Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
hatten seien, so muß die Deputation bedauern, daß sie dies nur bestätigen könne. Sie hat diesfalls vornehmlich auf die sublckt.M. Nr. 23, Int. L. Nr. 5, Int. Ml. Nr. 53, Int. Ml. I', I-it.v. ergangenen Acten zu verweisen, aus welchen zur Genüge hervorgeht, däß Müller gewohnt sei, Leidenschaft an die Stelle der Vernunft, Heftigkeit an die Stelle der Klugheit, Verleumdung an die Stelle der Wahrheit zu setzen. Es kann ihm allerdings nicht die dem Sachwalter nöthige Bildung, nicht Gewandheit im Stylundeine gewiffeschriftstellerischeBeredsamkeit abgesprochen werden, allein er hat diese vielfach gemißbraucht und häufig nur durch Beschimpfung und ungerechten Tadel geltend ge- macht. Sein Streben scheint oft nur dahin gegangen zu sein, die Negierung und die Behörden gleichsam vor Gericht zu stel len und sie zur Zielscheibe der heftigsten Angriffe zu machen; er fühlte sich ersichtlich geschmeichelt, irgend eine Gelegenheit zu finden, über die Regierung zu schmähen, ohne daß diese ihn durch ihre Antwort in Verlegenheit bringen konnte. Ein solch Verfahren ist aber nicht edel, denn die Regierung oder die an gegriffenen Beamten halten bei jener Gelegenheit kein Organ der Vertheidigung ihrer Sache, und wenn man auch oft bei Prüfung seiner Ausfälle die Ueberzeugung gewinnen muß, daß Müller bisweilen nicht recht gewußt zu haben scheine, was er habe sagen wollen, so wie daß er den Werth und die Bedeutung der Ausdrücke, deren er sich bedient, nicht recht gekannt habe, so ist dieser Mangel an Fähigkeit, sachgehörig und deutlich zu schreiben, jedenfalls kein Beweggrund zur Beseitigung der auf ihn lastenden und nothwendi'g zu ahnden gewesenen Anklagen. Was hiernächst L die Beschuldigung betrifft, daß Müller durch seine Schriften und sonst, so wie namentlich durch Samm lung von Unterschriften zu der, von ihm auf die ungeeigneteste Weise in zahlreichen Exemplaren verbreiteten Vollmacht, eine Aufreizung gegen die bestehende Staatsverfaffung und Regie rung beabsichtigt habe, so ist, wenn man auch'seiner Versiche rung Glauben beimessen wollte, daß er von keiner so strafbaren Tendenz gewesen sei, ihm dennoch zur Last zu legen, daß gerade er, ein bereits durch Erfahrung gereifter und mit glücklichen Geisteskräften begabter Mann, sich zu derartigen Unbesonnen heiten verleiten lassen können. — Man kann es allerdings nur belächeln, wenn die Jugend heut zu Tage bisweilen nicht mehr zu warten pflegt, bis ihr Urtheil reif worden, um sich mit Prüfung der schwierigsten Aufgaben zu beschäftigen, sondern ohne Tiefe der Ansicht, ohne Kenntniß.der Menschen und Dinge, sich vollkommen im Stande und berufen fühlt, sich mit den höchsten Fragen der öffentlichen Ordnung zu beschäftigen und von Eigenliebe irre geleitet, kühn auf diesem, ihr gänzlich unbekannten Boden dahin schreitet; aber in der Hand des be jahrten Geschäftsmannes, der, wie Petent, durch rpanche Zu rechtweisungen bereits gewitzigt worden, kann die flüchtige Feder nicht mehr als ein blos ungefährliches Spielzeug erachtet werden, sobald sie sich zu ungemessenen Raisonnements und Aufreizungen zum Haß und zur Verachtung der Negierung verirrt, selbst wenn dies nur, wie Petent wiederholend äußert, aus Verzweiflung über das cingcbro^hene grenzenlose Elend und in der Absicht geschah, sich eine Publicität zu verschaffen, und dadurch den zerrütteten Verhältnissen wieder aufzuhelfen. Der Bittsteller hat es nur der Erfolglosigkeit seiner dies- Msigen schriftstellerischen Bestrebungen zu danken, daß ihn nlcht eine härtere Straft zu Theil worden, und hat bei der Zwei deutigkeit seiner Handlungsweise es nur sich allein zuzuschrciben, wenn Seiten der Regierung mit Recht Bedenken getragen wird, ihm