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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Unterstützung als heimathsangehörig anheim fallt. Des Falles hat sich auch bereits die Praxis bemächtigt, soviel mir bekannt ist. Die hie Fräße bejahende Meinung bezieht sich auf die Worte der §., wo es heißt: „auch fernerhin behalten", und schließt aus diesen Worten, daß nach dem auf die bemerkte Weise bis zum Jahre 1834 erlangten Heimathsrechte die Er langung eines weitern ausgeschlossen bleibe. Die verneinende Meinung sucht Unterstützung in den Motiven, die zu der ß. selbst gegeben worden sind. Bei dieser Meinungsdifferenz wollte ich mir von dem königl. Commissar hierüber einige Erläute rung erbitten. Königl. Commissar v. Merbach: Der Zweifel des Abg. wird dadurch erledigt werden, wenn ich bemerke, daß nach dem Zusammenhänge des Heimathsgesetzes überhaupt kein Hei- mathsrecht als für immer dauernd angesehen werden könne, son dern nur so lange besteht, als nicht anderweit ein neues Hei- mathsrecht auf den Grund der Bestimmungen des Gesetzes er worben wird. Wenn es daher in tz, 27. des Heimathsgesetzes heißt, daß, wer bis zum 31. December 1834 durch erlangtes Bürgerrecht oder Ansässigkeit das Heimathsrecht erworben habe, solches auch fernerhin behalten soll, so ist dies, wie die Fassung selbst lehrt, nur als eine transitorische Bestimmung an- zusehen, in dem Sinne, daß durch Erscheinung des Heimaths gesetzes nicht die durch bis dahin erlangtes Bürgerrecht erwor bene Hcimathsangehörigkeit aus einmal aufgehoben werde; das schließt aber nicht aus, daß derjenige, welcher bis 1834 das Bürgerrecht an einem Orte erhallen hatte, und also zu dieser Zeit ein Heimathsrecht daselbst besaß, nach der Zeit anderwärts dasHeimathsrecht erwerben könnte, vielmehr würde sich dann in Hinsicht seiner die Bestimmung der tz. 27. von selbst auf heben. Er kann z. B. nach der Zeit an einem andern Orte durch ausdrückliche Ertheilung oder durch Ansässigkeit und fünfjähri gen Aufenthalt ein neues Heimathsrecht erworben haben. Da fällt die Bestimmung der tz. 27. für ihn weg, welche im Allge meinen den Zweck gehabt, daß die bei Eintritt des Jahres 1835 bestehenden Verhältnisse in Beziehung auf Heimathsrecht nicht auf einmal im ganzen Lande gestört, sondern daß ein transito rischer Zustand solle gebildet werden, wahrend dessen sich die neuen Verhältnisse ordnen könnten. Ich weiß nicht, ob meine Erläuterung hinreichen wird, die Sache deutlich zu machen? Präsident l). Haase: Findet sich der Abg. beruhigt durch die Erläuterung, welche der königl. Commissar so eben gegeben hat? Abg. Brau n.- Jedenfalls liegt in den Worten „ fernerhin behalten" eine Dunkelheit und hat zu Mißverständnissen An laß gegeben. Diese Mißverständnisse werden und müssen sich steigern, wenn man die unmittelbar darauf folgende Disposi tion der berücksichtigt. Denn diese, welche die Anwend barkeit des Heimathsgesetzes völlig ausschließt, hebt mit dem Worte: „Auch" an, deutet also Gleichmäßigkeit der Bestim mung an. Zur Beseitigung dieser Dunkelheit erlaube ich mir den Antrag zu stellen dahin, daß nach den Worten des Hei mathsgesetzes zweiter Abschnitt: „auch fernerhin behalten" der Zusatz gesetzt werde: „in sofern er nicht etwa, nach den Vorschrif ten gegenwärtigen Gesetzes, eine andere Heim ach sich erwirbt." Präsident v. Haase: Ich muß bemerken, es scheint mir hier der nämliche Fall einzutreten, der in der gestrigen Sitzung vorkam. Es enthält der Antrag ein Amendement zu einem Gesetze, was uns nicht vorliegt. Die Kammer hat sich gestern dafür entschieden, daß ein solcher Antrag, wenn er unterstützt worden, an die betreffende Deputation zur Berichterstattung zurückzugeben sei, es würde also hier der nämliche Weg einge schlagen und der nämliche Gang zu beobachten sein. Ich werde daher jetzt das Amendement zur Unterstützung bringen, und alsdann, wenn es diese erhalten, die Frage an die Kammer richten: ob der Antrag an die betreffende Deputation mit über geben werden soll. Abg. Braun: Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, daß zwischen dem gestrigen und heutigen Anträge eine Verschie denheit eintritt, nämlich: das gestrige Amendement ist zu einer Paragraphe des Gesetzes gestellt, die im Entwurf zur Erläuterung nicht vvrlag. Allein mein Amendement betrifft eine Paragraphe des Heimathsgesetzes, die durch drei Bestim mungen erläutert werden soll. Hierin liegt eine Verschie denheit. Präsident 4). Haase: Ich habe zu bemerken, daß das Schrödersche und Reiche-Eisenstucksche Amendement allerdings zur achten Paragraphe des Heimathsgesetzes vom 26. Novem ber 1834 gestellt worden ist und der?n Abänderung zum Gegen stand Hut; inzwischen überlasse ich die Entscheidung der geehrten Kammer und stelle zunächst die Frage auf Unterstützung des ge machten Antrags. Das Amendement geht dahin, daß nach den Worten: „auch fernerhin behalten" in tz. 27. der Satz eingeschaltet werde: „insofern er nicht, nach den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes, eine andere Heimath erwirbt." Ich frage ob die Kammer das Amendement unterstützt? Es erhält nur acht Stimmen, ist daher nicht unter stützt. Präsident v. Haase: Ich kann nun zur Frage über den sechsten Punkt der Gesetzvorlage selbst übergehen. Die Depu tation hat angeratheu denselben anzunehmen und ich stelle daher die Frage: Will die Kammer der Deputation bcitreten? — Allg emein Ja. — 7. Zu denjenigen Unterstützungen, welche die Anwendung der angezogenen Stelle der §. 27. begründen, sind die Gewäh rung unentgeltichen. Schulunterrichts in den öffentlichen Ar menschulen, oder die Bezahlung von Schulgeld aus der Orts armenkaffe für die Kinder unvermögender Eltern, oder endlich Unterstützungen irgend einer Art, welche Jemanden für sich oder seine Angehörigen von Privatwohlthätigkeitsvereinen oder An stalten gewährt werden, nicht zu rechnen. Die Motiven der Negierung lauten: sü 7. Weil im §. 16 s. des Heimathsgesetzes der Ausdruck: öffentliches Almosen gebraucht worden ist, so ist die Frage entstanden, ob die Beanspruchung und Annahme freien Schul unterrichts in öffentlichen Armenschulen für die Kinder, dem erstem gleich zu achten sei oder nicht? In Betracht, daß die
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