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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von Seiten des Bundes keineswegs für so definitiv abge macht anzusehen vermöchte, daß nicht in gewissen Fällen das Einschreiten desselben gerechtfertigt erscheinen könnte;" so hat doch auch von dem hohen Ministers nicht in Abrede ge stellt werden können: „daß bei allen constitutionellen Staaten Deutschlands nach dem Vorgänge der Enrscheidung des Bundestags in der han növerschen Sache, eine Lücke für den Fall bleibe, wenn mit der Verfassung eines Landes auch die Standeversamm- lung aufgehoben und auf diese Weise der Klager beseitigt würde." Wenn die Deputation zu Begründung fernerer ständi scher Anträge nolhwendigaufdie hannöverscheVerfassungsfrage selbst zurückkommen muß; so wird sie sich zwar einer ausführ lichen Beleuchtung derselben hier enthalten können, da diese in mehren Druckschriften bereits vollständig stattgefunden hat; indeß muß sie es doch für ihre Pflicht erachten, in möglichster Kürze ihre rechtliche Ansicht über jene Frage der Kammer inso weit mitzutheilen, als sie aus deren faktischen Lösung dringende Besorgnisse für den künftigen Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten schöpfen zu müssen geglaubt hat. Sie vermag um so mehr, sich dieser Pflicht mit vollster Offenheit und Un parteilichkeit zu unterziehen, als sie eine Mißdeutung ihrer Ab sichten nicht befürchten darf, da es sich dabei nicht um Abweh rung einer auch nur in fernster Zukunft dem Königreiche Sach sen von innen heraus drohenden Gefahr handelt. Allein das Königreich Sachsen ist ein Bestandtheil des deutschen Bundes und aus diesem Grunde dürfen die Stande Sachsens nicht ver schweigen, was sie für das Gesammtwohl des deutschen Vater landes nützlich halten; dürfen auch nicht Grundsätze, welche ihnen gefährlich scheinen, stillschweigend billigen. Muß also dieDeputation die in dem mehrerwähnten Patente vöm 1. November 1837 enthaltenen Thatsachen und Nechtsgründe ei ner unbefangenen Prüfung unterwerfen, so wird sich aus dem Folgenden ergeben, daß jene, zum großen Theile wenigstens und soweit sie.auf den ersten Blick erheblich zu sein scheinen, auf einem Jrrchume beruhen, und diese einer staatsrechtlichen Be gründung gänzlich ermangeln. Der vorgebliche, von der constitmrenden Ständeversamm lung des Königreichs Hannover ausgesprochene Grundsatz, daß die Errichtung eines neuen Staatsgrundgesetzes nur durch ein helliges Zusammenwirken des Königs und derStände zu Stand gebracht werden könne, stützt sich nämlich auf keinen ständischen Antrag, sondern ist nur in den, demselben vorangeschickten Mo tiven beiläufig erwähnt, nicht aber als eine Bedingung aufge stellt worden, unter welcher und sonst nicht das Staatsgrund gesetz erzielt werden könne und solle. In dem Schreiben vom 30. April 1831, mittelst dessen die Stände auf Bearbeitung des Staatsgrundgesetzes antrugen, heißt es nämlich: „wenn sie (die Stände) ferner der Ansicht sind, daß ein solches hochwichtiges Werk neben der größten Vorsicht und unter ruhiger Erwägung aller Verhältnisse nur durch einhelliges Zusammenwirken Sr. Majestät des Königs und der getreuen Stände gelingen könne" u. s. w. Dagegen lautet der Schlußantrag, wie folgt: „Se. Königliche Majestät zu ersuchen, Allerhöchstdieselben wollen'allergnädig st geruhen, Königliche Commissarien zu ernennen, um ohne Verzug, gemeinschaftlich mit den ständi schen Commissarien, ein Staatsgrundgesetz nach einem Seiten Sr. Majestät des Königs der Commission mi'tzutheilenden, den obigen Erfordernissen entsprechenden Entwürfe auszu arbeiten und das solchergestalt