ferner, als Verteidiger des öffentlichen und Privatrechts, I. 49. , . den Gebrauch der Feder zu gestatten, die so exorbitant von ihm gemißbraucht worden war. — Belege hierzu liefern in Menge die vor dem Justizamt Frauenstein sub lut. Ml. No. 53 und vor dem Stadtgerichte zu Dresden sub lüt. Ml. No. 48 b. ergangenen Acten, ferner das Convvlut Int. MI. No. 2904 und die zahlreiche Verbreitung von Karten unter den Landleuten, welche auf der einen mit der Ad- dresse des Bittstellers, auf der Kehrseite dagegen mit Devisen versehen waren, die mindestens zur Auflehnung gegen die bür gerliche Ordnung anzureizen und durch ihren mitunter drohen den Sinn zu Störung der öffentlichen Ruhe Veranlassung zu geben im Stande sind. — Nicht minder kann Müller die Ab fassung der oberwähnten Vollmacht und die versuchte Art ihrer Verbreitung aüf keine Weise und um so weniger entschuldigen, als ihr Inhalt einen gleichen gefährlichen Zweck zu verfolgen scheint, der Verfasser auch schwerlich nachzuweisen im Stande sein dürfte , daß er zu vermeintlicher Vertheidigung der Befug nisse und Rechte des Volkes bestimmte Aufträge erhalten habe. Fühlte er sich berufen, aus eignem Antrieb auf.angeblich zweck widrige Staatseinrichtungen aufmerksam zu machen, so war es ihm unbenommen, seine Wünsche in Petitionen zu erkennen zu geben, nicht aber zu billigen, wenn er es sich angelegen sein ließ, für dergleichen erst zu fertigende Schriften Unterschriften im Voraus zu sammeln und, erster» dadurch gewissermaßen mehr Gewicht und Werth beizulegen, auch sich dafür ein jährliches Honorar zu bedingen und sich den Schutz des Volkes zusichern zu lassen. Die Deputativnkann unter diesen Umständen es nur verneinen, wenn die Frage aufgestellt wird, ob Müllern in ir gend einer Beziehung unrecht geschehen? und ob ihm ein trif tiger Grund zur Beschwerdeführung zur Seite stehe? Sie be absichtigt dadurch nicht irgend einer Meinung der hohen Stände versammlung über die Person, den Charakter und dieTendenz des Bittstellers vorzugreiftn, oder seiner Provokation auf das Ur- theil des Publikums entgegen zu wirken, aber ihrer 'pflicht mäßigen Ueberzeugung nach kann sie auch der geehrten Kam mer nur anempfehlen, das Reclamationsgesuch als ungeeignet zurückzuweisen. Nichts destoweniger wird die eingereichte Reklamation an- noch an die zweite Kammer zur Beschlußnahme abzugeben sein. Wenn schließlich der Deputation bei Mittheilung der ergangenen Acten zu erkennen gegeben worden, daß es wohl eigentlich deren Communication nicht bedurft habe, in dem aus der der Reklamation im Original beigefügten Ministe- rialbescheidung zur Genüge hervorgehe, daß und warum Müller a praxi removirt worden sei, und daß es nur darauf ankomme, ob einem Advokaten, welcher wegen Vergehungen nach den Be stimmungen des Criminalgefttzbuchs zu einjähriger Gefängniß- strafe verurtheilt worden, die Ausübung der juristischen Praxis entzogen oder ferner unbedenklich gestattet bleiben könne? so er laubt sich dieselbe den ausgesprochenen Wunsch um Mittheilung der Originalacten, der seinen Grund in irgend einem Mißtrauen gegen die Gerechtigkeit der hohen Staatsregierung durchaus nicht hat, durch die Bemerkung zu rechtfertigen, daß ihr an einer nähern Selbstprüfung erworbenen Kennrniß der Vorgänge norhwendig gelegen sein müssen, um der geehrten ersten Kammer eine feste Ueberzeugung von der Triftigkeit oder Grundlosigkeit der Müller'schen Beschwerde, über welche die Deputation cognosciren sollte, zu verschaffen und sich selbst ein Urtheil über das gegen Müllern in Bezug auf seine Remotion eingeleitete Verfahren zu bilden, welches derselbe in seiner Beschwerde als ein unverdient hartes bezeichnet hatte. 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder