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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mittheilungerr über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 48. Dresden, dm 18. Mai. 1840. gar nicht zu thun ist.MGewiß wäre es lächerlich, wenn man Acht und vierzigste öffentliche Sitzung am 8. Mai 1840. (Beschluß.) Berathung des Berichts der zweiten Deputation über das Allerhöchste Decret, die bevorstehende Umrechnung der auf die Landrentenbank gewiesenen Ablö sungsrenten vom 20Gulden- in den 14Tha- ler fuß betreffend. — Fortsetzung der Berathung des Be richts der zweiten Deputation über das Ausgabe« budjet. — (K. Departement der Finanzen. Militär- Departement). — Vicepräsident v. Carlowitz: Ich habe die Behauptung aufgestellt, es verstoße der Deputationsvorschlag gegen das Princip des Ablösungsgesetzes,- wonach nicht der Staat die Entschädigung zu gewähren habe, sondern die Verpflichteten; man hat dem entgcgengehalten, es sei auch Princip des Ge setzes, daß der Verpflichtete nicht gezwungen werden könne, eine Kapitalzahlung abzulösen und gegen dieses Princip ver stoße wiederum der andre Vorschlag. Ich gebe das in der Hauptsache zu, allein man nehme gefälligst in Erwägung, daß es eine tz. des Ablösungsgesetzes giebt, der zufolge die Ver pflichteten allerdings genöthigt werden können, Kapitalzahlung zu leisten. Es ist dies bekanntlich der Fall, wenn für den Berechtigten durch die Ablösung neue kostspielige Wirthschafts- veräuderungen sich als unvermeidlich Herausstellen. Es zeigt sich demnach, daß — von jener zweiten Regel wenigstens — Ausnahmen stattfinden; und so sollte ich meinen, daß das ursprünglich von mir angezogene Princip, das keine Ausnahmen zuläßt, weit höher stehe, als jenes Princip. Man hat ferner bemerkt, es sei rechtswidrig, wenn man den Verpflichteten ansinnen wolle, ein Kapital abzulösen; allein, meine Herren, giebt es denn etwa blos rin Recht für die Verpflichteten? Ich sollte meinen, ein Recht hatten auch die Berechtigten in An spruch zu nehmen, das Recht nämlich, daß ihnen nicht zu- gemuthet werden könne, aus ihrer eignen Kasche sich selbst zu entschädigen. Mag es sich immerhin hier nur um eine geringe Summe handeln, ich wiederhole es, das Princip wird verletzt und das Recht gebeugt, wenn die Staatskasse an den Berech tigten zahlt, denn er zahlt zuerst an die Staatskasse und hilft sie mit füllen. Auf die finanziellen Bedenken und Gegen gründe brauche ich nicht noch besonders einzugehen; ich habe schon vorhin erklärt, daß es mir hierbei um das Finanzielle I. 48. behaupten wollte, die Staatskasse sei nicht im Stande, diese 2500 Thlr. za übertragen. Von diesem Gesichtspunkte sehe ich also ganz ab. Ich habe vielmehr bemerkt, daß es mir einzig und allein um das Princip zu thun und daß ich gewohnt sei, von einem einmal festgestellten Principe ohne Noth nicht um ein Haar breit abzuweichen. „?rincipüs okstaDas nehme ich mir hier zum Wahlspruch, und auf diese zwei Worte con- centriren sich alle meine Gründe. Prinz Johann: Was das Beispiel betrifft, das der ge ehrte Sprecher neben mir anführte, daß nämlich im Ablösungs gesetz Kapitalzahlung in gewissen Fällen, namentlich wenn bei Ablösung von Frohnen, Huthungen u. s. w. der Berechtigte ge nöthigt ist, gleich beim Anfänge eine ganz andere Einrichtung in seiner Wirthschaft zu treffen, angeordnet sei, so ist das ein ganz anderer Fall. Bei dem vorliegenden Gegenstände handelt es sich davon, ob ein Kheil der Summe der Rente baar bezahlt werden soll, es handelt sich darum, einen Kheil der bereits con- stituirten Rente abzulösen, ferner darum, eine Zusicherung, die den Verpflichteten ertheilt worden ist, daß sie in der Sache wei ter keine Kapitalzahlungen zu leisten haben, wieder aufzuheben. Wenn auch vorgeschützt worden ist, däß das hier fragliche Ka pital nur ein sehr geringes sei, so gebe ich doch zu erwägen, daß die Aufbringung von 6 Groschen dem Armen, dem Unbemittel ten oft Mühe macht. Uebrigens ist hier gar nicht die Verletzung eines Princips in Frage, vielmehr handelt es sich um eine bloße Verwaltungsmaßregel, man will eine größere Einfachheit in das Rechnungswerk bringen und den Unterbeamten eine mehre Bequemlichkeit verschaffen. Domherr v. Schilling: Gegen das erste Argument des Herrn Vicepräsidenten, daß nämlich schon im Ablösungsgesetz selbst eine Ausnahme von der Regel nachgelassen sei, glaube ich mich auf das Sprichwort beziehen zu können: Lxvexlio ürmat 'regulsm in vasidus non exveptis. Wenn also nur ei n e Aus nahme von der Regel im Gesetz nachgelassen ist, so weist das daraufhin, daß keine andere Ausnahme stattsinden dürfe, weil sie sonst ebenfalls ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Was das zweite Argument betrifft, daß nämlich, wenn das Deputationsgutachten angenommen würde, die Renteberechtig- ,ten sich selbst aus ihrem eigenen Beutel bezahlen müßten, so be merke ich darauf, daß ja dasjenige, was aus der Staatskasse zu dem in Frage stehenden Zweck zu entnehmen ist, nicht blos die Renteberechtigten trifft, sondern jeden steuerpflichtigen 1
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