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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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In derartigen Pachtcontracten sei nämlich in der Regel die Clausel enthalten, daß der Verpachter, wenn Pachter mir einer terminlichen Pachtgelderzahlung zur Verfallzeitganz oder zum Theil in Rückstand verbleibe, befugt sein solle, den Pacht als aufgehoben und erloschen zu betrachten, sofort die Rückübergabe des verpachteten Guts zu verlangen und bis dahin auf Pach ters Kosten einen Sequester bestellen zu lassen. Wolle nun der Verpachter auf Grund des in dieser Maße errichteten Pachtcontracts letzteren vor Ablauf der bestimmten Pachtzeit wieder aufheben, den Pachter exmittiren und zur so fortigen Rückübergabe anhalten lassen, so würde das ß. 86 flgd. des erwähnten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren eintreten, nach welchem, auf Verpachters Anbringen, der Richter, insofern das Object wie gewöhnlich zu den esusis mnzaribn8 gehöre, den Pachter unter Einräumung einer sächsischen Frist die Befrie digung des Verpachters aufzugeben, ihm aber auch nachzulas- srn haben: daß, wenn er etwaige Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens überhaupt, oder in Hinsicht auf Einzelheiten desselben zu haben glaube, oder in wiefern er dem Suchen des Gegners Einreden entgegen stellen wollte, welche auf Thatsachen beruhen, zu deren Beweise er mit öffentlichen oder Privaturkunden versehen sei, die dem Gegner zum Aner kenntnisse vorgelegt werden dürften, er solche bei deren Ver- ' tust noch vor Ablauf der ihm gesetzten sächsischen Frist bei Gericht schriftlich anzeigen, die Urkunden aber unter der Ver warnung, daß solche außerdem nicht zu beachten, in den Driginalien oder doch in Abschriften einreichen solle. Würde nun hierauf Pachter Einwendungen und Einre den in der h.91 bemerkten Maße vorbringen, so würde der Rich ter darauf Entschließung zu fassen und 1) wenn die Erinnerungen ungegründer befunden werden, solche, wie §. 23 verfügt, mit Angabe des Grundes'zu den Acten zu bemerken, und beiden Ehesten eine Abschrift des Protokolls mitzutheilm, jedoch 2) in dem Falle, wenn der vom Pachter vorgebrachte Ein wand nicht sofort für verwerflich erachtet werden könnte, un ter Einräumung einer Frist von 14 Lagen einen Verhörster min anzuberaumen und nach Beendigung der Verhandlung in diesem Termine den Parteien sofort einen Bescheid zu eröffnen, vor dessen Rechtskraft aber mit weiterem Verfahren in der Sache anzustehen haben. Mithin sei selbst in dem Falle, wenn Pachter innerhalb der ihm hierzu »erstatteten sächsischen Frist Einwendungen entwe der gar nicht, oder doch nur solche, die sofort als unerheblich er kannt werden, vorbringe, immer eine Fr.st von 7 bis 8 Wochen nvthwendig, bevor zur gerichtlichen Vornahme der Rücküber gabe verschütten werden könne, da die an Pachtern zu erlas sende Auflage erst gefertigt, mundirt und insinuirt, und die Frist, bis zu welchem Pachter den Verpachter klaglos zu stellen habe, -um deswillen mehre Lage über die sächsische Frist hinaus ge setzt werden müsse, damit der Richter Zeit gewinne, die Rück übergabe durch Verladung der dabei zu adhibirenden Laxatoren rc. gehörig vvrzubereiten. Wenn aber der Richter durch zu große Aengstlichkeit oder sonst bewogen, die von Pachtern vorgebrachten Einwendungen für nicht sofort verwerflich erkennen sollte, mithin dann das §. 