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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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glaube, dem könnte dadurch abgeholfen werden, wenn, bis die rechtliche Entscheidung erfolgt, die Staatsregierung unterdessen zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Reisenden aus Staatsmitteln den Weg baute und dann nach Ausgang jenes Streites sich das verwendete Geld von der verlierenden Partei zurückgeben ließ. Ein anderer Ausweg scheint mir nicht möglich zu sein. Daß die jetzige Straßenbaugesetzgebung auch noch an vielen andern fühlbaren Mangeln leidet, bedarf wohl nicht erst eines Nachweises von mir. — Graf Hohenth al (Püchau): Ich bin ganz einver- stan'den mit dem, was Hr. v. Posern aussprach und stimme un bedingt für das Gutachten der Deputation, denn mit aller Ach tung vor den Gründen, die der erlauchte Redner vor mir vor brachte , bin ich dennoch der festen Ueberzeugung, daß bei der Wichtigkeit dieser Petition und bei der Wichtigkeit einer Gese tzesvorlage, welche wir von der hohen Staatsregierung über diesen Gegenstand zu erwarten haben, eine etwas längere oder kürzere Dauer des Landtags nicht in Anschlag kommen kann. Denn gewiß ist das Gesetz eines der allerwichtigsten für die In teressen des platten Landes. Da ich nun einmal Gelegenheit genommen habe, über diesen Gegenstand zu sprechen, so erlaube ich mir noch einige Worte auf eine Bemerkung des Deputations gutachtens, welche folgendermaßen lautet: „Der Realisirung die ses Wunsches treten ohnedem manche Schwierigkeiten entgegen, einmal nämlich die Feststellung von Grundzügen über dasMit- leidenheitsverhältniß zwischen den Dorfcommunen und Domi nien, dessen Berührung auf der einen Seite laute Wünsche, auf der andern nicht minder vernehmbare Widersprüche veran lassen dürfte, sodann der Umstand, daß die unbedingte Aufhe bung der Observanzen, nach welchen die Mitleidenheit der Bau pflichtigen hier und da geregelt ist, mannigfachem Bedenken un terliegt. Selbst das anempfohlene Wegebau - Gesetz des Her- zogthums Altenburg hat in 9. §. die Bestimmung ausgenom men, daß bei Vicinal - und Communicationswegen, rücksichtlich ihrer Besserung, Verträge und rechtskräftige Entscheidungen, sowie bei Privatwegen ein Herkommen geltend gemacht würde, es bei diesem zu bewenden habe, — und auch die Landgemeinde ordnung hat, bei beabsichtigter Aenderung eines in einer Ge meinde bereits bestehenden Leistungsfußes, wenn solche durch freie Vereinigung nicht erzielt werden kann, tz.65 (Gesetz-Sämm- lung 1838. Seite 447), die rechtliche Verpflichtung Einzel ner, als fortdauernden Maßstab der Entscheidung aufgestellt." Da einmal hier Zweifel aufgeregt worden sind, so muß ich er klären, daß ich nicht weiß, wo diese Zweifel Herkommen sollen. Ich habe alle altern und neuern Gesetze in den sächsischen Erb- landen (denn die Lausitz hat zwei neuere Gesetze, vom 20. Juni 1829 und 6. Nov. 1830, wodurch die Verhältnisse zwischen Communen und Dominien einigermaßen geregelt sind!) über diesen Gegenstand nachgelcfen und da habeich keine Bestimmung darin gefunden, woraus die Rechtsvcrbindlichkeit für die Ritter gutsbesitzer hervorgingc, die Wege zu unterhalten ohne Unter schied, ob sie sich auf ihren eigenen oder der Commun gehörigen Grundstücken befinden. Allerdings weiß ich, daß unter ge- I. 7. wissen Bedingungen und namentlich dadurch, daß die Ritter gutsbesitzer sich zuweilen der guten Sache halber, der Unterhal tung der Wege unterzogen haben, eine gewisse Observanz hervor gegangen ist und daß die Amtshauptleute aus diesem Grunde sogar mittelst Erecution den Rittergutsbesitzern die Herstellung der Wege auf ihren eigenen Grundstücken anbefohlen haben; allein ich gestehe, daß ich im Sinne meiner Committenten und ihrer Ansicht gemäß die Erklärung ablegen muß, daß durch der gleichen freiwillige Prästationen für die Rittergutsbesitzer keine Rechtsverbindlichkeit zu Unterhaltung der Wege entstehen kann, und ich möchte es für wichtig halten, daß dieser Grundsatz Sei ten der Staatsregierung in dem neu vorzulegenden Straßen- baumandate ausgesprochen werde, indem sonst aus den bishe rigen freiwilligen Prüftationen eine nachtheilige Consequenz für die Rittergutsbesitzer gezogen werden könnte. Secretär v. Biedermann: Vor dem Erscheinen der Landgemeindeordnung konnte ein Zweifel darüber entstehen, ob die Rittergutsbesitzer zu dem Bau der Straße verbunden seien oder nicht. Bauten sie auf ihren Grundstücken nicht allein, son dern mit der Gemeinde, so versteht sich, daß in einem gewissen Verhältniß die Rittergutsbesitzer auch bei den übrigen Wcgebaü- en der Gemeinde beizutragen hatten. Da die Landgemeinde ordnung nun aber ausdrücklich bestimmt, daß, wenn die Ritter gutsbesitzer nicht selbst wollen, daß sie zur Gemeinde gezählt werhen, sie von der Gemeinde ausgeschlossen sein sollen, so sehe ich nicht ein, wie man die Gemeinden zwingen kann auf einem Grundstücke zu bauen, welches von aller Gemeinschaft mit ihr ausgeschlossen ist. Ich habe übrigens bei meinem amtlichen Wirken die Rittergutsbesitzer stets als baupflichtig angesehen und auch auf meinem Grund und Boden stets die Wege selbst gebaut, und es kann von einem andern Verhältniß wohl nicht die Rede sein, zumal nach Erlassung der Landgemeindeordnung. Ich begreife nicht, wie man der Gemeinde zumuthen könne, die Straße auf eigentlichen Rittergutsgrundstücken zu bauen, wenn der Rittergutsbesitzer nicht zur Gemeinde gehört. In diesem Falle muß er bauen; denn ein Drittes giebt es nicht. GrafHohenthal (Püchau): Das Straßenbaumandat von 1781 bestimmt im Kap. 2. Z. 9 ausdrücklich, daß die Rittergutsbesitzer nur dann zu bauen haben, wenn sie durch Privatverträge dazu verbindlich gemacht, oder ein Gleits- oder Brückengeld auf dem zu bauenden Wege zu erheben berech tigt sind. Prinz Johann: Ueber die zunächst angeregte Frage, die in das Materielle zu sehr eingeht, will ich mich nicht weiter ein lassen. Nur auf die vom Herrn v. Posern geäußerte Ansicht glaube ich einige berichtigende Worte bemerken zu müssen. Es ist wohl nicht begründet, daß nach der jetzigen gesetzlichen Be stimmung die Staatsregierung verhindert sei, vorzuschreiten, wenn ein Rechtsstreit in Bezug auf den Bau der Straße ent steht; vielmehr bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß, wenn bei der Verweigerung auf ein Privat-Nechtsverhältm'ß sich bezogen werde, die Verwaltungsbehörde befugt sei, ein Provisorium zu geben. Ist das bisher nicht beobachtet worden, so ist das ein 2«°
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