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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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5 Gr. bestehender Wochenlohn erhöht werde. Die vierte De putation, an welche diese Eingabe zur Prüfung übergeben wor den, ist nun der Ansicht, daß Petent, da er lediglich nur als Privütdiener zu betrachten ist, und daher die Erhöhung seines Lohnes bei seinem Dienstherrn zu beantragen habe, mit seinem Gesuche, als zur ständischen Bevorwortung ungeeignet, abzu weisen sein dürfte. Da jedoch dieses Gesuch an die Stände versammlung im Allgemeinen gerichtet ist, so würde dasselbe zu nächst koch an die zweite Kammer zu gelangen haben. Die vierte Deputation räth also der geehrten Kammer an, den Pe tenten mit seinem Anträge abzuweisen, dessen Eingabe jedoch Noch an die zweite Kammer abzugeben. » Präsident v. Gersdorf: Es ist der Antrag der Deputa tion dahin gegangen, daß zwar der Petent abgewiesen werden möchte, seine Petition jedoch, weil sie an die Ständeversamm- lung im Allgemeinen gerichtet ist, an die zweite Kammer abzu geben sei, und ich frage die Kammer: ob sie damit überein stimme?— Einstimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts weiter vorzutra- gen ist, so können wir nun zur Tagesordnung übergehen. —, Zuvörderst würde sich Herrn Bürgermeister Gottschald ersuchen! uns zwei Gegenstände vorzutragen, und zwar zunächst den We- - richt der vierten Deputation über die Eingabe der Postschaffner z wegen ihrer Gehaltsbezüge. ! Referent Bürgermeister Gottschald: Che ich zu dem! Vorträge des Berichtes schreite, muß ich mir gestatten, eine Be-! Merkung zu machen. Bei Überreichung der Berichte wird ge wöhnlich von der vierten Deputation erwartet, daß sie sich dar- ' über ausspreche, ob der Bericht züm Druck zu befördern sei oder nicht. Die Deputation verfolgte gewöhnlich zeither die Ansicht, i daß sie den Druck des Berichtes empfahl, wenn er beifällig' war. Ungeachtet dies bei der vorliegenden Angelegenheit der, -Fall ist, war sie doch zweifelhaft, ob der Druck zu beantragen' sei, und ist dahin übereingekommen, lediglich der Kammer an heim zu stellen, ob sie, wenn sie den Bericht vernommen ha-, den wird, es noch nöthig befinde ihn noch zum Druck zu beför dern, oder ob sie sofort zur Berathung übergehen wolle. Der Bericht der vierten Deputation, die Eingabe der Postschaffner in Betreff ihrer Gehaltsbezüge lautet: Die 'Eingabe, welche 18 Postschaffner, Johann Gottlieb Zimmer und Genossen, für sich und im Namen der übrigen in Betreff ihrer Gehaltsbezüge u. s. w. bei der ersten Kammer der Ständeversammlung eingereicht haben, wünschen die Pe tenten nicht als eine Beschwerde, sondern als eine Petition be-' trachtet zu seben, da sie, wie sie hervorheben, erstere mit dem ' ihren vorgesetzten hohen Behörden schuldigen Respeüt nicht ver einbar finden könnten. Da dieselbe, auchals Reklamation be-, 'trachtet, in formeller Hinsicht als begründet sich darstellt, so kann die Deputation keinen Anstand nehmen, ihrer geehr ten Kammer in Folgendem darüber zu berichten: ! Nach §. 1 des Gesetzes vom 7. Marz 1885, die Verhält nisse der Civilstaatsdiener betreffend, sind im Sinne dieses Ge setzes nur diejenigen als Staatsdiener anzusehen, welche ein be-' I. 49. ständiges öffentliches Amt bekleiden und ein damit verbundenes bestimmtes jährliches Einkommen aus der Staatskasse genießen. Der Umstand, daß die Postschaffner in Rücksicht ihres Dienstgenusses lediglich auf Begleitgebühren und zwar von vier Groschen für die Meile beschränkt sind, rief bei ihnen die Befürchtung hervor, daß man ibnen, während von ihnen wohl die Pflichten der Staatsdiener gefordert würden, die denselben entsprechenden 'Rechte vorenthalten möchte; diese Befürchtung veranlaßte sie, bald nach dem Erscheinen jenes Gesetzes um Fixirung ihres Diensteinkommens, so wie um ein ausdrückliches Anerkenntniß ihrer Qualisication als Staatsdiener bei dem hohen Finünzministerio zu bitten. Es hatte dieser Schritt auch den Erfolg, daß mittelst Verordnung vom 14. December 1835 anerkannt ward, wie die Postschaffner, rücksichtlich der ihnen obliegenden Dienstpflichten allerdings als Staatsdiener nach dem Begriff des Staatsdienergesetzes zu betrachten wären, und daß, während es zwar bedenklich gefallen, ihren in Mei lengebühren bestehenden Dienstgenuß in eine bestimmte jähr liche Besoldung zu verwandeln, doch, um die Postschaffner pen sionsfähig zu machen, die Bestimmung getroffen worden, daß zur Feststellung der jährlichen Beiträge derselben zum Pensions fonds und deren Ruhegehaltes, für jeden derselben ohne Unter schied und ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Dienstgenuß die Summe von 200 Thlr. anzurechnen sei. Eine anderwekte Vorstellung, worin theils, baß diese Nor malsumme von 200 Thlr. unter dem wahren Betrage der jährlichen Diensteinkünste der Postschaffner stehe, und für selbige daraus eine Prägravation erwachse, ausgeführt, theils auf den Nachtheil und die Jnconvenienz Bezug genommen worden, daß die Postschaffner in Krankheitsfällen ihren Dienst genuß ganz oder doch zum größten Theil zur Salarirung des nach Ablauf von vier Wochen nach überkommener Krankheit zu wählenden Stellvertreters zu verwenden genöthigt seien, hatte abermals wenigstens einigen günstigen Erfolg für -die Post schaffner. Denn das hohe Finanzministerium ordnete laut einer Ver fügung des Oberpostamts vom 18. Juli 1837 an, daß 1) Behufs der Bestimmung der Abzüge zum Pensionsfonds, so wie des Ruhegehaltes der Postschaffner der reine Dienst genuß der zehn dem Dienstalter nach ältesten namhaft gemachten Postschaffner zu 275 Thlr. — >— jährlich in Anschlag gebracht werden solle und zwar ohne Berücksich tigung einer wegen Alters, Kränklichkeit oder sonst etwa eingetretener Versetzung auf einen minder beschwerlichen, dagegen aber auch minder einträglichen Cours; und daß 2) für Krankheitsfälle ein Viceschaffner angestellt werden solle, welchem bei der Stellvertretung für einen erkrankten Schaffner eine Meilengebühr von — 3 Gr. — zu gewäh ren sei, zu welcher die Postkasse — 1 Gr.—., der Er krankte aber — 2 Gr. — beitragen solle, wobei zugleich bestimmt wurde, daß dieser Zuschuß nicht erst nach einem Zeiträume von vier Wochen, sondern bereits nach Ablauf von vierzehn Tagen, von Anfang der Behinderung an Abwartung des Dienstes durch Krankheit, verabreicht werden solle. Auch.diese Zugeständnisse gnügen den Postschaffnernmoch nicht. Sie wenden sich daher an die erste Kammer mit der Bitte: L*
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