vorbereitete Grundgesetz noch dem gegenwärtigen Landtage vorlegen zu lassen." Noch weniger war der Grundsatz, daß die Errichtung ei nes neuen Staatsgrundgesetzes nur durch einhelliges Zusam menwirken des Königs und der Stände zu Stande gebracht werden könne, von der hannöverschen Regierung anerkannt und angenommen worden. Dieselbe hatte vielmehr erklärt, daß sie sich ihre Entschließung über den Entwurf der Verfassung im Allgemeinen, so wie über einzelne Theile desselben ausdrücklich vorbehielte, — ein Recht, welches ihr nach der damals bestehen den Verfassung nicht streitig gemacht werden konnte. Eben so wenig läßt sich im Allgemeinen behaupten, daß Verfassungen deutscher Lander ungültig sein müßten, wenn sie nicht durch Ver trag begründet, sondern octroirt wären. Die Erfahrung ist dem ganz entgegen: denn die Verfassungen Nassau's vom Jahre 1814, Baierns und Badens vom Jahre 1818 sind octroirt, und Niemandemist bcigegangen, sie deshalb für unwirksam und un verbindlich anzusehen. Bei Hannover kommt aber noch hinzu, daß die ständische Adresse vom 11. December 1833 mit klaren Worten sagt: „die Stände nehmen dieses Staatsgrundgesetz, an, wie sol ches von Sr. Majestät publicirt worden, als Grundlage des Staates." Wären aber auch die im Patente vom 1. November 1837 enthaltenen thatsächlichen Angaben ohne Ausnahme gegründet, was nach dem Vorhergehenden keineswegs der Fall ist: so wür den die daran geknüpften staatsrechtlichen Folgerungen dennoch falsch sein, weil unter jener Voraussetzung nicht das ganze Staatsgrundgesetz, sondern nur einzelne, im Widerspruche mit dem getroffenen Uebereinkommen demselben einverleibte Bestim mungen als ungültig betrachtet werden könnten. Auch dazu würden höchstens nur die Stände, nicht aber der Regent berech tigt gewesen sein, dem jedenfalls die Pflicht oblag, die Handlun gen seines Vorgängers anzuerkennen. Der zweite Grund, welchen das mehrerwähnte Patent für die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes anführt, besteht darin, daß dasselbe die agnatischen Rechte des Königs tief kränke und dessen Regierungsrechte wesentlich verletze. Da nicht gesagt wird, worin die angebliche Kränkung der agnatischen und die Verletzung der Regierungsrechte bestehe, so ist allerdings schwer zu errathen, was damit eigentlich gemeint sei. Es kann dies höchstens nur vermuthet werden. Will man damit behaupten, daß ein deutscher Regent der Zustimmung seiner Agnaten be dürfe, um Negierungshandlungen gültigerweise vornehmen zu können, so würde ein solcher Grundsatz eben so unaus führbar sein, als er den positiven Bestimmungen des deut schen Staatsrechts widerspricht. Er würde unausführbar sein, weil bei Lebzeiten eines Regenten gar nicht vorauszuwissen ist, welcher Agnat dessen Nachfolger sein wird und daher bei dessen Regierungshandlungen seine Zustimmung zu ertheilen hat. Bei mehren Agnaten könnte aber wiederum der Fall ein treten, daß sie verschiedener Meinung wären. Sollten nun diese alle gefragt werden müssen, so könnte es leicht dahin kom men, daß wegen -mangelnder Uebereinstimmung überhaupt gar keine Regierungshandlungen möglich wären. Er widerspricht aber auch den positiven Bestimmungen des deutschen Staats rechtes, indem der Artikel 57 der Wiener Schlußacte ausdrück lich festsetzt, daß die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben soll. Sollten unter den agnati schen Rechten des Königs Rkchte auf die Krongüter verstanden worden sein, welche durch das Staatsgrundgesetz von 18o3, ge gen Aussetzung einer angemessenen Civilliste, für Staatsgut
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