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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nicht. Ich bin daher der Meinung, daß der Antrag, wie ihn die erste Kammer gefaßt hat, wohl ein ganz unverfänglicher sei. Auf der andern Seite hat jedoch die Deputation nicht verkannt, daß der Zweck, welcher von ihr und der geehrten Kammer be absichtigt worden ist, wohl auch erreicht werden dürfte, wenn man in formeller Hinsicht dem Anträge der zweiten Kammer beizutreten sich entschlösse, und sie hat sich daher nicht entbrechen können, der geehrten Kammer, um eine Differenz mit der jensei tigen zu vermeiden, anzurathen, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Ich erlaube mir denselben nochmals vorzutragen, damit man bei der Beschlußnahme völlig im Kla ren sei. Nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer soll also der Antrag so lauten, wie ich ihn eben angegeben habe, (s. oben.) Es würde, ehe ich auf einen zweiten Punkt, den ich noch zu be merken habe, übergehe, zweckmäßig sein, zuerst eine Frage auf die sen Punkt zu richten. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat vernommen, was von dem HerrnMeftrenten über den Gegenstand vorgetra gen worden ist. Ich habe, wenn Niemand spricht, zunächst die Frage zu stellen: ob sie nach dem Inhalte des Vortrags ge neigt sei, in diesem Punkte dem Beschlüsse der zweiten Kam mer beizutreten ?— Einstimmig Ja. — ReferentBürgerm.Ritterstadt: Ich habe bereits be merkt, daß ich noch eines Gegenstandes Erwähnung zu thun haben würde. In der Petition des Herrn Fürsten v. Schön burg ist nämlich gleichzeitig in Erwähnung gebracht worben, daß vielleicht bei Erlassung des fraglichen Gesetzes mit in Erwä gung zu ziehen sein möchte, ob nicht die Dauer der ordent lichen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Lagen, in Zukunft überhaupt auf die runde Zahl der gemeinrechtlichen Verjährungszeit von 30 Jahren herabzusetzen sein möchte. Auch in dieser Beziehung hatte sich die diesseitige Deputation beifällig über den Antrag des Herrn Fürsten v. Schönburg er klärt, und es wurde nach ihrem Vorschläge in den Schlußan trag der ersten Kammer noch die Stelle ausgenommen: „so wie die Frage, ob nicht durch dasselbe Gesetz zugleich die Dauer der ordentlichen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 La gen auf 30 Jahre herabzusetzen sein möchte, in Erwägung zu ziehen." Ueber diesen Punkt findet sich nun in dem jenseitigen Deputationsbericht eben so wenig, als in dem Protokolle der zweiten Kammer irgend eine Aeußerung noch Andeutung. Die Deputation kann daher nicht anders glauben, als daß derselbe in jenseitiger Kammer ganz übersehen worden sein müsse, denn sie hat allerdings die Ansicht, daß er eigentlich mit dem Haupt gegenstande der Petition in keinem unmittelbaren Zusammen hänge stehe. Der Hauptinhalt der Petition geht blos auf eine Verkürzung der ixtinctiven Verjährungsfristen bei einzelnen Forderungen, wahrend hier überhaupt von einer Verkürzung der ordentlichen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Lagen, und folglich von einer viel allgemeineren Frage die Rede ist. Es scheint daher, daß es wohl kaum zu umgehen sein dürfte, von der zweiten Kammer auch noch über diesen Punkt eine Erklärung zu erfordern, weil sonst-keine Gewißheit darüber vorhanden sein würde, ob die jenseitige Kammer sich in dieser Beziehung mit der ersten einverstanden habe oder nicht. Eine Uebereinstimmung beider Kammern würde aber doch nöthig sein, wenn überhaupt ein Antrag dieses Gegenstandes halber an die hohe Staatsregierung gehen soll. Vicepräsident v. Carlo witz: Ist denn in der ersten Kam mer eine besondere Frage auf diesen Gegenstand gestellt worden, oder war derselbe schon in dem allgemeinen Anträge der Depu tation mit enthalten? Referent Bürgerm. Ritterstadt: Es ist die Frage aller dings allgemein gestellt worden, nämlich auf den von der Depu tation vorgeschlagenen Antrag blos mit Hinweglassung der Schlußworte, die sich darauf.beziehen, daß der besagte Gesetz entwurf zugleich mit an die zu Begutachtung des neuen Crimi- nalproceßgesetzes noch auf gegenwärtigem Landtage von beiden Kammern niederzusetzenden Deputationen zur gleichmäßigen Begutachtung überwiesen werde. Dieser letztere Punkt ist bei der Fragstellung getrennt worden. Im Uebrigen heißt es in dem betreffenden Protokolle: „man schritt nun zur Abstim mung durch Aufstchen und Sitzenbleiben rc." Eine besondere Frage ist nun allerdings nicht auf diesen Punkt gestellt worden, allein es ist wohl unzweifelhaft, daß er darunter mit begriffen gewesen ist. Vicepräsident v. Carlo witz: Dann sollte man wohl an nehmen, daß die zweite Kammer auch in dieser Beziehung, wenn auch nur stillschweigend der Ansicht der ersten Kammer sich angeschlossen habe. So viel ist mir erinnerlich, daß man den Gegenstand in der zweiten Kammer nicht ganz außer Au gen gelassen hat; ich entsinne mich, bei dem Durchlesen der Mittheilungen gefunden zu habest, wie ein Abgeordneter. der zweiten Kammer sich sehr entschieden für die Beibehaltung der zeilherigen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 La gen, als gewissermaßen in das Volksleben schon übergegangen, erklärt hat. Daraus folgt aber, daß man auch in der zweiten Kammer den Gegenstand besprochen und erwogen bat. Ob eine besondere Frage darauf gestellt worden sei, das getraue ich mir freilich nicht ohne Weiteres zu behaupten. Ich werde mich daher dem Gutachten unserer Deputation anschlicßen, obschon, wenn auch eine besondere Frage auf diesen Punkt nicht gestellt worden ist, man immer annchmen könnte, daß die zweite Kam mer der ersten stillschweigend beigetreten sei und daß daher der Ausweg, den die geehrte Deputation vorschlägt, nicht nöthig sei. Schaden kann es freilich nicht, wenn eine besondere Anfrage deshalb an die zweite Kammer gestellt wird. Prinz Johann: Wenn der Beschluß der zweiten Kam mer auf den Beitritt zu dem der ersten Kammer gerichtet ist, so würde ich der Ansicht meines Herrn Nachbars beipslichten; ist dies aber nicht der Fall und ist bei der zweiten Kammer nicht auf den Beschluß der ersten Kammer Bezug genommen worden,
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