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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Bei der Kürze der Zeit, die für die ständischen Berathun- gen uns noch zu Gebote steht, und bei dem Drange der Ge schäfte hoffen sie daher Entschuldigung bei ihrer geehrten Kam mer zu finden, wenn sie sich nur im Allgemeinen auf jenen Be richt der vierten Deputation der zweiten Kammer zu bezie hen und solchen zu dem ihrigen zu machen sich gestattet. Indem man daher aus den in diesem Berichte entwickelten Gründen, den Beitritt zu dem Beschluß, welchen die zweite Kammer hinsichtlich der vorliegenden Eingabe gefaßt hat, empfiehlt, bleibt dem Ermessen der geehrten Kammer anheim gestellt, jenen Bericht sich sofort noch vortragen zu lassen, oder diese Sache auf eine der nächsten Tagesordnungen zu verweisen. Referent Bürgermeister Gott schalh: trägt nun die an gezogene Bestimmungder 18. des Gesetzes vom Jahre 1835, die Justizbehörden und den Jnstanzenzug betreffend, so wie den jenseitigen Bericht vor. (Diesen Bericht s. vollständig in No. 76 der Verhandl. der zweiten Kammer, Seite 1456 flg.) Der Schlußantrag der Deputation der zweiten Kammer lautet da hin: „Das Müller'sche Gesuch als ungeeignet abzu leh nen." Noch äußert ' Referent Bürgermeister G o t tsch a ld: Die Deputation räth nun an, diesem Gutachten, welches zum Beschlüsse der zweiten Kammer erhoben worden ist, beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich weiß nicht, ob Jemand über den Gegenstand zu sprechen wünscht? — Es erhebt sich Niemand. — Präsident.v. Gersdorf: Die Deputation räth uns an, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten, welcher ein abweisender gewesen ist, und ich frage die Kammer, ob sie dies zuthungemeint sei? —, Einstimmig Ja. — Referent Bürgermeister Gottschald: Der andere Be richt der vierten Deputation betrifft die Petition des Justiz amtmanns Helmers zu Penig, um Aufhebung tz. 1 der Ver ordnung vom 15. Juli 1829, und lautet dahin: Durch die Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 1h. Juli 1829 sei, wie Petent in seiner Eingabe vorstellt, das Ausstellen neuer Reisepässe an Ausländer in den Kreislan den, neben den königlichen Justizämtern und den Polizeibehör den zu Dresden und zu Leipzig nur den Stadträthen der Städte des vormaligen engern und weitern Ausschusses und der vier Directorialstädte unter den allgemeinen Städten, ingleichen den, der Gesammtregierung zu Glauchau unmittelbar unterge benen, Gerichtsbehörden zu Glauchau, Lichtenstein, Walden burg, Hartenstein und Stein nachgelassen worden, wogegen man alle übrige Gerichtsbehörden in den ganzen Kreislanden von dieser Berechtigung ausgeschlossen habe. Es lasse sich nun aber, führt derselbe weiter an, in der Lhat durchaus kein ausreichender Grund' absehen, warum jene Vergünstigung, welche zum Theil noch mit der alten land ständischen Verfassung zusammenhänge, das constitutionelle. Princip verletze und alle übrigen, von jenem Befugnisse ausge schlossenen Gerichtsbehörden in ihrer richterlichen Wirksamkeit beschränke, verdächtige und compromittire, nur einzelnen we nigen Polizei - und Gekichtsbehörden ertheilt worden sein möge, und noch weniger lasse sich ein Grund ausfindig machen, warum jene, der jetzigen landständischen Verfassung und dem konstitu tionellen Principe so ganz entgegenlaufende Verordnung nicht schon früher wieder aufgehoben worden sei. Petent knüpft hieran, da er als Verwalter einer Patrimo-, nialgerichtsstelle sich dadurch ebenfalls verletzt fühle, das Ge such: die Aufhebung der in der 1. obiger Verordnung enthal tenen Beschränkung und eine Gleichstellung sämmtlicher Ge richtsbehörden im ganzen Königreiche Sachsen, wie es Recht und Billigkeit erheischen, zu beantragen, und bittet für den Fall, daß, wenn auf seinen Antrag einzu gehen wider sein Erwarten bedenklich fallen sollte, mithin blos eventuell, wenigstens um Beantragung einer Erläuterung darüber: „ob jene Beschränkung sich auch auf die Wanderbücher der Ausländer beziehen solle und ob unter den in jener Verord nung erwähnten Ausländern auch solche zu verstehen seien, welche schon längere Zeit, z. B. als Dienstboten, Hand werksgesellen, Fabrikarbeiter u.s. w., irgendwo sich ausge- halten haben." Bei Prüfung dieser Petition hat sich die Deputation veranlaßt gesehen, den Gründen nachzuspüren, welche die an gegriffene beschränkende Maßregel hervorgerufen haben. Sie hat daher einen Rückblick auf die ständischen Verhandlungen des Landtags im Jahre 1824 werfen müssen, und daraus, was zugleich zur Ergänzung der vorliegenden Petition in historischer Beziehung dienen wird, zu entnehmen gehabt, daß die dama ligen Stände, mir Ausnahme der allgemeinen Städte unter den ständischen Jntercessionen auch den Antrag an die Staats regierung gebracht haben: „daß die Ausstellung neuer Pässe an fremde Personen den Rächen in den kleineren Städten und den Gerichtshaltern auf den Dörfern künftighin untersagt werde und blos den Städten des engern und weitern Ausschusses, sowie den vier Directorialstädten der allgemeinen Städte neben den Justiz- und Polizeiämtern, ingleichen den Vierstädten der zwei Stan- desherrschasten, sowie den beiden Klosterkanzleien nachge lassen bleibe, an fremde Personen neue Pässe auszustellen, so daß jenen kleinen Städten und Gerichtshaltern nur di Ertheilung neuer Pässe an ihre Gerichtsunterthanen oder im Gerichtsbezirk Wohnenden und die Nisirung der bei ihnen von den Reisenden vorgezeigten Pässe erlaubt sei. Zur Begründung dieses Antrags ist auf den Nachtheil hin gewiesen worden, der für die Landespolizei daraus entstehe, daß „die kleinen Städte" an fremde ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterworfene Personen, deren Passe abgelaüfen, oder welche gar keine Pässe vorzeigen könnten, neue Pässe ausftcllen; daß gefährliche Personen die Ortsobrigkeiten solcher kleinen Städte, welchen die bei Untersuchung der Pässe und Legitimationen der Fremden nöthige Erfahrung und Kenntniß abgehe, benutzten und sich auf diese Weise einen inländischen unverdächtigen Paß zu verschaffen wüßten, mit welchem sie das Land durchstreiften und sich der Aufmerksamkeit der Polizei entzögen. Es fand daher jener Antrag Berücksichtigung Seiten der Staatsregierung und zwar in der in Frage befangenes Verord nung vom 15. Juli 1829 ausgedrückten Maße, ungeachtet die allgemeinen Städte gegen vorgedachten Antrag Widerspruch
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