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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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oder Beschwerde des Hrn. v. Welck zu unterstützen, ja selbst sie mit zu unterschreiben, wenn der Herr Beschwerdeführer anders mein Anerbieten nicht zurückweisen sollte. v. Welck: Ein solcher Beistand kann mir nur erwünscht sein. Präsident v. Gersdorf: Ich dürste nun wohl auf den Schluß des Deputationsgutachtens übergehen. Die Deputa tion glaubt, weil ein Antrag an die hohe Staatsregierung nicht vörliegt, daß die Petition an die zweite Kammer nicht abzugeben sein dürste. Unter diesen Umständen würde nach der Abstimmung über die einzelnen Punkte, über das Ganze durch Namensaufruf nicht abzustimmen sein. Ich werde zu er warten haben, ob sich Jemand dagegen erhebt, und ob dieser Gegenstand als beendigt betrachtet werden kann. — Es erhebt sich Niemand. — Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun zu den fernem Gegenständen der Tagesordnung übergehen können. Es ist zu erst die Petition der Gemeinde Altstadt-Waldenburg, um eine verbesserte Mühlenordnung, und dann das Gesuch der Seifensiederinnung zu Olbernhau, um Her absetzung des Eingangszolles auf den ausländischen Talg, vorzutragrn. Ich ersuche den Herrn v. Schönberg als Refe renten die Rednerbühne zu betreten. Referent v. Schönberg trägt den Bericht der vierten Deputation über vas Gesuch der Gemeinde Altstadt-Wal denburg vor, wie folgt: Die Gemeinde Altstadt-Waldenburg hat in einer an die Ständeversammlung, zunächst aber an die zweite Kammer ge richteten und von letzterer anhergelangten Eingabe darüber Klage geführt, daß das Mühlenhandwerk einer genügenden polizeilichen Aufsicht entbehre, welcher Mangel große Benachteiligungen und Bedrückungen der Mahlgaste zur Folge habe, indem sich die Müller ganz willkührliche Abzüge von dem ihnen zum Vermah len übergebenen Getreide gestatteten, auch wohl das von ver schiedenen Mahlgästen empfangene Getreide, besonders wenn es aus kleinen Quantitäten bestehe, ohne alle Rücksicht auf dessen verschiedene Qualität zu vermengen und zusammen zu vermahlen pflegten. Die obernannte Gemeinde spricht die Ansicht aus, daß diesen Ungebührniffen, durch welche bei den jetzigen hohen Getreidepreisen namentlich der Arme hart betrof fen werde, vielleicht durch die Einführung der preußischen Müh lenordnung abzuhelfen sein möchte, zu Folge deren das Getreide, wenn es zur Mühle gelangen, unter Aufsicht gewogen und das Mehl nach AbzüH der Metze den Mahlgästen wieder zurückge wogen werden müsse, daß aber, dafern man die sächsische Müh lenordnung noch für anwendbar halte, derselben mindestens strenger als zeither nachzugehen sei. Es enthält sich jedoch mehrgenannte Gemeinde hierauf einen besonderen Antrag zu stellen, begnügt sich vielmehr dabei, dies?» Gegenstand in Anre gung gebracht zu haben. Obgleich nun diese Eingabe in Ermangelung eines be stimmten Antrags als formell unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, so ist sie dennoch wegen des darin zur Sprache gebrachten nicht unwichtigen Gegenstandes in der jenseitigen Kammer m Berathung gezogen worden, und auch die Deputation hält diesen Gegenstand für so beachtenswert!), daß sie von dem ge rügten formellen Mangel der Eingabe abzusehen und auf deren materielle Erörterungen einzllgehen für nöthig befun den hat, wobei sie auf dasjenige Bezug nimmt, was über diesen Gegenstand ausführlich in dem Berichte der jenseitigen Kammer, Landtags-Acten Beil, zur lll. Abth.2.Samml.Seite 157 flg. gesagt worden ist. Vermöch e man überhaupt den Müllern durch gesetzliche Bestimmung jede Möglichkeit zu Bevortheilung der Mahlgäste abzuschneiden, so würde man bei der großen Anzahl von Müh lenordnungen, dieSachsen aufzuweisen hat, nicht die zahlreichen Klagen zu vernehmen haben, zu denen die Müller ihren Mahl- gasten fast allgemein Veranlassung geben. Bei der Unausführbarkeit einer ausreichenden polizeilichen Beaufsichtigung der Mühlen dürfte es aber selbst der strengsten und umfassendsten Gesetzgebung nicht gelingen, den bei dem Mühlenhandwerk auf die umfassendste Weise vorkommenden Veruntrauungen allenthalben vollständig zu begegnen. Schon in den Mühlenordnungen von den Jahren 1561, 1568, 1570,1661 und 1653, ferner in den Erledigungen der Landesgebrechen vom 22. Juni 1661, so wie in dem Lxtracte aus dem Dresdner Amtsmühlenpachtcontraete vom 26. Marz 1765 und in der (Zolditzer Mühlenordnung vom 10. Juni 1766 finden sich mehr oder minder ausführliche Vorschriften über den den Müllern gestatteten Abzug der Mahlmetze, doch hatten alle diese gesetzlichen Bestimmungen nur eine locale Anwendung, indem sie nur für die an gewissen Flüssen, wie an der Elster, der Saale, der Elbe und Weißeritz gelegenen Mühlen gegeben waren. Weit umfassender und für alle Landestheile geltend sind dagegen die in dem Generale vom 31. December 1771 ent haltenen Vorschriften. Dieses Generale stellt es nämlich in die WMühr der Un- terthanen, ob sie an Orten, wo nicht ein Wenigeres hergebracht ist, die von jedem Scheffel zu entrichtende Mahlmetze dem Mül ler in natura gewähren, oder ihm die Dresdner Metze Weizen oder Korn mit 6 Gr. vergüten, und ob sie das Getreide, Mehl oder Kleien, was sie in die Mühle bringen und zurück empfan gen, messen oder wiegen lassen wollen, auch gestattet es ihnen, während des Mahlens ihres Getreides in der Mühle ge genwärtig zu sein. Es schreibt ferner den Müllern vor, bei einer Strafe von 10 Lhalern für jeden Contraventionsfall, das Getreide in derselben Ordnung zu mahlen, wie es von den Mahlgästen zur Mühle gebracht worden ist und keinen der letz teren zu bevorzugen, so wie es auch die Müller unter Andro hung von Gefängniß- und anderer empfindlichen Leibesstrafe von allen Bevortheilungen der Mahlgäste abmahncn läßt und dahin Verfügung trifft, daß in jeder Mühle, wo noch keine Waage vorhanden, eine tüchtige Waage nebst richtigem Gewicht angeschafft werde. Erneuert werden diese Vorschriften durch das Generale vom 1. Mai 1805. Wenn jedoch aller dieser Bestimmungen ungeachtet die Klagen über die von den Müllern ausgehenden Bedrückungen fast allgemein geworden sind, so schien der jenseitigen Kammer dieVeranlassung hierzu nicht sowohl in der Unzulänglichkeit der vorhandenen Gesetze, als vielmehr darin zu liegen, daß Letztere im Laufe der Zeit in Vergessenheit gekommen sind .und nicht mehr beobachtet werden. Sie hielt demnach die Erlassung neuer Gesetze für über flüssig, die Einscharfung der bereits bestehenden gesetzlichen Be stimmungen dagegen für wünschenswerth und war der Ansicht,
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