Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ihr zur Begutachtung erst zugewiesen Morden ist, sie bringt wei ter in Vorschlag, die Kammer möge die hohe Staatsregierung ersuchen, diese Petition bei Berathung einer neuen schon ver sprochenen Gesetzesvorlage nicht etwa in Berücksichtigung — es ist das von Sr. König!. Hoheit mißverstanden worden, wenn man sich nicht blos versprochen hat — sondern in Er wäg u n g zu ziehen. Es wird also der Regierung überlassen, ob sie die Ansicht des Petenten theilen und zu der ihrigen machen wolle oder nicht. Und wenn die Deputation eine Gesetzesvor lage beantragt, so ist auch dies kein neuer Gedanke. Etwas An deres wäre es, wenn es auf den zwei ersten constitutionellen Landtagen keinen Antrag gegeben hätte, der die Straßenbauge setzgebung einer Umarbeitung unterworfen haben will. Allein dem ist nicht so, es sind solche Anträge gestellt worden. Etwas Anderes wäre es ferner, wenn die hohe Staatsregierung erklärt hätte, sie könnte sich dem Anträge nicht anschließen, und die Deputation hätte ihn gleichwohl wieder angeregt; allein dem ist wieder nicht so. Die Regierung hat blos gesagt, zur Zeit könne sie sich nicht entschließen, auf diese noch nicht hinreichend erwogeneAngelegenheit einzugehen. Es geschieht also hier nichts weiter, als daß die Deputation einen Antrag der hohen Staats regierung gegenüber in Erinnerung bringt, der früher an die selbe ergangen ist. Ja, die Deputation enthält sich sogar einer bestimmten Angabe des Zeitpunktes, wenn das Gesetz vorgelegt werden soll, sie legt auch diesen der hohen Staatsregierung in die Hande, und überläßt ihr, ob sie es auf diesem oder künftigem Landtage thun wolle. Insofern ist also wohl der Deputation nichts Erhebliches zu entgegnen. Prinz Johann: Wenn ich das Wort Berücksichti gung gebraucht habe, so ist das allerdings versprochen gewe sen. Ich habe den Sinn des Deputationsgutachtens wohl verstanden, aber bemerken muß ich, daß gerade die Unschuld des Antrags gegen ihn mich eingenommen hat. Unschuld bei stän dischen Anträgen scheint so viel zu sein als unbedeutend, und ich wünsche nicht, daß die Stände unbedeutende Anträge machen. Secretair v. Biedermann: MeineAeußerung ist von dem Herrn v. Carlowitz völlig mißverstanden worden, und dies verpflichtet mich, sie zu erläutern. Ich habe gesagt, daß, da die Landgemeindeordnung bestimme, daß die Rittergutsgrund- stücke von der Gemeinde exemt sein und die Rittergutsbesitzer nur auf ihren Antrag zur Gemeinde gezogen werden sollen, es an einer Bestimmung darüber fehle, wer die Straße zu unter, halten habe, wenn nicht die Rittergutsbesitzer dazu verpflichtet seien; denn man könne die Gemeinde nicht verpflichten, auf Rittergutsgrundstücken, welche nicht zu ihnen gehörten, die Straße zu bauen. v. Carlowitz: Der Herr Secretair argumentirt so: weil Rittergutsbesitzer nicht zur Gemeinde gehören, kann die Ge meinde nicht gezwungen werden, den Weg auf Ritterguts grundstücken zu bauen, es muß ihn also dxr Rittergutsbesitzer, bauen. Allein diesen Schluß möchte ich nicht gut heißen. Es giebt noch andre Wege als Wegebau durch die Rittergutsbesitzer. Der Weg könnte z. B. auch gar nicht gebaut werden. Secretair v. Biedermann: Das Straßenbaumandat sagt, daß die Gemeinde den Weg bauen soll. Nun ist auf Rittergütern eine Gemeinde nicht vorhanden; wer soll bauen? Es muß also der Rittergutsbesitzer sein. v. Carlowitz: Es giebt noch ein andres Auskunftsmittel. Der Staat kann bauen. Bürgermeister Wehn er: Ich glaube, wir sind zu weit von dem Gegenstand der.Berhandlung abgekommen. Darüber hat weder die Petition, noch der Bericht etwas gesagt, wie die Mo dalität der Beitragspflichtigkeit sein soll, noch weniger aber dar über, ob die Rittergutsbesitzer etwas beitragen sollen oder nicht. Uebrigens sind die Ansichten verschieden; denn wenn Jemand den Antrag der Deputation für unschuldig erklärt hat, so muß ich ihn für schuldig erklären. So viel ist bestimmt, daß der darauf anträgt, daß ein Gesetz über den Straßenbau entweder bei diesem oder dem nächsten Landtage vorgelegt werde. Ich muß mich für den Antrag verwenden; denn ich muß den Spre chern vor mir beistimmen, daß das jetzige Straßenbaumandat sehr viele Lücken hat, und zwar solche, die oft zu Streitigkeiten Veranlassung geben, und daher ist ein Gesetz in dieser Bezie hung nothwendig. Ich kann das aus der Erfahrung erklären. Es ist zwar erwähnt worden, daß das Gesetz vom Jahr 1835 hierin eine Aushülfe geben könnte. Ich gebe das zu; allein die Herstellung von Straßen ist ein Gegenstand, bei dem kein Zeitverlust stattsinden darf. In vierzehn Tagen oder noch weniger Zeit muß sehr oft ein solcher Weg hergestellt werden, wenn nicht großer Schaden daraus entstehen soll. Mag nun die Verwaltungsbehörde sich noch so sehr beeilen, um bei ent stehenden Streitigkeiten eine Entscheidung zu geben, so dauert dieß doch Wochen, vielleicht Monate, bis sie erfolgt, und dabei verstreicht die Zeit zum nvthigen Bau. Graf Ho h en th al (Püchau): Ich bin damit vollkommen einverstanden, was Herr Bürgermeister Wehner gesagt hat, und allerdings bestimmen dieBehörden, wer den Weg zu bauen hat; aber es wird den Communen nicht so genau vorgeschrieben, wie gebaut werden soll, dies bleibt den Communen überlassen, und da haben diese gewöhnlich den Modus unter sich einge führt, daß sie den Adjacenten streckenweise überlassen, wodurch nur Stückwerk entsteht; denn der Eine baut, der Andre nicht. v. Po fern: In der Provinz, wo ich wohne, giebt die amtshauptmannschaftliche Behörde einen kunstverständigen Straßenmeister auf jedesmaliges Verlangen sehr bereitwillig bei, dieser hilft und giebt an, wie gebaut werden soll. Di?s zur Ehre der Wahrheit. In Bezug auf das, was Se. königl. Hoheit gegen meine Aeußerung gesagt haben, will ich nur erwähnen, daß wohl das Gesetz für besondere Fälle den Behörden dies gestattet; dies aber in den Fällen nicht geschehen ist, die ich berührte. Es sind auf diesen beiden Unwegen meh rere Beinbrüche u. s. w. erfolgt: ich selbst habe reitend, auf ei nem dieser Wege, an einem Tage während dieses Sommers drei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder