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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ter wider seinen Machtgeber', oder von der Partei wider deren Gegner, der zur Restitution gehalten ist, beantragt wird, zu vertauschen mit: Es ist jedoch deren Feststellung so lange auszusetzen, bis sie entweder von dem dabei beteiligten Sachwalter oder von, seinem Clienten beantragt wird. so kann die Deputation hierin den Beitritt nicht empfehlen, sondern muß davon äbrathen, und zwar aus mehren , gewiß mch.t überheblichen Gründen. Es scheint 1) daß man hierbei die Motiven des Gesetzentwurfs zu §. 2 fast verkannt, wenigstens nicht vollkommen gewürdigt habe. Durch die Bestimmung in §.2 sollte der Client geschont, die Vorlegung der Privatacten beschränkt werden. Nach der von der ersten Kammer beschlossenen Fassung, kann der Processirende verlangen, daß zum Behuf dcr Feststellung bei jeder Actenver- scndung die Privatacten beigelegt werden, ihrer entbehrt immit- telft der Machtgeber und der Anwalt, Dann aber und vor züglich hat man hierbei nicht beachtet, daß bei der Leidenschaft lichkeit, welche so oft in einem Proceß bei den Parteien aufge regt und genährt wird, nicht selten in Briefen und Unterredun gen an und mit ihrem Rechtsfreund vieles zum Vorschein kommt, was die streitende Partei ihren Gegnern, deren Anwäl ten, besonders auch den Behörden gegenüber in eine Stellung bringt, in die sie selbst bei Besonnenheit und Ueberlegung sich nicht gebracht wünschen wird. In der That kann dieses Fol gen haben, die sich nicht berechnen lassen, die von der Partei nicht beurtheilt, nicht berechnet werden können. 2) Hat aber auch eine derartige Abänderung des Gesetzes keinen praktischen Werth. Fordert der Rcchtsfreund von seinem Machtgeber Kosten, die von ihm liquidirt, aber nicht sestgestcllt sind, so ist der Machtgeber, Niemand wird ihm die Berechtigung ableugnen, berechtigt, die Privatacten sich oder einem Beauf tragten vvrlegen zu lassen, und, wenn er dann meint, daß die liquidirten Ansätze zu hoch sind und er deren Bezahlung aus diesem Grunde verweigert, nun so hat der Advocat, will er nicht auf diese Kosten verzichten, die Feststellung nachzusuchen, dieses ist Z. 2 des Gesetzentwurfs bestimmt. 3) Würde aber auch bei dieser Abänderung eine große Lücke sich zeigen, die in dem von diesseitiger Kammer hierin genehmig ten Gesetzentwurf sich nicht findet. Es ist nämlich nichr bestimmt, was dann geschehen soll, wenn der Client die Bezahlung der Kosten außer den öffentlichen Acten, seinem Rechtssreund nicht verweigert und sie selbst geleistet hat, der Gegner aber zu Wiedererstattung der Kosten verbunden ist. Diesen Fall hat jene beschlossene Abänderung unentschie den gelassen, während das Gesetz in dem vorgelegten Entwürfe ausdrücklich daraus gerichtet ist. Diese Gründe scheinen der Deputation wichtig genug, um sic zu dem Gutachten dahin zu bestimmen, daß die verehrte Kammer bei ihrem gefaßten Beschluß für Annahme des Gesetzentwurfs bei obiger Bestimmung ver bleibe und daher der ersten Kammer nicht beitrete. Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube, die Depu tation ist hier über die Absicht der ersten Kammer, in welcher sie eine andere Fassung vorgeschlagen hat, in Jrrthum. Die Re gierung ging allerdings davon aus, daß man die Vorlegung von Privatacren, deren Producirung den Parteien oft Nachtheil bringen kann, möglichst zu vermeiden, und auf die Falle zu beschranken habe, in denen der Client dieß für unbedenklich halt. Daher wurde gesagt, daß mit Feststellung der Kosten, deren Richtigkeit lediglich aus Privatacten zu beurtheilen, so lange anzustehen sei, bis entweder von dem Sachwalter gegen seinen Clienten oder von der Partei gegen den Gegner die Bei-, treibung beantragt wird. Hierdurch schien allerdings die uö- thige Rücksicht auf das etwanige größere Interesse der Partei hinreichend beachtet zu sein, denn in beiden Fällen hat es die Partei in der Hand, die Production zu vermeiden. Im ersteren Fall braucht er nur feinen Clienten auch ohne vorgängige Feststellung jener Kosten zu bezahlen, iw zweiten Fall von seinem Recht auf Restitution dieser Kosten durch den Gegner abzusehen, um die Production zu vermeiden. Bei der Deputation der ersten Kammer machte man sich Bedenken, daß der Fall nicht mit getroffen sei, wenn der Sachwalter die Kosten von seinem Clien ten nicht gerichtlich beitreiben lassen, der Client seinen Sach walter vielmehr freiwillig hvnoriren und nur die Kosten vorher fcstgestellt haben will. Das Gesetz hatte diesen Fall nicht mit ausgenommen, weil das Recht der Partei, die Feststellung der von ihrem Sachwalter liquidirten Kosten zu verlangen, an sich schon feststeht. Um ihn aber mit zu treffen, ist die Fassung in der ersten Kammer so vorgeschlagen worden : „Es ist jedoch deren Feststellung so lange auszusetzen, bis sie entweder von dem dabei betheiligten Sachwalter oder von seinem Clienten beantragt wird." Diese Fassung umfaßt allerdings alle möglichen Fälle; nämlich, wenn der Sachwalter sie von sei nem Clienten gerichtlich beitreiben lassen will. Ferner wenn die Restitution vom Gegner verlangt wird, und drittens, wenn der Client dcn Sachwalter bezahlen will, vorher aber gerichtliche Feststellung wünscht. In allen diesen Fällen ist aber auch die oben bemerkte Rücksicht, Schonung der Partei vor möglichem Nachtheil durch Production der Privatacten, vollständig beachtet. Es scheinen mir daher die Bedenken der geehrten Deputation wenigstens nicht durchschlagend zu sein. Was das Erste an langt, daß die Partei hierdurch genöthigt würde, die Privat acten gerichtskundig zu machen; so tritt dies nur deshalb nicht ein, weil dies auch im letzten Fall lediglich in den freien Willen des Clienten gestellt ist, findet die Partei die Vorlegung nicht in ihrem Interesse, so wird sie Moderation derKosten nicht verlangen. Ich glaube daher schon nach dem ersten von der Deputation aufgestellten Bedenken, sie hat irriger Weise geglaubt, der Geg ner jeder proceßführenden Partei könnte darauf antragen. Der zweite Grund scheint auch nicht zu passen. Da heißt es: „findet der Client die Ansätze zu hoch, nun so hat der Advocat, will er nicht auf diese Kosten verzichten,die Feststellung nachzusuchen"; das glaube ich, würde hier wieder zu weit gehen; denn es ist leicht möglich, daß die Partei einverstanden ist; sie will die Kosten bezahlen, aber nur belehrt sein, nach welchem Betrage sie diese bezahlen soll. Nach der Ansicht der Deputation soll nun der Sachwalter genöthigt sein, auf gerichtliche Feststellung und Beitreibung anzutragen, was gar nicht nothwendig scheint. Eben so ist 3. gesagt: Es wäre nämlich nicht bestimmt, was
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