werden konnte, durch das Bürgerrecht und die Ansässigkeit; nun kommt noch ein dritter hinzu, nämlich der Gewerbsbetrieb auf dem Lande. Gesetzt aber auch — was ich jedoch, wie gesagt, nicht zugeben kann — cs wäre von dem Ab weichen von einem Principe die Rede, so kann dies doch nicht in die Wagschale gelegt werden. Es ist behauptet worden, es dürfe in Aufstellung von Grundsätzen nicht schwankend sein; auch die Majoritat derDeputation bezieht sich daraufund hebt be sonders hervor, daß ja erst amvorigc n Landtage hierüberBestim- mung getroffen worden sei. Wenn sich aber ergiebt, daß das damals als Grundsatz Aufgestellte nur einWersuch war,derin der Praxis sich nicht bewährt hat, warum soll man jetzt behindert sein, eine Veränderung zu beschließen? Ich habe wenigstens noch nicht behaupten gehört, daß man das, was man früher beschlossen hat, für ewige Zeiten beschlossen hätte; wäre dem so, so wür den ja den künftigen Ständen die Hände auch auf ewige Zei ten gebunden sein. Also auch, wenn die Abänderung eines Grundsatzes hier vorliegen sollte, so sehe ich darum doch keinen Grund ab, warum die vorliegende Zusatz - Bestimmung abzu lehnen sei, zumal da nicht blos, wie die Deputation behauptet, von Billigkeit/ sondern, wje vom Herrn Secretair schon be merkt wurde, von einem Rechte die Rede ist. Wenn man ein mal in zwei Fällen, nämlich Bürgerrecht und Ansässigkeit das Heimathsrecht durch Wohnsitz begründen lassen will, so sehe ich nicht ein, warum die Städte nicht sollten verlangen können, daß auch noch ein dritter Fall, der sich blos auf das Land be zieht, aufgestellt werde. Es hat zwar einer der Herren Sprecher behauptet, wenn man etwas der Art verlangen wolle, so ver lange man damit, daß die Städte eine Prärogative, ein Vor recht bekommen sollten. Das ist aber nicht der Fall; es wird im Gegencheil nur verlangt, daß das Land eine Prärogative aufgebe, nämlich das Vorrecht, daß dort die Ansässigkeit allein, nicht auch, wie in den Städten bei dem Bürgerrecht, ein zwei tes Verhältniß das Heimathsrecht begründen soll. Sie wissen, meine Herren, daß ich Sonderinteressen niemals das Wort rede, und ich habe bereits vorhin angedeutet, daß ich, weil ich An fangs der Meinung war, es -könnte ein solches hier in Frage sein, eine bestimmte Meinung auszusprechen gezögert habe. Allein ich sah ein, daß', wenn jeder Abgeordneter die Pflicht hat, das Ganze zu vertreten, und in einem bestimmten Falle dem Ganzen nicht Eintrag geschieht, wenn für das Einzelne gesorgt wird, die Städte nothwendig mit zu berücksichtigen seien, eben weil sie ja doch im Ganzen mit begriffen sind.— Was das Bür gerrecht anlangt, dem so große Vortheile in dem Deputations berichte zugeschrieben worden sind, so sind diese zwar nicht abzu leugnen. Indessen beziehen sich dieselben mehr auf politische, auf Ehrenrechte, als auf materielle Vortheile. Will man diese haben, warum stellt man nicht den Antrag vom platten Lande aus, daß ihm ähnliche Rechte zugestanden werden. Ich meiner seits würde ganz und gar nichts dagegen einzuwenden haben, und ein jeder andere ständische Abgeordnete wahrscheinlich eben falls. Ich finde es ganz in der Ordnung, daß Gleichheit ein trete. Aber wenn man die politischen Rechte besitzen will, die z. B. im Bürgerrechte enthalten sind, warum hat man früher dagegen gestimmt? Ich mag Den Vorfall nicht gerade speciell in das Gedachtniß zurückrufen, aber ich weiß noch recht wohl, daß damals von sämmtlichen Abgeordneten des Landes einem Anträge widersprochen wurde, der Aehnliches beabsichtigte. Die vorliegende Frage bezieht sich nur aufeine gewisse, dem Ganzen zuständige Prärogative; es handelt sich nicht um Bürger Nicht bürger gegenüber, sondern um eine Gesammtheit gegen eine an dere Gesammtheit. Uebrigens kann sich auch Jeder, wer es wünscht, das Bürgerrecht verschaffen und so die daran geknüpften Vortheile sich aneignen; nach unserer Gesetzgebung ist dieß un ter gewissen Bedingungen allen freigegeben. Oft läge die Noth- wendigkeit vor, und die Städte hätten das Befugniß, Jeman den vom Bürgerrechte auszuschließen; aber sie müssen es er- theilen, selbst wenn es für sie Nachtheil hat. Ich weiß das aus eigner Erfahrung. Es kommen z. B. Einwohner vom Lande, die dem Handwerkerstande nicht angehören, und melden sich zum Bürgerrechte; sie können aber dessenungeachtet nicht zu rückgewiesen werden. Was geschieht nämlich? sie kaufen sich an. Nun wird man sagen, wenn Jemand sich ankauft, so liegt bann auch keine Aussicht vor, Laß er der Stadt zur Last fallen
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