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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mann zur Anstellung nicht zu empfehlen wünschte, denn die Behörden nur allein müssen wissen, ob sie ihn brauchen können oder nicht. Vielleicht wäre es möglich, ihn zu einer Pension zu empfehlen, da er so lange Zeit beim Militair gedient hat und nun ohne Pension entlassen worden ist. Er scheint aber nicht deswegen ohne Pension entlassen worden zu sein, weil er beim Militair nicht gut gedient habe, sondern weil man ihm eine Anstellung als Gendarm gab. In Berücksichtigung dieses Umstandes glaube ich also, würde er eher zu einer Pension als zu einer Anstellung zu empfehlen sein. ' Bürgermeister Hübler: Auch ich könnte mich mit der An sicht der Deputation nicht befreunden, noch weniger aber mit der des geehrten Sprechers vor mir, die, wenn ich ihn recht ver standen habe, auf eine ausdrückliche Empfehlung des Petenten an die Staatsregierung gerichtet war. Ich muß ebenfalls auf die Consequenzen aufmerksam machen, die entstehen würden, wenn, aufgemuntert durch diesen Vorgang, die große Masse mit oder o.hne Pension entlassener Militairs, die um Civilan- stellung nachsuchen, den Weg zu den gewünschten Aemtern durch die Kammern nehmen sollten. Man überlasse die Ent scheidung auf solche Anstellungsgesuche den Regierungsbehör den; sie sind kompetent. Jede Einmischung von Seiten der Kammer halte ich schon, der Consequenz wegen für sehr be denklich. Staaksminister v. Könneritz: Ich muß noch erwähnen, daß die Regierung bei Erthcilung von Pensionen sich sehr streng an das Pensionsgesetz hält und halten muß, und ich glaube, es liegt eben so im Interesse der Stande selbst, daß die Regierung nicht willkürlich und aus bloßen Mitleidsrücksichten Pension ertheile. -Wie bereits erwähnt, kenne ich das hier fragliche Ver- hältniß nicht, und es ist leicht möglich, daß die Umstände dieses Mannes geeignet sind, das Mitleid anzusprechen; allein war nen möchte ich die geehrten Herren, sich nicht von bloßem Mit- leidsgefühl bei ihren Abstimmungen leiten zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Ich könnte nun wohl die Frage an die Kammer richten: ob sie der Deputation beitreten wolle, welche empfiehlt, sich dem Beschlüsse der zweiten Kammer an zuschließen? — Wird mit 20 gegen 10 Stimmenverneint.— Präsident v. Gersdorf: Es ist nun noch ein kurzer Vor schlag übrig, den Bericht über diePeti'tion des Justizamtmanns Helmers zu Penig wegen Erlassung eines Expropriationsge setzes für die Abtretung von Grundstücken zu Begräbnißplätzen betreffend. Referent v. Schönberg: Der Berichtlautet, wie folgt: Der Justizamtmann Friedrich Ernst Helmrrö zu Penig hat in einer an die Ständeversammlung gerichteten Eingabe nom 18. April d. I. die Nothwendigkeit zu Erlassung eines, die Abtretung von Grundstücken zu Begräbnißplätzenbetreffen den Expropriationsgesetzes darzulegen, und diese Nothwendig- krit aus der Verlegenheit herzuleiten gesucht, in welcher man sich, seinem Anführen zu Folge, in der Stadt Penig wegen der Unzulänglichkeit der dasigen Begräbnißplätze befinde. Durch die schnell überhand nehmende Bevölkerung und die dadurch vermehrte Anzahl der Todesfälle, seien nämlich die Begräbnißplätze der innern Stadt sowohl, wie der Vorstadt Alt-Penig dergestalt überfüllt worden, daß man, um Platz zu gewinnen, sich schon seit längerer Zeit in die unangenehme Noth wendigkeit gesetzt sehe, die Gräber der erst vor wenigen Jah ren Verstorbenen zu öffnen und die neu hinzukommenden Lei chen mit den noch nicht völlig verwesten älteren in ein und das selbe Grab zu legen. Diesem Uebelstande durch die Erweite rung der jetzigen oder Anlegung neuer Begräbnißplätze abzu helfen, habe bis jetzt noch nicht gelingen wollen, da die Eigen- thümer der hierzu geeigneten Grundstücke sich diese Verlegenheit zu Nutze machend, aller gütlichen Vorstellungen ungeachtet, ihre Grundstücken nicht anders als zu einer unverhältnißmäßig hohen, den wahren Werth um das Vier - bis Sechsfache über steigenden Kaufsumme, abtreten wollten. Wenn nun bei der allenthalben steigenden Bevölkerung zu erwarten stehe, daß dieser die Gesundheit gefährdende und das Gefühl der Pietät gegen die Verstorbenen verletzende Uebelstand früher oder später in ällen Orten des Landes eintreten werde, so hoffe er, es werde sein Antrag: „die hohe Staatsregieruug um die Vorlage eines Expropria tionsgesetzes hinsichtlich der von den Adjacenten oder andern Grundstücksbesitzern Behufs der Erweiterung alter oder der Anlegung neuer Begräbnißplätze abzutretenden, zu diesem Zwecke geeignet befundenen Areale zu ersuchen, > bei der Ständeversammlung Anklang finden. Petent glaubt, daß sich dieser Antrag mit der 31. §. der Verfassungsurkunde, nach welcher Niemand sein Eigenihum zu andern als zu Staatszwecken abzutreten gezwungen werden kann, wohl vereinbaren lasse, da es sich hier keineswegs blos um die Wohlfahrt der Stadt Penig, sondern um die Abwen dung eines allgemein zu erwartenden Uebels, mithin um die Erreichung eines Staatszwecks handle, und hofft deshalb, die Ständeversammlung werde, in Anerkennung des von ihm be absichtigten gemeinnützigen Zweckes, seinen Antrag unterstützen, 'und zugleich bei der Dringlichkeit des Gegenstandes darum bit ten, daß das fragliche Gesetz noch während des gegenwärtigen Landtags zur Vorlage und Berathung komme. Verkennen läßt sich nicht, daß, wenn sich das Bedürfniß nach Erweiterung der Begräbnißplätze und die Schwierigkeit der Erlangung der hierzu geeigneten Grundstücke allgemein und in gleich hohem Grade als in Penig Herausstellen sollte, so dann im allgemeinen Interesse die Erlassung des vom Petenten, beantragten Expropriationsgesetzes nöthig werden würde. Zur Zeit aber ist dieses Bedürfniß so .allgemein nicht vorhanden, und selbst da, wo es sich zeigt, dürfte sich in den meisten Fällen Ge legenheit bieten, den zur Anlegung neuer Begräbnißplätze er forderlichen Grund und Boden zu angemessenen Preisen ent weder zu erkaufen oder bei vorkommenden Versteigerungen zu erstehen. Hat sich nun zwar diese Gelegenheit in Penig noch nicht gefunden, so dürfte doch dieser singuläre Fall noch keines wegs einen ausreichenden Grund abgeben, um deshalb eine Expropriation des Grund und Bodens eintreten zu lassen, da die Anwendung dieser, in das Privateigenthum so tief eingrei fenden Maßregel nur in Fallen, wo es Sur Erreichung von Staatszwecken die dringende Nothwendigkeit erheischt, zurecht fertigen und nach ß. 31 der Versassungsurkunde auch nur in solchen Fällen zulässig sein würde.
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