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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zweite Kammer abzugeben, weil sie an die Ständeversamm lung gerichtet ist? — Die-Kammer tritt einstimmig der Deputation b ei. -—. Präsident v. G ersdorf: Nun würde ich den Herrn v. Metzsch bitten, die Rednerbühne zu betreten und uns den Be richt über das Gesuch der Gemeinde zu Kertzsch wegen Ab schätzung der Grundstücke für den Zweck des neuen Grundsteuer systems vorzutragen. Referent v. Metzsch: ' Der Bericht über das Gesuch der Gemeinde zu Kertzsch lautet: In einer an die Ständeversammlung, zunächst aber an die zwÄ'teKammer gerichteten und daselbst bereits berathenenVor stellung hat die Commun zu Kertzsch in der Herrschaft Remse den Wunsch ausgesprpchcn, daß bei Vorbereitung des neuen Grundsteuersyftems für den Zweck der Flurenabschätzung einige Verbaltnisse Berücksichtigung finden möchten, die sie in der Ge schäftsanweisung für die Bonitirung vermißte und welche ganz besonders in ihrem Orte vorkämen. Es liege nämlich, wie die Petenten ansühren, das. Dorf Kertzsch an der Mulde; die Grundstücke des Dorfs befänden sich auf beiden Seiten des Flusses. Letzterer fließe mit starkem Fasse in mehren Krümmungey durch das Dorf, und seine Ufer seien ziemlich flach; es könne daher nicht fehlen, daß bei anhaltenden Regengüssen und schnellem Aufthauen des Schnees die große Hälfte des Dorfes in wenigen Stunden unter Wasser gesetzt würde. Wären die Ufer des Flusses ganz unbeschützt, so wür den die Verheerungen, die jedesmal Folge der dortigen Ueber- schwcmmungen seien, so groß sein, daß die Felder gänzlich ver lassen und aufgegeben werden müßten. Es wären daher die Grundbesitzer genöthigt, an beiden« Ufern der Mulde Dämme, und im Bette des Flusses aufgeschichtete Damme und über pflasterte Buhnen zu unterhalten. Durch diese Vorkehrungen werde nun zwar das gewöhn liche Austreten des Flusses verhindert, aberfast jedes Jahr trete eine nicht unbedeutende Ueberschwemmung der Aue ein. Die Beschaffenheit des Flusses führe eine höchst kostspielige Un terhaltung der Ufer herbei, welche lediglich den Besitzern der an grenzenden Grundstücke anheimfalle, und wenn auch nicht je- d.es Jahr solche Baue nöthig wären, so pflegten sie doch in Folge einer fortwirkenden Ursache von Zeit zu Zeit wiederzu kehren. Die petirende Gemeinde hegt nun die Befürchtung, es werde sie bei der künftigen Classisicirung ihrer Grundstücke für die Grundsteuer ein Nachtheil darum treffen, weil die Anweisung für das BoüitirungsgeschäftaufUferbauten,wieihr scheine, reine Rücksicht nehme. Denn §. 10 der Geschäftsanweisungbestimmt, daß Umstande und Verhältnisse bei der Abschätzung unberück sichtigt bleiben sollten, welche aus ein Grundstück nur vorüber gehend einwirkten und nicht fortdauernden Nachtheil brächten. Ferner befürchteten die Petenten eine Benachtheiligung bei der Abschätzung ihrer Grundstücke auch noch aus einem andern Umstande. Zehn Begüterte in Kertzsch unterhielten nämlich eine Brücke, welche die einzige Verbindung bilde, zwischen den diesseits der Mulde befindlichen Gutsgebäuden und den jenseits der Mulde in der Aue gelegenen Feldern, Wiesen und Holzun gen; an dieser Brücke gebe es stets etwas zu bauen, und nicht selten seien Theile derselben von Eisfahrten ganz zerstört worden. Nach der Geschäftsanweisung für die Bonitirupg werde nun aber wohl der Umstand ins Auge gefaßt, wenn die Zugangs- Wege zu den Grundstücken sehr ansteigen, nicht