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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß wenn sein Kahn nicht gänzlich verloren gegangen, dieser Umstand grade mehr für, als gegen die Gewährung seines Gesuchs sprechen müsse, weil, wenn er sich um den Kahn, welcher zerbrochen in dem Festungsgraben zu Borgau gelegen, nicht bekümmert hätte, davon nach Verlauf eines Vierteljahres kein Bret mehr vorhanden gewesen sein dürste, und er sodann die volle Entschädigung nach Höhe zweier Drittheile erhalten haben würde; diese seine Wachsamkeit und Anstrengung, wo durch er die Entschädigungssumme vermindert, könne ihm doch nicht zur Last gelegt und ihm deshalb die Entschädi gung entzogen werden. Ebenso sei er nur durch ungünstige Conjuncturen und den Krieg, welcher ihn in seinen finan ziellen Verhältnissen zurückgebracht, im Jahre 1819 genö- thigt worden, das Schiffergewerbe vor der Hand einzustel- 'len, den Kahn zu verkaufen und dem beschimpfenden Aus bruche eines Concurses durch einen Accord mit seinen Gläu bigern vorzubeugen; keinesweges habe er aber dasselbe auf gegeben, sondern sei noch im Besitze der, zu einem Kahne ge hörigen Utensilien, und erwarte nur der höchsten Orts ihm zu gewährenden Entschädigung, um sich einen neuen Kahn anzuschaffen. Selbst der Stadtrath zu Pirna habe ihm unter dem 30. Januar 1826 bestätigt, daß er nur durch die ses Derangement zur Einstellung seines Schiffergewerbes und Verkauf seines Kahns genöthigt worden und er sich im Besitze der zur vollständigen Ausrüstung eines Elbkahns er forderlichen Utensilien an Segelwerk Tauen, Leinen, Ankern und dergleichen befinde, — allein demungeachtet sei er durch em fernerweites Rescript der vormaligen Kriegsverwaltungs- kammer vom 17. März 1826 mit dem Bemerken abfällig beschieden worden, daß die von ihm anderweit aufgestellten Beweggründe zu Unterstützung seines frühern Gesuchs die Lage der Sache im Wesentlichen nicht veränderten, und es daher bei der vori gen Resolution bewenden müsse Schon damals würde er sich dabei nicht beruhigt haben, al lein mehre unglückliche Conjuncturen, und vornehmlich der Umstand, daß er seinen Gläubigern, bei dem mit ihnen ge-, schlossenen Accord ein größeres Vergleichsquantum zugesi chert, als er nach seinen Vermögensumständen gewähren kön nen , hätten im Jahre 1827 den Ausbruch eines förmlichen Concurses zu seinem Vermögen veranlaßt, dessen gütliche Ausgleichung erst vor einigen Jahren, durch Vermittelung seiner Ehefrau zu ermöglichen gewesen.— Er habe daher erst im Jahre 1838 dieser Angelegenheit weitre Aufmerksamkeit widmen, und sich am 29. Januar gedachten Jahres an das hohe Justizministerium mit der Bitte um Revision dieser An gelegenheit und Verabfolgung einer angemessenen Entschä digung, oder wenigstens um Verweisung auf dem geeigneten Rechtswege wenden können, welches ihm jedoch am 17. Febr. 1838 als Bescheidung eröffnet habe, daß auf sein Gesuch nicht eingegangen werden könne, weil in Angelegenheiten, welche wie die vorliegende nach §. 6. der Bekanntmachung vom 2. Novbr. 1819 von der vor maligen Kriegsverwaltungskammer entschieden worden, nach §. 