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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zu dürfen, daß die Redaction schon durch diese Bemerkungen sich veranlaßt finden wird, den Bericht in die Mittheilungen aufnehmen zu lassen. Daher wird ein besonderer Antrag darauf nicht nöthig sein. v. Pvsern: Wenn das der Fall ist, leiste ich Verzicht darauf. Prinz Johann: Ich würde nachher noch wegen einer Kleinigkeit um das Wort bitten. Präsident v. Gersdorf: Ich habe nun an die Kammer die Frage zu stellen: ob sie sofort über den Gegenstand berathen will? würde das abgelehnt, so würde dann die Frage über den Druck des Antrags an die hohe Kammer zu richten sein. Ich frage demnach: ist die Kammer gemeint, über den Bericht so fort zu berathen? — Wird allgemein bejaht. — Prinz Johann: Indem ich mit den Gründen, welche die Deputation aufgestellt hat, ganz einverstanden bin, wollte ich mir nur die kleine faktische Berichtigung darüber erlauben, daß auch bei uns Katholiken die Zahl der Feiertage bedeutend ver mindert worden ist, und daß, wenn das Reformationsfest mit in die Wage gelegt wird, wir nur noch vier Feiertage mehr haben, als die Protestanten. Präsident v. Gersdorf: Da sich Niemand erhebt, um über den Gegenstand zu sprechen, so habe ich der Kammer zu bemerken, daß die Deputation ihren Antrag darauf gestellt hat, daß der Antrag der Petenten diesseits zurückgewiesen, dessen ungeachtet aber an die zweite Kammer verwiesen werden möchte. Ich frage daher die Kammer: ob sie dem Gutachten ihrer De putation beistimmt? — Wird einhellig bejaht. — Präsident v. Gersdorf: Ich erlaube mir nun in Be ziehung auf den dermaligen Referenten bemerklich zu machen, daß ungeachtet die von ihm vorzutragenden Gegenstände auf der Tagesordnung getheilt sind, derselbe solche doch gleich hin tereinander vorzutragen gemeint ist. Ich würde demnach den selben Referenten bitten, den Bericht der vierten Deputation, die Dorf- und Communicationswege betreffend, in Vortrag zu nehmen. Referent Bürgermeister Starke: Der Bericht der vier ten Deputation der ersten Kammer über die Petition des Ju stitiars Schlesier zu Blankenhain, die Erthei- lung einesGesetzes wegen tüchtiger Herstellung und Erhaltung der Dorf- und Communica- tionswege betreffend, lautet wie folgt: Es hat der Justitiar Ferdinand August Schlesier zu Blan kenhain, in der unter dem18.Octbr.und 9. Novbr. dieses Jahres an die Ständeversammlung gerichteten Petition, auf die Noth- wendigkeit der Abhülfe einiger Mängel, welche in Betreff der Her stellung und Erhaltung der Dorf- und Communicationswege in der vaterländischen Gesetzgebung wahrzunehmen seien, auf merksam gemacht, und unter näherer Erläuterung sowohl der Conflicte, in welche vornehmlich die Patrimonialgerichte zu den, zur Wegebesserung verpflichteten Communen und resp. Adjacenten versetzt würden, als die Nachtheile, welche aus dem gegenwärtigen Stande der Verhältnisse sich für das Publicum Herausstellten, darauf angetragen, daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, noch im Laufe des bevorstehenden Landtags, den Ent wurf eines Gesetzes wegen tüchtiger Herstellung und Erhaltung der Dorf- und Communicationswege vor- ' zulegen. Der Antragsteller vermißt nämlich zuvörderst in den Be stimmungen des Straßenbau-Mandats vom 28. April 1781, soweit solches die Grundsätze über die Verpflichtung zur Her stellung und Instandhaltung der Dorf- und Communications wege aufstellt, s) eine Bestimmung über die technische Modalität in An legung und Erhaltung der Wege, und b) eine genügende Autorisation für die Behörden, um der Regel, daß jede Commun dergleichen Wege innerhalb der Fluren ihres Orts bauen müsse, die erforderliche Wirksamkeit gegen die, nur als Ausnahme gebilligte Bestimmung ver schaffen zu können, daß die Wegereparatur den Adjacenten an gesonnen werden solle, wenn diese Verpflichtung auf Herkom men beruhe. Durch diese Lücke in der Gesetzgebung würden die Unter behörden, bei den sich nicht selten dringend nöthig machenden Anweisungen, in die Verlegenheit gebracht, nicht zu wissen, was sie den Baupflichtigen ansinnen dürften, oder ihnen mehr anzusinnen, als nach der Billigkeit, und den oft bedrängten Verhältnissen der adjacirenden Grundbesitzer gefordert werden könne,—und die Folge davon sei nothwendig die, daß die doch unerläßliche Wegereparatur unterbliebe, daß die Schuld davon, welche doch nur im Gesetze liege, von Unkundigen, den Behör den beigemessen werde, und daß mit der unterbleibenden Wege besserung sich alle Nachlheile geltend machten, welche schlechte Wege überhaupt und namentlich in Brandfällen nach sich zögen. Selbst die hohe Staatsregierung habe bei mehren Gele genheiten sich über die Unzulänglichkeit dieses Gesetzes ausge sprochen, und auch die vormalige Landesregierung zu Milde rung der, in dem Gesetze liegenden Härten, den Grundsatz auf gestellt, daß alle Anordnungen in Communal-Straßenbausachen lediglich an die gesammten Communen zu richten und diesen die Reparation unter den Gemeindegliedern selbst zu überlassen sei, immaßen solchen, auch wenn die Adjacenten früher gebaut hätten, allzeit die Vertretung obliege. Allein da hierdurch immer wieder die nach Befinden statt habende Obliegenheit der Adjacenten anerkannt worden, so werde dadurch die Förderung des Hauptzwecks behindert. Nach der Ansicht des Petenten wird bei dieser Sachlage die Nothwendigkeit einer gesetzlichen Bestimmung, in deren Folge alle Communications-, Dorf- und Nachbarwege nicht ferner von den Adjacenten, sondern nur von der ganzen Commun gebaut und alle, dieser Anordnung entgegenstehenden Observanzen und Her kommen für immer aufgehoben werden dürften, außer Zweifel gestellt, und mit Bezugnahme auf die, bereits für das Markgrafthum Oberlausitz seit dem Jahre 1829 zu Abhülfe der gerügten Uebclstände ertheilten Vorschriften, die Erlassung einer gleichen Anordnung und insbesondere die An nahme der Bestimmungen empfohlen, welche dem, unter dem 26. Mai 1837 im Herzogthum Altenburg erlassenen Wege baugesetze zum Grund gehegt worden seien, und schon jetzt ei nen sehr günstigen Erfolg hätten hervortreten lassen. — Hat nun auch die Deputation nach der, ihren Mit gliedern beiwohnenden Wissenschaft, die im Eingänge der Pe tition erhobene Klage über die Schlechtigkeit der meisten Dorf und Communicationswege in Sachsen für unbegründet nicht halten können, und eben so wenig den Wunsch zu unterdrücken
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