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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Städte, sondern noch weit mehr für die Landbewohner fühl bar, denen es vielleicht sehr lieb sein dürfte, die nur aus den Städten zu beziehenden Bedürfnisse an Sonn- und Festtagen sich erholen zu können, weil ihre Beschäftigungen zu manchen Zeiten ihre ganze Zeit und Lhätigkeit in Anspruch nähmen und sie bei großem Entfernungen von der Stadt, in deren Kirchen sie eingepfarrt wären, nur Sonntags in die Stadt kommen könnten. Durch solche Zeitersparnisse würde gewiß zu Vermehrung des Nationalreichthums, und somit zur Beförderung der Volks wohlfahrt beigetragen, eine Rücksicht, welche der, vor einigen Jahren erfolgten Verminderung der Festtage ebenfalls zum Grunde gelegt worden sei. Es kommt hinzu, daß die Gesetz gebung die Erlassung von Bestimmungen vermeiden müsse, welche als zulässig den Anlaß zur Nichtbefolgung in sich trü gen. Dies sei mit jenem Verbot der Fall, gegen welches hier und da, ohne daß die Obrigkeit einschreite, gesündigt werde. Würde der öffentliche Handel freigegeben und das Verbot nur auf die Dauer des Gottesdienstes beschränkt, so könnten Obrigkeiten weit eher die Übertretungen des Verbots verhü ten, als durch Jnvigilation es verhindern, daß Sonn-, Fest- und Bußtags in den Verkaufs- und Gewerbslocalien Handel und Verkehr unterbliebe. — Es mache daher Rücksicht auf das Bedürfniß des Publicums, auf Beförderung des Volksreich- thums, wie auf Beförderung der Sittlichkeit und möglichste Erleichterung der Ausführung einer solchen Vorschrift, den An trag empfehlenswerth, und dürften die Motiven, welche den Gesetzgeber zu der anjetzt bestehenden beschränkten Vorschrift bestimmt hätten, keineswegs von der Art sein, daß sie die Be willigung des Antrags als unthunlich erscheinen ließen; denn es solle alles vermieden werden, was den öffentlichen Gottes dienst stören, oder das zur Andacht gestimmte Gemüth zer streuen könne. Bei Berathung über diesen Gegenstand und nach Erwä gung aller, für den gestellten Antrag geltend gemachten Gründe hat indeß die Deputation keine Veranlassung gewinnen können, solchen gebotenermaßen zu bevorworten, theils weil es s) an triftigen Gründen für die Nothwendigkeit zu feh len scheint, theils weil sich b) von der Willfahrung, nach der Ansicht der De putation, weit mehr, und größere Nachtheile besorgen, als Vortheile erwarten lassen. — Um zu a. eine Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Freigebung des öffentliHen Han dels an Sonn-, Fest- und Bußtagen'zu gewinnen, durfte vor nämlich die Erfahrung zu benutzen sein, welche hinsichtlich des bisher bestandenen Verbots gemacht worden ist, und man hat hierbei wohl nicht allein den Sachstand in unserm Vaterlande, sondern auch das Verhältniß anderer Länder zu berücksichtigen. — Nun gründet sich aber jenes Verbot, was Sachsen betrifft, nicht blos und erst auf das Generale vom 24. Juli 1811, son dern es ist dasselbe den frühem gesetzlichen Bestimmungen, na mentlich dem höchsten Mandate vom 2. August 1749 entlehnt worden, in dem Laufe dieser neunzig Jahre aber durchaus nicht wahrzunehmen gewesen, daß Sachsen in seiner Cultur, in seiner intellectuellen und moralischen Bildung, in seiner In dustrie, und selbst in seinem Nationalreichthum und seiner Volkswohlfahrt überhaupt und im Vergleich gegen andere Staaten zurückgekommen sei. Andererseits aber hat auch die weniger rigoröse äußere Heiligung der Sonn- und Festtage, und die Verminderung dieser Festtage selbst, welche in Sachsen und namentlich bei dem protestantischen Lheil seiner Bewohner stattfindet, etwas nicht dazu