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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mer geäußert worden, daß dieser Grundsatz nicht so weit aus zudehnen sei, daß auch dann, wenn der Tod apodiktisch gewiß sei, die Frist inne gehalten und die Fäulniß abgewartet werden müsse.^. Wenn z. B- Einer den Hals gebrochen hat oder ihm 1>erKopf übgeschnitten ist, so kann es keine Frage sein, daß er tobt ist. Nun wurde von dem Hrn. Commissar geäußert in -er jenseitigen Kammer, diese Fälle wären schon in der Ver ordnung getroffen. Das scheint nicht so. Es ist nur in der Instruction vorgeschrieben, daß Rettungsversuche in solchen 'Fällen unterbleiben können, nicht aber das Begräbniß statt finden dürfe. Und deshalb erlaube ich mir eine Anfrage an den Hrn. Commissar, ob das noch geschehen könnte? Königl. Commissar Kohlschütter: Es wird wegen dieses Punktes jedenfalls eine Bestimmung in die Verordnung oder die Instruction aufzunehmen sein. Der Grund, warum sie fehlt, ist lediglich der, weil man bei Redaction des Gesetzes gar nicht auf eine bestimmte Frist, vor welcher die Beerdigung nicht stattfinden könne, Rücksicht genommen hat, sondern die Bestimmung im einzelnen Falle in das Ermessen derTodten- beschauer gestellt werden sollte. Durch die nunmehr angenom mene Fassung der §. 1 hat sich die Lage der Sache geändert, und diese Lücke wird daher noch zu ergänzen sein. Präsident v. Gersdorf: Der erste Punkt, den die verehrte Deputation in der Zusammenstellung sä H. 1 gegeben hat, in dem rather sie uns an, daß wir der zweiten Kammer beitreten möchten. Ich frage die Kammer, ob sie dies zu thun gemeint ist? — Einstimmig Ja. -— ' , (Staatsminister Nostitz und Jänckendorf tritt ein.) Beschluß der ersten Kammer zu §. 2: Die §. ist ohne Aenderung angenommen worden. Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat den Wegfall der Worte: „mit thunlichster Berücksichtigung der Parochial-Ein- theilung" beantragt, und unter dieser Modifikation die§. angenommen. Deputationsgutachten: Da auch die Gemeindebezirke allerdings eine zweckmäßige Basis der Todtenschaubezirke bilden dürften, und der Staatsre girrung möglichst freie Hand zu erhalten sein möchte, so erkennt die Deputation den Wegfall der angegebenen Worte für an gemessen, und empfiehlt den Beitritt. Präsidentv. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen, ob sie auch sä §. 2 nach dem Beirathe der Deputation den jenseitigen Ansichten beitreten wolle? — Einstimmig Ja. — Beschluß der ersten Kammer zu §. 4: Die §. ist mit der Modification > „daß die auf der 2. Zeile befindlichen Worte: „den Stadtrath" mit den Worten: r. 52. „die Ortspolizeibehörde" vertauscht werde," - angenommen worden. Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer ist, wqs die nebenbemerkte Verände rung anlangt, der ersten Kammer beigetreten, hatjedoch, um die§. mit §. 2 in mehren Einklang zu bringen, solche im ersten Satz dahin verändert: „die Anstellung der Todtenbeschaüer erfolgt durch die Orts polizeibehörde, .in solchen Bezirken aber, die aus Ortschaften zusammengesetzt sind, welche mehren Ortspolizeibehörden unterworfen sind, durch diejenige, deren Angehörige im Todtenschaubezirke die Mehrzahl bilden." Depu La tio ns gutachten: Aus dem angedeuteten Grunde beizutreren. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts überden Gegen stand bemerkt wird, würde ich fragen, ob auch hierin die erste Kammerderzweiten beitreten wolle? — Einstimmig Ja.-^ Beschluß der ersten Kammer zu §. 5: Ist von der ersten Kammer unverändert angenommen. Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat die Z. zwar angenommen, jedoch mit der zwischen die auf der 3. Zeile befindlichen Worte „Gebühr" und „zu empfangen" aufzunehmenden Einschaltung: „von 4, 6 bis 8 Groschen" Deputations gutachten: In den Motiven des Gesetzentwurfs ist bereits zugesichert worden, daß bei Negulirung der Gebühren für dieTodtenschau, welche durch die betreffenoe Obrigkeit erfol gen soll, auf Größe und Wohlhabenheit der Orte und die Localverhältniffe Rücksicht genommen werden soll, und nach §. 14 der Vollziehungsverordnung soll die Gebühr nicht unter — 4 Gr.— und nicht über 1 Thlr. steigen. Insofern nun die Einschaltung die Schonung der Aerme- ren zum Zweck haben sollte, ist dahero schon durch den Entwurf des Gesetzes und der Verordnung jede desfallsige Befürchtung beseitigt. Wenn aber, nach der Meinung der Stände, hauptsäch lich Aerzten die Function der Todtenschau zu übertragen ist, so dürfte in vielen Orten ein Maximum der Gebühr an — 8 Gr. — nicht hinreichend sein. Die Deputation hat dahero die Einschaltung nicht empfehlen können und widerräth den Beitritt. Dagegen schlägt sie in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation vor, in der ständischen Schrift zu möglichster Schonung der Armenkassen die Hoffnung auszu sprechen : - „daß, wie auch in den Motiven bereits angedeutet fei, in Fällen, wo die Gebühr für den Todtenbeschaüer ausden Orts armenkassen zu übertragen wäre, überall nur der niedrigste Satz werde angenommen werden." Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst habe ich die Kam mer zu fragen,, ob sie in Bezug auf die Einschaltung der Scala von verschiedenen Ansätzen in Groschen der zweiten Kam- I*
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