aber der Fall, 1.49. wo der einzige Zugangsweg eine Brücke sei, deren Unterhaltung jährlich erhebliche Summen koste. Die Petenten hoffen daher, es werde die Nothwendigkeit, eine Brücke als Zugangsweg zu unterhalten, bei her Bonitirung als ein Umstand angesehen werden, der einen fortwährenden Nachtheil auf die Grundstücke äußere, und bedürfe vielleicht die in Frage stehende Stelle der Geschäftsanweisung nur einer bei spielsweise hinzuzusetzenden Erläuterung. Sie schließen ihre Vorstellung mit dem Anträge: die Ständeversammlung wolle bei der hohen Staatsregie rung den Wunsch aussprechen, daß nicht nur dieUferbauten an allen, dem Wasserschaden ausgesetzten Grundstücken, son dern auch andere, die Benutzung derselben fortdauernd er schwerende Umstände bei der Abschätzung der Grundstücke für die Einführung eines neuen Grundsteuersystems hinreichende Berücksichtigung finden möge. Die Petenten wollen sonach in besondererHinsichtaufi hr e örtlichen Verhältnisse und in ihrem eignen localen Interesse zweierlei: I. Rücksichtnahme auf die Last der von Zeit'zu Zeit wieder kehrenden Uferbauten und die dadurch verringerte Bodenrente bei Bonitirung solcher Grundstücke/ welche an Flüssen gele gen seien, H. gleiche Rücksichtnahme für denselben Zweck, in Fällen, wo eine Brücke den einzigen Zugangsweg zu Grundstücken bildet. Die zweite Kammer hat auf Anrathen ihrer vierten De putation beide Anträge auf sich beruhen lassen und zwar aus folgenden hier in der Kürze zu referirenden Motiven: sä I. Beginne das Bonitirungsgeschäst in Kertzsch, so würden die Betheiligten ihr Interesse insofern wahrnehmen kön nen, daß sie nach §.180 und §. 185 der'Geschaftsanweisung, durch ihre Ausschußpersonen auf alle Verhältnisse aufmerksam machen könnten, welche auf die höhere oder geringere Ertrags fähigkeit ihrer Grundstücke von Einfluß seien, indem ja auch schon durch Z. 46 der Geschäftsanweisung bestimmt werde, daß bei Beurtheilung des Wiesenbodens die Lage der Wiesen, insbe sondere ob sie den Ueberschwemmungen ausgesetzt, oder davor gesichert sind, ins Auge gefaßt werden soll. Wären nun Wie sen nach ihrer Lage, wie die hier in Frage befangenen Kertzscher Wiesen, vorzugsweiseschädlichen Ueberschwemmungen ausge setzt, und würden dieselben nur durch jene kostspieligen Ufer bauten dagegen sicher gestellt, so würde es schon in der Ver pflichtung der Abschätzungschmmissarien liegen, auf diese Um stände sorgfältig Bedacht zu nehmen, und könnten die, von den Abschätzungscommiffarien vorgefundenen Umstände zu Gunsten der Petenten regulativmäßige Beachtung finden, so möchten die Petenten hoffen und mit Zuversicht erwarten, daß es auch geschehen werde. Angenommen aber auch, daß alle diese Ver hältnisse und Umstände, auf welche die Petenten hingewiesen, bei dem Bonitirungs- und Einschätzungsgeschäfte, keine ihnen gnügende Beachtung fänden, so würde ihnen nach der Ge neralverordnung vom 7. Juli 1836 doch immer frei stehen, .ihr vermeintliches Recht im Wege des Reclamations- And Recurs- verfahrens zu verfolgen. sä II. Die Petenten haben die Ansicht, daß §. 33 der Geschäftsanweisung, welche die Fuhrenlast bei Ernte- und Düngerfuhren nach dem Verhältnisse des größeren oder Min deren Ansteigens der Zugangswege zu den Feldern, für den Zweck der Berechnung der Produktionskosten regelt und ordnet, eine Erläuterung bedürfen werde für den Fall, wenn eine Brücke der einzige Zugangsweg ist. 2*
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