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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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, 4) baß jeder Commissar verbunden sei, detaillirte Lkquida- tlönen derü Betheiligten zuzustellen; Die Deputation sagt: aä 4. Es scheint der Deputation die Verpflichtung, den Betheiligten detaillirte Liquidationen zuzustellen, gewisser maßen schon in den Bestimmungen der §. 124 in Verbindung mit §. 122 der, der Verordnung vom 21. Januar 1833 beige legten Instruction für die Specialcommissarien zu lieg en,da es in- deß hier nicht gerade wörtlich ausgesprochen ist, die Deputa tion auch Gelegenheit gehabt hat, zu vernehmen, daß es nicht allemal geschehen, so kann sie den Wunsch nicht unterdrücken, daß die Specialcommissarien noch ausdrücklich dazu angewie sen würden, enthält sich über, der hohen Kammer anzurathen, einen förmlichen Antrag darauf an die hohe Staatsregierung zu stellen, da der Herr königl. Commissar sich ganz damit einver standen erklärt hat. Königl. Commissar 0. Schaarschmidt: Die Staats regierung würde ohne die ausdrückliche Versicherung der Depu tation keinen Grund gehabt haben, zu glauben, daß nicht'schon jetzt den Betheiligten immer detaillirte und moderirte Liquidatio nen zugefertigt werden, denn in den ausdrücklichen Worten der ß. 124 der allgemeinen Instruction für die Specialcommissare scheint mit ausreichender Bestimmtheit die Anordnung zu liegen, daß die moderirten Liquidationen den Betheiligten zuzufertigen find. Wenn aber die Deputation ausdrücklich erwähnt hat, daß das nicht der Fall sei, so wird die Staatsregierung bedacht sein, darauf hinzuwirken, daß dieser Anordnung jederzeit pünkt lich nachgekommen werde. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand das Wort nimmt, wird es einer an die Kammer gestellten Frage über die sen Punkt nicht.bedürfen. , 5) daß die Ansätze für „Zeitversäumniß" künftig ganz in Wegfall kämen; Das Deputationsgutachten sagt: . all 5. Allerdings muß bei völliger Remuneration für die geleistete Arbeit noch ein Ansatz für Zeitversäumniß auffallend erschefnen, nach der von dem Herrn königl. Commissar darüber erhaltenen Erläuterung aber ist dies dahin zu erklären, v'aß, da den Specialcomtnessarien der Arbeitstag zu 8 Stunden tztrech- Netist, es wohl zulässig erscheinen dürfte, daß, wenn er wirklich so lange Zeit auf bas Geschäft verwendet hat, er die Zeit, welche er außerdem auf die Reise nach denMrte, wo der Termin gehal ten wird, und zurück verwenden must, noch besonders in Ansatz bringe, und die Deputation glaubt deswegen, sich dabei be ruhigen zu können, Königl. Commissar v..Schaarschmidt: Ueber diesen Ge genstand habe ich nachträglich noch eine Auskunft zu geben. Sie besteht in der Erwähnung der gesetzlichen Bestimmung und ei-^ ner an dieselbe sich anschließenden Verordnung. In dem Ab-, lösungsgcsetz tz. ä80 sind die Diäten für die'Specialcommissare! auf 3 Thlr. und für die landwirthschaftlichen auf2Thlr. festge-i setzt worden, ß. 281 enthalt die Bestimmung, d'ast8 Arbeits-. stunden für einen Tag angenommen werden. Anschließend a'w diese gesetzliche Bestimmung ist bereits im Jähre 1834 unter dem 16. Juni ein Nachtrag zur allgemeinen Instruction der Specialcommissare ergangen, nach welcher den verschiedenen Specialcommissaren nicht anzusmnen ist, daß sie bei der tägli chen Auslösung mehr als acht Stunden mit Verhandlungen oder Erörterungen zubringen. Ein ökonomischer Spccialcom- miffür, welcher nach thätiger Ausfüllung von acht Arbeitsstun den schriftliche Arbeiten fertigt, kann dafür noch besondere Diä ten, jede Arbeitsstunde zu 6 Gr. gerechnet, ansetzen. Es folgt aüs diesen Bestimmungen, daß derSpecialcommissar, und zwar weder der juristische noch der ökonomische, einen besondem An satz für Reisegebühren machen kann, nach Analogie der in der Tax ordnung den Advocaten zugebilligten Meilengebühren. Es kann daher derAblösungsspecialcommiffar seine Wersäumniß für Reisen zu einem Termine nicht anders als dadurch liquidiren, daß er jede Stunde Versäumniß eben so wie eine Arbeitsstunde ansetzt. Das muß er aber können, denn wie wäre ihm züzumu- then, daß er stunden- und meilenweit zu den Verhandlungen reisen soll, ohne dafür etwas ansetzen zu könnens? Wenn daher der Specialcommissar eine Reise nach dem Terminort den Tag vorher zu machen hat, so kann er allerdings auch die Zeit, die er zu dieser Reise aufgewendet hat, nach ähnlichen Sätzen, näm lich zu 6 oder 8 Groschen in Ansatz bringen. Hat er nun an dem Tage, wo er 2 Lhlr. Diäten für acht Stunden Verhand lungen ansetzt, auch noch einige Stunden auf die Reise gewen det, so ist es ganz billig, daß er dafür ebensoviel für die Stunde in Anrechnung bringe, wie er ausetzen würde, wenn er diese Zeit nicht zur Reise, sondern zu schriftlichen Arbeiten verwendet hättet Das ist die Bewandniß, die es mit dem Ansätze für Versäum nisi hat, und die Staatsregierung hat unter diesen Voraus setzungen ihn dem Gesetz und der Verordnung gemäß befinden müssen. Graf Hohenthal (Püchau:) Bei Erwähnung dieses Gegenstandes habe ich den Mißbrauch im Auge gehabt, der sich möglicherweise hierdurch einschleichen könnte. Ich bin kn der Meinung gewesen, daß, wenn die Commissare pecuniär zu schlecht gestellt, und die Diäten zu gering' angesttzt waren, man diese vermehren müsse. ^Mir scheint es nur nicht rathsam zu sein, daß, wenn für Fortkommen, Reisen, Termin undHausarbeit bereits besondere Ansätze stattfinden, auch noch fürZeitver- saumniß liquidirt wird; denn" wenn Jemand ein Geschäft be sorgt, wofür er bezahlt wird, so Hann man nicht annehmen, daß er die Zeitversäumniß noch besonders in Ansatz bringen kann; übrigens ist es sehr schwer nachzurcchnen, wie viel jeder Commissar für den Termin, wie viel er für die Reise und wie viel er für andere Arbeiten zu bekommen .hat', denn oft sind die Wege schlecht, das Fortkommen ist schlecht u. s. w. Es ist daher allerdings schwer, eine ganz genaue Bestimmung zu tref-' fen. Also wäre es kürzer, wenn gesagt würde: für dell Lag ist so und so viel und für die Arbeit so und so viel in Ansatz zü bringen, und daß diese Ansätze dann reichlich bezahlt würden. Königl. Commissar V, Schaarschmidt: Nach der Art und Weise, wie alle Gebühren liquidirt werden müssen, bleibt
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