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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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viele vor. Sie müssen, so wie sie vorkommen, von der höchsten Verwaltungsbehörde entschieden, und von dieser muß dabei für einen solchen Fall ein allgemeines Princip, das sie in gleichen Fäl len befolgt, zum Grund gelegt werden. Ein solches Princip findet sich nun aber nirgends in. der Gesetzgebung klar hingestellt; gleichwohl aber wird es angewendet. Sollte es wirklich nicht gut, ja gefährlich sein, wenn dergleichen Principien zur öffent lichen Kenntniß kommen können? Ich kann das nicht glau ben. Ich sehe durchaus keine nachtheilige Wirkung , welche aus dem Anträge der Deputation hervorgehen könnte, und bin vielmehr fest überzeugt, daß derselbe für die Einzelnen, für die Obrigkeiten, sowie für höhere und niedere Behörden, von wirk lichem Nutzen, mithin der Kammer unbedingt zur Annahme zu empfehlen ist. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Es ist in der Natur der Sache begründet, daß die Verwaltung bei ihren doctrinellen Auslegungen nur selten allgemeine Maximen auf stellen kann; denn gewöhnlich liegt ein specieller, ein concreter Fall mit seinen eigenthümlichen Beziehungen zur Entscheidung vor, und eben solche eigenthümliche Beziehungen sind es, die st'ch fast in jedem Falle wiederum verschieden gestalten, so daß eine allgemeine Entscheidungsnorm sich schwer ausstellen läßt. Sollte ein Antrag an die Regierung gelangen, und überhaupt Berücksichtigung finden, so würde hiernach doch immer nur in seltenen Fallen eine Veröffentlichung solcher Verwaltungsgrund- sätze eintreten können. Es scheint, daß man hauptsächlich wohl solche Grundsätze im Auge gehabt habe, welche Administrativ- Parteisachen betreffen. Bei diesen würde die Veröffentlichung unbedenklicher sein; doch würde auch hier die Grenze schwer zu finden und innezuhalten fein. Die Negierung muß sich daher die weitere Prüfung Vorbehalten, falls ein solcher Antrag an sie gelangen sollte. Abg. Eisenstuck: Auch mir ist der Antrag bedenklich, wie er hier gestellt ist, und ebenso wie er sich in dem Amende ment des Abg. Braun befindet. Es ist in Verwaltungssachen freilich weit schwieriger als in Iustizsachen eine feste Norm auf zustellen, denn es ist ein wesentlicher Unterschied bei diesen, ge gen solche, wie sie beim Oberappellationsgericht stattfinden. Es ist ein in Deutschland sehr alter Brauch, der bei den höch sten Reichsgerichten und auch bei den Oberappellationsgerichten deutscher Staaten sich findet, daß man bei Oberappellatiönsge- richten nur dann etwas als einen festen Satz annimmt, wenn er durch ein (lonclusuw pleoi begründet ist. Bei den Verwal tungsbehörden hat man eine solche Ansicht nicht aufgestellt, we nigstens ist mir davon etwas nicht bekannt, und es wird bei je nen mehr eine gewisse Stabilität beobachtet. Es würde kaum zulässig sein, alle Lücken, die in dieser Beziehung entstehen können, durch öffentliche Bekanntmachung zu ergänzen; denn wenn die Verwaltungsbehörden in der Folgezeit einen Grund satz verlassen und auf einen andern übergehen, so würde es sehr übel sein, wenn darüber eine Bekanntmachung erfolgte. Ich verkenne nicht, daß es sehr wünschenswerth sei, wenn die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungsbehörden entschei den, möglichst zur allgemeinen Kunde gebracht werden; aber ich habe das allgemeine Bedenken, daß ein begründeter Zwei fel in einem Gesetz eigentlich gar nicht stattfinden soll. Ein Gesetz muß so sein, daß dessen Auslegung als unzweifelhaft dasteht. Oft werden auch Zweifel in etwas gesucht, wo sie nicht zu finden sind, und dann könnten sich die Verwaltungs behörden Vorwürfe darüber machen, wenn sie Bekanntma chungen über Etwas erließen, was der Eine als zweifelhaft, der Andere aber nicht als zweifelhaft ansieht, wenn sie darüber eine öffentliche Entscheidung geben sollten, und es steht zu be sorgen, ob dann bei einzelnen Fällen, die zwischen der doctri nellen Auslegung und der authentischen Interpretation inne stehen, m die Gesetzgebung nicht könnte übergegriffen werden und es steht dahin, ob eine solche Bekanntmachung auf den Grund der doctrinellen Auslegung, oder auf den Grund einer authentischen Interpretation zu betrachten sein möchte. Ob ich nun gleich eine Bestimmung, daß man darüber das Publi kum in Kunde setzt, als wünschenswerth ansehe, so werde ich mich doch bewogen fühlen, gegen den Antrag zu stimmen. Präsident v. Haase: Der Abgeordnete sagt, es ließe sich Alles bezweifeln und es hätte daher die Deputation die Worte: „wirklich gegründeter Zweifel" weglassen können; allein die Deputation hat diese Worte wohlbedächtig hinzugefügt. Eben deshalb, weil sich gegen Alles, auch gegen klare Bestimmungen, Zweifel erheben läßt, solche unbegründete Zweifel aber von den höchsten Verwaltungsbehörden nicht zu berücksichtigen sind und nicht berücksichtigt werden können, hat die Deputation einen Ausdruck gewählt und durch solchen ihren Antrag billig be schränkt. Hätte dieselbe diese Beschränkung weggelassen, so wäre wieder umgekehrt ihr der Vorwurf gemacht worden, daß ihr Antrag zu allgemein sei, weil sich Alles bezweifeln lasse. Wenn man übrigens fürchten will, es könnte die gegebene Ent scheidung in Folge einer solchen Bekanntmachung als eine au thentische Interpretation betrachtet werden, so muß ich bemer ken, daß diese Furcht ganz unbegründet ist, denn auch hin sichtlich der Entscheidungen, die das Oberappellationsgericht von Zeit zu Zeit bekannt macht, muß dieselbe Befürchtung eintreten. Gleichwohl wissen wir Alle, daß das Oberappellationsgericht keine authentische Interpretation geben kann. Ich wiederhole es, der Antrag ist gestellt worden, um unnöthige Irrungen und Processe zu vermeiden, und dadurch, daß Entscheidungen der höchsten Verwaltungsbehörden, gegeben über wirklich zweifel hafte und in den Gesetzen unberührt gelassene Fragen oder Fälle, künftig für diese Fragen und Fälle einen Anhalt erlangen. Da von der obersten Justizbehörde solche Bekanntmachungen erfolgen, so scheint es wünschenswerth, daß dies auch von den obersten Verwaltungsbehörden geschehe. Es ist wahr, daß die Entscheidungen auch bei den höchsten Behörden sich nicht stets gleich bleiben, daß auch bei ihnen in Folge veränderter Ansichten, Grundsätze, auf welche ihre frühem Entscheidungen basirt wa ren, abgeändert werden, allein ist es nicht auch hier gut, wenn
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