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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Versammlung im Allgemeinen gerichtet ist, annoch an die zweite Kammer zu befördern ist. Bürgermeister Wehner: Aus den Mittheilungen des De putationsberichts habe ich soviel erkannt, daß Oehme nicht blos wegen der Bleichgerechtigkeit, sondern auch aus andern Grün den einen Kanon auf sein Grundstück hat nehmen müssen, na mentlich aus Rücksicht der Wildbahn und der Fischerei. Allein es müssen doch nach meinem Bedünken die Umstande allemal nach den Verhältnissen beurtheilt werden, welche damals vor gewaltet haben, als der Kanon festgestellt wurde. Damals hatte allerdings die Stadt Chemnitz das Verbietungsrecht und cs durfte demzufolge in der Umgegend Niemand bleichen, na mentlich in Zschopau nicht. Gegen dieses Verbietungsrecht ist Oehme's Vorbesitzer Concession ertheilt worden zum Bleichen. Nun hat aber, das Bleichen, und sonach die Concession und der Grund des aufgelegten Kanons aufgehört, da später die Stadt Chemnitz von dem Verbietungsrechte abgegangen, uyd es wird in der Umgegend allenthalben gebleicht, wo und wieviel man will. Hierzu kommt aber auch noch, daß Oehme nunmehr, wenn er den Kanon ganz so fortgeben soll, wie bisher, dadurch sehr verletzt werden würde, daß er das Bleichgeschäft nicht mehr betreibt und nicht mehr betreiben kann, dennoch den Kanon bezahlen und auch nebenher von demselben Grundstücke eine bedeutende Gewerbsteuer von einer darauf befindlichen Schänke berichtigen soll. Das scheint mir aber wenigstens eine große Unbilligkeit zu enthalten, und ich sollte daher meinen, daß, wenn man auch Oehmen nicht den ganzen Kanon erlassen könnte,, doch Gründe genug vorhanden wären, den Kanon zu vermindern und zu ermäßigen.' Und aus dieser Ursache kann ich mich nicht ganz mit dem Deputationsgutachten einverstehen, sondern finde mich veranlaßt, folgenden Antrag in Vorschlag zu bringen: „Die hohe Staatsregierung wolle, ob in Folge der eingetretenen neuen Verhältnisse eine Verminderung des frag lichen Kanons nicht angemessen sein dürfte, in Erwägung zie hen, und eine solche nach Befinden eintreten lassen." Dadurch wird Oehme befriedigt sein, und es ist nur ein Act der Gerech tigkeit, wenn ein Kanon ermäßigt wird, der für eine Con- cession aufgelegt worden ist, welche nicht mehr auszufüh ren ist. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie den Antrag des Hrn. Bürgermeister Wehner unterstützt? Wird ausreichend unterstützt.,— Bürgermeister Schill: Es scheinen allerdings ganz un haltbare Prämissen zu sein, welche der Herr Antragsteller hier untergelegt hat. Aus dem Deputationsbericht geht hervor, daß der Kanon, der Erbzins, nicht für das Bleichrecht, sondern jedenfalls für das Recht gegeben worden ist, dorthin zu bauen und namentlich das Wasser zu benutzen, mithin kann es sich nicht davonchandeln, ihm wegen seines Gewerbes eine Erleich terung zukommen zu lassen. Auf der andern Seite ist ferner zu berücksichtigen, daß, wenn einer einen Kanon von 16 Gülden hat, er ihn bei Berechnung der Kaufsumme berücksichtigt, und I. 49. das Grundstück um soviel wohlfeiler gekauft hat, als der eigent liche Wxrth desselben ist. Wollen wir darauf zurückgehen, welche Gründe obgewaltet haben, als vor alten Zeiten Erbzinserr aufgelegt worden sind, und wollen wir jetzt nochmals ermessen, ob diese Gründe noch vorhanden sind, da möchte allerdings eine große Schmälerung der Staatseinkünfte erfolgen, die lediglich zur Last des Staates aussiele, ohne im Ganzen eine Gerechtig keit zu gewähren, wir würden die Pflichtigen auf Staatskosten bereichern, indem sie bei dem Erwerbe ihrer Grundstücke gerade diese Erbzinsen berechneten und danach den Kaufpreis einrichte ten. Für meinen Thekl könnte ich mich für ein solches Verfah ren nicht erklären, und ich werde mich für das Deputationsgut achten aussprechen, was mir aus den Vorlagen vollkommen ge rechtfertigt erscheint, Bürgermeister Wehner: Ich müßte den Bericht ganz falsch verstanden haben, außerdem hätte ich geglaubt, gehört zu haben, daß in dem angezogenen Rescripte der Kanon ein Bleich zins genannt ist. Also das Bleichen steht mit der Abgabe in genauer Verbindung. Wenn Lehme nun aber diesen Zins fort zahlen müßte, ohne von der Concession Gebrauch machen zu können, wenn man ihn also auf der einen Seite Gewerbzins geben läßt und auf der andern Gewerbsteuer von demselben Grundstücke abverlangt, so leuchtet wohl ein, daß er mit doppel ten Ruthen gepeitscht wird; - ich muß aber der hohen Kammer überlassen, in wieweit sie dem Deputationsgutachten beistimmt, oder meinen Antrag annimmt. Bürgermeister Schill: Die 16 Gülden sind Grundzins, und nicht ein Gewerbzins. Referent Bürgermeister Gottschald: Es hat schon mein geehrter College Schill das, was dem Anträge entgegen zu hal ten gewesen ist, dem Berichte ganz conform, vorgebracht, und ich beschränke mich nur auf die Erwiederung, daß in den Re- scripten, welche vorliegen, nicht von Bleichzinsen, sondern theils von Zinsen, theils von Etbzinsen die Rede ist, während der Reclamant nur das Wort: „Kanon" gebraucht. Die Be zeichnung „Erbzins" möchte auch die Ansicht bestätigen, welche in dem Berichte niedergelegt worden ist. Stäatsminister v. Zeschau: Ich habe nur auf eine Be merkung etwas zu entgegnen, welche die Deputation im Be richte niedergelegt hat, auf die nämlich, daß der Petent sich ver- muthlich zufrieden gestellt und beruhigt haben würde, wenn das Ministerium im Bescheide die Verhältnisse näher auseinan der gesetzt hätte. Ich muß erwiedern, daß das Ministerium, wenn es solche Beschwerden auch mit größerer Ausführlichkeit, als nothwendig ist, behandeln wollte, Bedenken haben würde, es zu thun. In dem vorliegenden Falle mußte es vollständig genügen, den Petenten abfällig zu bescheiden, weil diese Lei stung als Erbzins in den Käufen sich befindet. Auf die Ent stehung der Sache einzugehen, würde in jedem einzelnen Falle zu Verwickelungen, weiteren Beschwerden, Petiren und oft zu einem förmlichen Verfahren führen. Es. mußte genügen, zu 2
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