93 flgd. vorgeschriebene Verfahren einzutreten hätte, so würde icder Verpachter, in Betracht, daß sein in Nahrungsab- fall gerathener Pachter kein ihm durch diese gesetzliche Bestim mungen gestatteten Rechtsmittel unbenutzt lassen und gegen den zu ertheilenden Gerichtsbescheid so lange als möglich.appelliren dürfte, selbst bei der schnellsten Expedirung der dabei concurri- renden Behörden kaum weniger als ein halbes Jahr, von dem Lage an gerechnet, wo er beim Gericht den Antrag gestellt, auf die von seinem Pachter endlich zu bewirkende Pachtrückgabe zu erwarten haben. Nun vermindere sich aber der Zustand eines Landgutes, während eines Zeitraumes von 7 bis 8 Wochen schon so bedeu tend, daß Niemand mehr mir Sicherheit werde angeben können, wie der Zustand der einzelnen Gutsbranchen 7 bis 8 Wochen vorher gewesen sei. Da aber derjenige Lag, an welchem Pachter die Erklärung seines Verpachters, daß er aus den angezeigten Gründen den Pacht für erloschen und aufgehoben erkläre, insinuirt erhalten, als der bei der Rückübergabe ins Auge zu fassende lorminu» anzuschcn sei, mithin die bei der Rückübergabe zu adhibirenden .Taxatoren die Zustände, in welchem sich an diesem Lage das Gut befunden habe, als Norm ihrer vorzunehmenden Schätzung anzunehmen, Verpachter endlich seine an Pachtern wegen der von Letzterem in geringerer und schlechterer Maße bewirkten Pachtrückgabe, der von ihm zu vertretenden Feldbestellung, so wie der beim Eingänge der Pachtung ihm übergebenen Scheu nen- und Bodenbestände und Jnventarienstücke zu formirenden Schädenansprüche hierauf zu begründen habe, so sei durchaus erforderlich, daß die Rückübergabe so schleunig als möglich auf Vie Seiten des Verpachters erfolgte Erklärung der Aufhebung des Pachtcs folgen müsse, wenn nicht Verpachters Ansprüche auf Entschädigung der durch Pachtern verursachten Verschlech- tigung des ihm verpachteten Gutes durchaus verloren gehen sollten. Denn wenn in diesem Falle die Bestimmungen des allegirten Gesetzes §. 86 und flgd. zur Anwendung kommen sollten, wenn mithin .zwischen dem Zeitpunkte, wo der Ver pachter die Aufhebung des Pachtcontractes erklärt habe, und von welchem an es ihm nach §. 28 desselben Gesetzes nur er laubt sei, Sequestration anlegen zu lassen und dem Lage, wo nach der Bestimmung des Gesetzes. Pachter endlich zur Pacht rückgabe gezwungen werden könne, ein wenigstens 7 Wochen langer, wo nicht noch längerer Zeitabschnitt verstreichen müsse, so liege es auf der Hand, daß der Verpachter, wenn er sein Gut nicht ganzruinircn lassen wolle, dieWirthschaft inzwischen durch die angelegte Sequestration fortsetzen lassen und sich dann, weil, wenn es endlich zur Rückübergabe kommt, der Zustand des- Gutes natürlich nicht mehr der sein könne, in welchem sich dasselbe befunden, als die Aufhebung des Pachtes erklärt wur de, um jeden Preis mit seinem Pachter vergleichen müsse. Wolle mau dagegen einwenden, daß Verpachter sogleich bei der anzulegenden Sequestration die Vorgefundenen Zustände des Gutes gerichtlich würdern lassen könne, so würde dagegen Pach ter mit vollem Rechte zu excipiren haben, daß er an eine solche Würderung und Taxe, da der von ihm bei der Rückübergabe zu stellende Taxator dllbei nicht mir concurrirc, durchaus nicht gebunden sei. Petem, dcr zugleich aus eine zwischen dem Rittergutsbe sitzer zu Drchsa, alsVerpachtern, und dem Pachter des'genannten Ritterguts anhängig gewesene ähnliche Pachtdifferenz hinweist, in welcher durch die vom königlichen Oberappcllationsgcricht bestätigte Entscheidung des Appcllativnsgerichts zu Budissin das tz.89 des Executionsgesetzes vorgeschriebene Verfahren un geordnet worden, richtet seinen Antrag darauf: die Ständeversammlung wolle es vermitteln,, daß das er wähnte Gesetz annoch in geeigneter Maße vervollständigt werde, damit in solchen Fallen, wo der Verpachter eines
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