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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mer nicht beitreten, sondern ob sie hierin unserer Deputation bei- stimme? — Und dann, ob sie auf den zweiten referirten Punkt der Deputation beitreten wolle?— Beides wird einstimmig bejaht. — . > Beschluß der ersten Kammer zu §. 8: Die erste Kammer hat die Z. unverändert, jedoch unter Vorbehalt des zu §. 9 der Instruction der Todtenbeschauer ge stellten Antrags angenommen. Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer ist in der Hauptsache der ersten Kam« mer beigetreten, hat jedoch beantragt, an die Stelle der Schluß worte zu setzen: dem Hausarzte und in dessen Ermangelung dem Hauswund arzte. . Deputationsgütachten: beizu treten. Präsident v. Gersdorf: Tritt bei ß. 8 die erste Kammer dem Beschlüsse der zweiten bei? — Einstimmig Ja. — Beschluß der ersten Kammer zu ß. 9: Die §. ist von der ersten Kammer ohne Aenderung ange nommen worden. Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat die Z. ebenfalls angenommen, je doch dabei annoch den Antrag an die Staatsregierung be schlossen: „daß durch Verordnung den Leichenwäscherinnen, mittelst der ihnen zu ertheilenden Instruction zur Pflicht gemacht werde, dieselben Erörterungen in Beziehung auf den Tobten anzustellen, welche,dem Todtenbeschauer nach M 1 und 5 der Instruction obliegen sollen, und daß namentlich auch wegen der eingetretenen wirklichen Fäulniß, dieselben den Todtenbeschauer zu controlircn haben." Deputation sgutachten: Die Deputation ist mit dem ersten Tb eil des von der zweiten Kammer beschlossenen Antrages, den sie für zweckmä ßig erachtet, einverstanden, und erklärt sich für den Beitritt. Was aber den Nachsatz von den Worten: . „und daß namentlich" bis zu und mit den Worten: „controlircn haben." anlangt, so erscheint ihr die Controle, welche darnach die Lei chenweiber über die Todtenbeschauer, und demnach auch über Äerzte führen sollen, nicht angemessen, denn es könnten sogar dadurch Aerzte von der Uebcrnahme der Function eines Todten- beschauers leicht abgehalten werden. Sie räch dahero an, in Bezug auf diesen Nachsatz der zweiten Kammer nicht beizu treten. Um jedoch der Meinung der letzteren so nahe als möglich zu kommen, schlagt sie im Einverstandm'ß mit der D e p u t a - tion der jenseitigen Kammer vor, dem Nachsatz folgende Fas sung zu ertheilen: „und die dabei, in Bezug der eingetretenen Fäulniß oder sonst gemachten Wahrnehmungen, insofern sie dabei ein Be denken finden, anzuzeigen." Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde ich zu fragen haben: ob, was den ersten Punkt betrifft, nach dem Beirathe der Deputation man der zweiten Kammer beitreten wolle? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Sodann: ob die Kammer es .ablehnen wolle, daß der Nachsatz von den Worten: „und daß namentlich —— controlircn haben" anzunehmen? — Wird einstimmig abgelehnt.— Präsidentv. Gersdorf: Und dann drittens dafür fol gende Fassung „und die dabei anzuzeigen" aufnehmen wolle? — Einstimmig Ja. — Beschluß der ersten Ka mm er zu HZ. 10 und 11: Die erste Kammer hat beide §§., welche die Bestimmung wegen Anlegung von Leichenkammern enthalten, verworfen. Beschluß der zweiten Kammer: Die zweite Kammer hat in der Ansicht, daß eine so nütz liche Einrichtung aus dem Gesetzentwürfe nicht zu verbannen sei, beschlossen „für Z. 10 und 11 folgende Z. aufzunehmen: „Um den Zweck dkr Todtenschau vollständig zu erreichen, soll die Anlegung von Leichenhausern und Leichenkammern mög lichst befördert werden. In denjenigen Todtenschaubezirken„in welchen dergleichen Behältnisse sich vorsinden, sind die Leichen, deren Entftr- fernung aus dem Sterbehause vor Ablauf von 72 Stunden, entweder von den Hinterbliebenen gewünscht, oder von dem Todtenbeschauer für nvthig erachtet wird, bis zu deren Beer digung , welche in diesem Falle vor der gesetzlichen Frist nicht erfolgen darf, daselbst aufzubewahren, Wo es weder Lei chenhäuser noch Leichenkammcrn giebt, darf die Beerdigung einer Leiche, vor dem Ablaufe von 72 Stunden nach dem Lode ausnahmsweise zwar gestattet werden, jedoch nur un ter der Voraussetzung, daß ein Arzt erster Klasse schriftlich bescheinigt, die untrüglichen Zeichen des Todes durch einffe- tretene Fäulniß, an derselben wahrgenommen zu haben." D eputa rio ns gutacht en: Die Deputation rheilt die Ansicht der zweiten Kam mer, nämlich, daß es nicht rathsam sei, eine so nützliche Einrich tung, wie die der Leichenhäuser und Leichenkammern ist, gänz lich im Gesetz zu übergehen, ist aber auch damit einverstanden, daß diese Einrichtung, welche vielleicht an manchen Orten nicht nothwendig oder nicht ausführbar sein könnte, mehr in Vie Willkühr der Gemeinden zu legen sei., Gegen die von der zweiten Kammer beschlossene Fassung aber hat sie zu erinnern: s) daß die Erwähnung der Aufbewahrung der Todten auf eine feste Zeit von 72 Stunden, nicht zweckmäßig sein dürfte, weil, wenn Fäulniß erst später eintritt, die Ent fernung der Leichen auch nachher erforderlich sein möchte; sie findet aber auch b) bedenklich, die Entfernung der Leichen der Anordnung der Todtenbeschauer zu überlassen, weil darin eine zu große Ermächtigung der zum Theil aus Nichtarzten be stehenden Todtenbeschauer liegen möchte, sie glaubt viel mehr, daß die Ausführung einer solchen Maßregel, da wo sie nöthig wird, mehr der Polizeibehörde zu überlassen sei, so wie sie denn
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