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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sagen, daß Petent bei Erwerbung des Grundstücks diese Lei stung als Erbzins übernommen habe. Was nun-den Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner betrifft, so ist darauf bereits das Nöthige von dem Herrn Bürgermeister Schill erwiedert worden. Im Allgemeinen ist wohl bei der Staatsverwaltung sowohl, als bei der CommuNalverwaltung, das Princip festge halten worden, daß, wenn einmal aus einer'früheren Zeit eine Leistung für eine gewisse Berechtigung bestand, man selbst, wenn die Gesetzgebung oder veränderte Verhältnisse eine andere Einrichtung herbeiführten, sich doch in dieser Hinsicht an das Bestehende gehalten hat. Es sind derartige Fälle unendlich viel vorhanden. Ich will nur ein Beispiel anführen. Bei dem ersten Landtage wurde der sogenannte Heckenhaferzins erlassen. In manchen älteren Receffen befanden sich jedoch wahrscheinlich Vergütungen, für solche abgelöste Haferzinsen. Demungeachtet hat sich das Ministerium nicht veranlaßt finden können, derglei chen Entrichtungen aus früherer Zeit zu beseitigen. Etwas Aehnliches findet bei den Jagddiensten statt. Sie find neuer lich abgelöst worden. In früherer Zeit sind dafür Zinsen zu gestanden worden, die vielleicht die jetzigen Ablösungsbeträge um ein Bedeutendes überschreiten. Auch bei den Communal- vtrwaltungen sind ähnliche Beispiele vorhanden. Wollte man bei jeder Leistung auf den ursprünglichen Grund zurückgehen, und sie darnach beurtheilen, so würden viele Streitigkeiten, viele Verwickelungen und großer Verlust für die Berechtigten daraus hervorgehen. Viceprälldent v. Carlowitz: Anlaß zur Auflegung des betreffenden Zinses war allerdings das Bleichgewerbc, dem sich einer der vorigen Besitzer des Grundstücks des Petenten widmen wollte. Daraus folgt aber noch keinesweges, daß der Zins ein Gewerbzins sein müsse. Die Deputation hat vielmehr aus den ihr gewordenen Mittheilungen wahrzunehmen gehabt, daß, mag vielleicht auch der Name die Vermuthung an die Hand ge ben, daß es sich hier von einem Gewerbzinse handele, doch von einem solchen nicht die Rede sei, sondern daß es sich um einen Grundzins handele/ Dies geht schon daraus hervor, daß bei Auflegung des Kanons Behörden concurrirten, welche mit'Ge werbswesen nichts zu thun haben. Ich nenne nur den Ober landfischmeister. Dieser hatte niemals eine Oberaufsicht über das Bleichwesen. Eben so nenne ich den Wild - und Forst meister. Auch dieser, hat mit dem Bleichen nichts zu thun. Man hatte vielmehr damals den Umstand im Auge, daß die Bleiche an einem Orte angelegt wurde, wo das grundherrliche Interesse des Staates in Frage kam. Noch mehr aber spricht für die von der Deputation gewonnene Ansicht, daß in den Käufen und sonstigen Erwerbsurkunden der' Vorbesitzer des Reclamanten der betreffende Kanon sich als onus reale aufge führt findet. Wäre daher auch vielleicht, obschon ich das nicht zugeben kann, -vom Anfang an der Kanon ein Gewerbzins ge wesen , so würde er meines Erachtens von der Zeit an, wo er in den Erwerbsurkunden ein onus real« genannt wird, auch zu einem solchen geworden sein, wenigstens jetzt dafür gelten müs sen, denn Sache des betheiligten Besitzers war es, sich gegen diese Annahme zu regen, und daß sie nur auf Jrrthum beruhe, nachzuweisen. Denn es heißt: vigilautibus zura sunt serlpw. Man muß also annehmen, daß jener Vorbesitzer selbst sich des sen beschieden hat, daß sein Kanon kein Gewerbzins, sondern ein Grundzins sei. Ich kann nach dem allen dem Anträge des Herrn Bürgermeister Wehner nicht beipflichten, muß auch be merken, daß mir derselbe vollkommen überflüssig und nutzlos erscheint.. Er ist, wenn ich nicht irre, dahin gestellt, daß: „die Regierung diese Frage in Erwägung ziehen und den Kanon nach Befinden ermäßigen solle." Nun, in Erwägung hat die Regierung die Frage schon längst gezogen, ja sie muß noch neu erdings in Erwägung gezogen worden sein. Wenigstens kann. man annehmen, daß dies geschehen sei, als die Deputation eine MittheilUngcherRegierungsansicht sicherbat, bevor sie ihren Bericht erstattete. Diese Mittheilung hat nicht anders erfolgen können, als daß das betreffende Collegium Vie Acten eingesehen, und auf deren Grund die Motiven zusammengestellt hat, die für die Ansicht der Deputation und gegen den Reclamanten sprechen. Dies ist aber eben eine Erwägung. Die Regierung ist aber dessenungeachtet bei ihrer Ansicht stehen geblieben und wird somit auch auf den Antrag nicht eingehen. Wie ich also fortwährend mit der Deputation stimmen werde, so bemerke ich nur noch schließlich, daß, wenn der Reclamant wenigstes halt bare Gründe zu vernehmen wünschte, die Deputation dem Wunsche zu entsprechen befand. Ich selbst aber habe nur noch den Wunsch hinzuzufügen, daß die heute dargelegten Gründe auch "von dem Reclamanten als haltbare erkannt werden möch ten, und daß er sich dabei fortan beruhigen wolle. Referent Bürgermeister Gottschald: Zudem , was der geehrte Sprecher geäußert hat, erlaube ich mir nur noch auf das die Coneession ertheilende Rescript vom Jahr 1809 auf merksam zu machen, woraus wohl hervorgehen könnte, daß ihm nicht sowohl wegen des Bleichgewerbes der Kanon aufge legt worden sei, sondern vielmehr wegen eines Dominialrechtes, wegen der Jagd und Fischerei. Bürgermeister Wehner: Die Gründe, aus denen ich mei nen Antrag gestellt habe, sind allerdings nicht ganz widerlegt durch das, was ich gehört habe; denn das ist nicht zu leugnen, daß der Kanon auf das Oehmische Grundstück wegen der Con- cession zum Bleichen aufgelegt worden ist, und wenn auch die gestöhrte Wildbahn zur Sprache gekommen ist, so würde das meinem Antrag nicht hinderlich sein. Denn die Stöhrung hört auf, schon weil kein Wildstand mehr vorhanden ist, ich kann mich demnach nicht von dem Gedanken trennen, daß den jetzigen Be sitzer die Gewerbsteuer eigentlich doppelt trifft, und ich kann den Antrag nicht für einen solchen halten, der überflüssig oder nicht annehmbar wäre. Inzwischen sehe ich aber, daß solcher bei der Kammer keinen Anklang findet, und nur in dieser Be ziehung will ich'ihn zurücknehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich würde die Kammer nun fragen, ob sie dem Deputationsgutachten beistimmt, die Peti tion als ungeeignet zurückzuweisen, sie jedoch noch an die
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