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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dieser Angelegenheit verschiedenartige Verfahren stattgefunden haben. Bei mir selbst findet eine Ablösung statt, die gewiß mit zu d?n schwierigsten gehört. Zur Steuer der Wahrheit Muß ich aber bekennen, daß ich zwei oder drei Termine gehabt habe, wo blos der ökonomische Commissar zugegen war, von dem auch die Geschäfte vollkommen gut und ausreichend gelei tet wurden. Erst bei dem dritten oder vierten Termin er schien der juristische Eommifsar. Graf Hohenthal (Püchau): Ich will hier gegen mich selbst sprechen und-zugeben, daß der Hauptgrund, der meinen Anträgen entgegen gestellt werden kann, ddr ist, daß sie viel leicht etwas zu spat kommen. Ich glaube aber doch nicht, daß es bei dieser Sache zu schwer sein wird, diese Einrichtung um zuformen und geeigüete Subjecte dazu zu gewinnen; denn die ganze Frage läßt sich auf den einen Satz zurückführen. Fänden sich Personen, die hinlängliche juristische und ökonomische Kenntnisse m einer Person vereinigen können, so wäre es we gen der Kostenersparniß und Vereinfachung des Geschäfts bes ser, wenn nur ein Commissar dabei wäre. Ist das aber nicht der Fall, so müssen beide behalten werden. Königll Commissarv. Schaarschmidt: Es gehört zu den wesentlichen Bestimmungen unsers ganzen Ablösungsver fahrens, daß bei den Ablösungen auch richterliche Entscheidun gen ertheilt werden sollen; es muß daher ein richterlich befähig ter Jurist dabei concurriren, und weil von diesem wenigstens nicht vorauszusetzen ist, daß er auch die ökonomische Befähigung habe, so läßt sich wohl, ohne die Hauptgrundsätze des Gesetzes zu alteriren, nichts anderes bestimmen, als daß ein Jurist und ein Oekonom Zusammenwirken. Es ist aber durch §. 211 so gut, wie nur immer möglich, dafür gesorgt worden,, daß die Mitwirkung des Juristen eingeschränkt werde, und ich ver mag kaum zu glauben, daß Herr Graf Hohenthal-Püchau im Stande sein möchte, eine Bestimmung vorzuschlagen, die in Rücksicht dieses Punktes vorzüglicher wäre. Graf Hohenthal (Püchau): Ich habe in meiner Pe tition selbst vorgeschlagen, daß, wenn solche Schwierigkeiten vorkommen, später noch ein juristischer Commissar als Schieds richter durch Compromiß der Parteien hinzugezogen .werden Ich habe auch gewünscht, daß ein Jurist nicht ganz ausgeschlossen werde; aber im Allgemeinen habe ich gewünscht, daß die ganze Leitung des Geschäfts nur einem Commissar übertragen werde. Königl. Commissar 0. Schaarschmidt: Das würde die Folge haben, daß das Gesetz in seinen Grundzügen geän dert werden müßte, was doch bedenklich sein möchte. Graf Hohenthal (Püchau): Das gebeich zu; es ist dies auch nur meine individuelle Meinung, die ich Niemandem aufdringe. . Präsident v. G ersdorf: Ich glaube nun die schon vorhin ausgesprochene Frage wiederholen zu dürfen: ob die Kammer der Ansicht ihrer Deputation gemäß den Antrag sä 1 abzu lehnen gemeint sei?— Gegen 1 Stimme Ja. — Präsident v.G ersdorf: Punkt 2 ist bereits verlesen, so wie die Bemerkungen der Deputation darüber, und ich dürfte fragen,. ob Jemand das Wort nehmen will? Graf Hohenthal (Püchau): Die Deputation hat hier gesagt: „Die Eintheilung des Landes in gewisse Bezirke würde schwer oder gar nicht auszuführen sein, und die Anstellung von Bezirkscommissarien der so dankenswerth anzuerkennenden Freiheit der Wahl, welche das -Gesetz giebt, ganz entgegen sein." Hier erlaube ich mir zuerst die Frage an die Deputation zu richten: warum das nicht ausführbar sei? Denn es ist nicht hinlänglich, zu sagen, es ist nicht ausführbar; ich wünschte auch die Gründe zu wissen, aus welchen es nicht möglich sei. Was nun die Ursachen anlangt, warum die De putation auch diesen Antrag abgelehnt zu haben scheint, so wird hauptsächlich die Frei hei td er Wahl erwähnt. Ich gebe zu, daß beim Erscheinen des Gesetzes dieser Grund als gültig anerkannt werden konnte, und damals allerdings hatte diese Bestimmung einen sehr großen Werth und war sehr zweck mäßig weil alle Commissarien noch nicht hinlänglich erprobt und nur einzelne mit den Geschäften vertraute darunter waren. Aber seit 10 Jahren hat sich der Stand der Sache we sentlich geändert, indem nun die Generalcommission die Com- missare genauer kennt, und die weniger leisteten, fast ganz in den Hintergrund getreten und nur die fähigen beibehalten wor den sind; folglich auf die Wahl gar nicht viel ankommt. Auch weiß ich, daß die Parteien die Wahl der Commissarien der Generalcommission in neuerer Zeit meist überlassen haben und ich glaube, daß das ganze Verfahren dadurch billiger würde, wenn die Commissare nur 2 bis ä Stunden von einem Orte entfernt wären, statt daß sie jetzt mitunter 5 bis 6 Meilen reisen müssen. Es ist ferner von der Deputation gesagt wor den: „Zu verkennen ist auch nicht, daß durch Anstellung be stimmter Bezirkscommissarien die Geschäfte sehr aufgehalten werden würden, da sich diese in einem Bezirke sehr häufen könnten, so, daß der Commissarkus nicht aufzukommen ver möchte, während vielleicht in einem Anderen der Zudrang zu Ablösungen nicht bedeutend und der Commissarius ganz unbe schäftigt sein würde." Diesem Uebelstande wäre sehr leicht zu begegnen, wenn die Anstellung von Bezirkscommissarien ge nehmigt würde; denn dann könnte immer der nächste Bezirks- commissar, insofern die Geschäfte sich in einem Bezirke zu sehr häuften, in den Bezirk des andern Commissars eingreifen. Nun muß man doch annehmen, daß der Ablösungscommiffar wegen der Ablösung nothwendig, daß aber nicht die Ablösung des Commissars wegen geschieht. Es erscheint also zweckmäßi ger, wenn die Commissarien ihren Wohnsitz in die Mitte des Bezirks verlegen, als wenn der juristische Commissar an einem, der ökonomische Commissar an dem andern Ende des Bezirks wohnt.
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