29. des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwi schen Justiz und Verwaltungsbehörden vom 20. Jan. 1835 der Rechtsweg weiter nicht stattsinde. Je weniger er sich indeß von der Gerechtigkeit und Billigkeit der angezogcn.m Entscheidungen überzeugen könne, desto mehr fühle er sich bewogen, sein Gesuch der Cognition der ho hen Ständeversammlung zu unterwerfen, und sich darauf zu berufen, daß nach der Constitution Niemand verpflichtet sei, dem Staate se.n Eigenchum ohne Entschädigung abzutretm, daß sein Elbkahn nicht vom Feinde weggenommen, sondern auf Requisition der höchsten sächsischen Behörde zu Staats zwecken verwendet worden, und daß, wenn er davon einige Trümmer gerettet habe, dies nur mit Aufwand von Geld, Mühe und Zeit zu Gunsten der Staatscasse geschehen sei, ihm daher der Rechtsweg wohl nicht abgeschnitten werden dürfe. Geht man nun zu einer nähern Beleuchtung des erhobe nen Gesuchs über, so scheinen solchem schon im Allgemeinen die Bestimmungen der von der vormaligen König!. Landes-Com mission unter dem 2. Novbr. 1819 erlassenen Bekanntmachung (Gesetz!). S. 225.) entgegen zu treten, denn nach solcher sind auf ständischen Antrag von der hohen Staatsregierung alle, wegen des stattgehabten Kriegsaufwandes in Frage kommenden Entschädigungsansprüche, gleichviel ob sie bereits liquidirt oder noch nicht angemeldet gewesen, für niedergeschlagen erachtet worden; und obwohl nach §. 2. dieser Bekanntmachung nach träglich annoch solche Ansprüche zur Liquidation angenommen werden sollen, welche bis zum 5. Juni 1815 aus von inländi schen Etappenbehörden an Individuen gerichtete Requisitionen erwachsen, mit denen ausdrückliche Zahlungsversprechen dieser Behörden verbunden gewesen, so ist doch auch für die Anmel dung solcher Forderungen der 31. Januar 1820 als Präklusiv frist festgesetzt, und im Voraus für spätere Anmeldungen die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen worden. Der Bittsteller Becker hat aber sein Gesuch um Entschädigung erst am 30. März 1825 erhoben und wenigstens in der vorliegenden Supplik sich blos auf die Bemerkung beschränkt, daß der Ablieferung seines Elb kahns eine Requisition des von der damaligen Jmmediat-Com mission hierzu beauftragten Fischer Gasse vorangegangen sei, ohne nachzuweisen oder nur zu erwähnen, daß jener Requisition die nach der Bekanntmachung vom 2. Novbr. 1819 erforder liche Zahlungszusicherung inserirt gewesen. Die vormalige Kriegsverwaltungskammer hat indeß in der, unter dem 14. Juli 1825 eriheilten Bescheidung nicht ein mal diese formellen Mängel zur Rüge gebracht, sondern ihre abfällige Resolution auf den Umstand basirt, daß das Becker'sche Cchiffsgeschirr nicht gänzlich zur Ver nichtung gekommen, und daß Becker das Schiffsgewerbe nicht fortgesetzt habe. Nach dem bestehenden und von der Behörde in Anwendung gebrachten Grundsätze ist nämlich calamitosen Elbschiffern für die erlittenen Schiffsverluste keineswegs absolut eine Entschädi gung gewährt worden, noch konnte dies wegen der entgegen stehenden Bestimmungen der mehrgedachten Bekanntmachung vom 2. Novbr. 1819 geschehen, sondern man hat nur aus nahmsweise und unter der vorbemerkten Voraussetzung ihnen, aus Gründen der Billigkeit, eine Entschädigung als Unter stützung zur Wiederaufhülfe zu Theil werden lassen. Hat aber Becker das Vorhandensein derartiger, eine Ausnahme von der Regel rechtfertigender Billigkeitsgründe für sich geltend zu machen nicht vermocht, so lag ein kein zulänglicher Grund vor, um hiernach, und noch weit weniger, um gegen die durch die Bekanntmachung vom 2. Novbr. 1819 stabilitirte Regel die gebotene Entschädigung zu verwiegen. — Bittsteller hegt zwar die Ansicht, daß diese Bekannt machung überhaupt auf calamitose Schiffer nich: anwendbar zu sein scheine, weil auch die Kriegsverwaltungskammer als versäumt und unstatthaft nicht sofort zurückgewiesen, sondern angenommen, und dessen Prüfung durch das Justizamt Pirna angevrdnet habe, — indeß folgt aus dies.r Anordnung wohl blos soviel, daß die gedachte Behörde sich überzeugen wollen.
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