beigetragen, um einen glücklichem oder blühendem Stand des Landes und seiner evangelischen Confessionsver- wandten herbeizuführen. — Die Geschichte Englands, wo be kanntlich jeder Versuch, dem Sonntag seine Würde zu entzie hen, hart geahndet wird, stellt erstres außer Zweifel, und un sere nächsten Umgebungen erweisen, daß Sachsens katholische Glaubensgenossen, um ihrer mehrern Festtage willen, weder ärmer geworden, noch in anderer Beziehung sich minder wohl befinden, als ihre protestantischen Mitbürger. — Es ist aber auch um so weniger anzunehmen, daß aus einer unbedingten Freigebung des Handels mit Maaren der Gewerbtreibenden, wie sie für Sonn- und Festtage gewünscht worden ist, ein Gewinn für den wirklichen Nationalreichthum und die Volkswohlfahrt hervortreten werde, weil sich der Um satz und Vertrieb in quantitativer Hinsicht auf keine Weise ver mehrt, wenn einzelne häusliche und wirthschaftliche Bedürf nisse, statt Wochentags, an Sonn- und Festtagen von den Landbewohnern in den Städten erkauft werden könne. — Denn sie kaufen um deswillen nicht mehr, als sie brauchen, und was sie ihrerseits etwa an Bequemlichkeit und Zeitersparniß gewin nen, das dürfte kaum mit dem Nachtheil ausgewogen werden können, der durch die beabsichtigte Einrichtung den städtischen Verkäufern an Unbequemlichkeit undZeitversäumniß erwachsen müßte. — Wäre übrigens wirklich eine Nothwendigkeit für die Auf hebung des fraglichen Verbots vorhanden, so würde sich solche gewiß schon längst durch laute Wünsche geäußert haben, allein dem ist nicht nur alsv keinesweges, sondern es hat gegenthei- lig, als in Folge höchsten Rescripts vom 13. Januar 1831 (Gesetzsammlung S. 25.) mehre Festtage ganz aufgehoben, und deren Feier theilweise auf die Nächsten Sonntage verlegt worden, diese Beschränkung einen allgemeinen Anklang so we nig gefunden, daß man noch an mehren Orten des Landes, diese Lage kirchlich zu feiern, sich nicht hat enthalten können. Endlich darfauch nicht ignorirt werden, daß durch die Be stimmungen des Generale von 1811 so ausreichende Fürsorge für die Beziehung jedes nothwendigen Lebens- und Verkehrs bedürfnisses getroffen worden ist, daß sich in der gewünschten Ausdehnung derselben ein Bedürfniß durchaus nicht erkennen läßt; denn es ist nach solchem der Verkauf aller Eß- und Materialwaaren und des Geleuchtes nach beendetem Gottes dienste bereits freigegeben und nur der öffentliche Handel mit andern Gegenständen verpönt worden. Wäre indeß in der That auch von der Willfahrung des Antrags ein kleiner Gewinn für die Belebung des Verkehrs zu erwarten, so dürfte dieser dennoch nicht berücksichtigt wer den , weil zu b. eine unbedingte Freigebung des öffentlichen Handels an Sonn- und Festtagen den nachtheiligsten Einfluß auf die Sinnes- und Denkart des sächsischen Volkes äußern, sein Gefühl verletzen und zu vielfachen Reibungen Anlaß geben müßte und würde. Das Moralgefühl des Deutschen und Sachsen ist bei allen Confessionsverwandten lebendig und rein; er ahnt den hohen geistigen Vortheil, welchen eine würdige und auch äußere Feier des Sonntags ihm gewahrt und opfert ihm gern den Nutzen der Gegenwart. Gewohnt, alles in sich herein zu vertiefen, was ihn be rührt, bedarf er der äußern Weihe des Sonntags, um in der Zelle seiner Brust sich zu sammeln, im Stillen zu wohnen und die Kraft zu entwickeln, die ihn vor der Gefahr bewahrt, den Einwirkungen des bewegten äußern Lebens zu unterliegen, die ihm das Leben seines Gemüths erhält. Pflicht ist es für den Gesetzgeber, wie für die Vertreter des Landes, dieses heilige Gefühl zu achten, und es nicht durch
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