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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ungleichheit. Ich muß gestehen, daß ich auf Ncchtsungleich- heit in diesem Sinne keinen großen Werth lege, auf Recht aller dings, auf Gleichheit vor dem. Gesetze; aber nicht auf Gleich heit der Rechte der Befugnisse; die müssen nicht überall gleich sein. Da steht mir der Grundsatz viel höher: bestehende Ver hältnisse muß man schonen. Ich glaube, es ist am sachgemäße- sten keinen Antrag zu stellen, sondern alles der Regierung an heim zu geben. Ich glaube auch, daß ein.solcher Antrag über, flüssig ist, daß das Verhältniß im Auge behalten wird. Die Regierung wird geneigt sein, wenn es, sich thün läßt, die Un-^ gleichheit zu beseitigen, wenn es sich aber nicht thun läßt, wird die Sache auf sich beruhen. Wäre die Möglichkeit gegeben, um geeignete Wege einzuschlagen und den erbländischen Webern das Hausirbefugniß zu ertheilen, so würde es zweifelhaft sein, ob dies wohl zweckmäßig wäre., Daß aber dagegen Gründe streiten, die der königl. Commissar angedeutet hat, liegt am Tage. Ich enthalte mich also des Bezuges und wiederhole, nochmals, der Antrag der Majorität scheint mir in mancher Hinsicht bedenklich. Ich würde dafür sein , daß in dieser Sache nichts ün die Regierung gelangte. Zie.g ler und Klipphausen rWenn auf einen unverfäng- UchenBesitz, indem dieDberlausitzerWebersind,einigerWerth ge legtwird, so würden unbezweifelt die Weberder Oberlausitz sich in demselben befinden. Ich erinnere mich desselben einer sehr langen Reihe von Jahren, zur Zeit, als dieOberlausitz mit denErblanven in viel weniger engen Verhältnissen war, und es angefochten wurde, daß die Oberlausitzer Weber nach den Erblanden mit ihren Waaren hausiren gingen, zu einer Zeit, wo man der Ober lausitz in den Erblanden manche Sachen nicht gestattete, und so etwas gar nicht. Ich will sogar anführen, worin dies auf einen unverfänglichen Besitz sich gegründete Befugniß bestand, wenn dies nicht so bestimmt wäre anerkannt worden, daß darüber em Streit nicht hätte entstehen können. Es würde 1832, als der königl. Commissar mit der Oberlausitz mit uns verhandelte, unbedenklich von demselben anerkannt und für uns ausge nommen worden sein. Es ist aber dies damals nicht erinnert worden,' weil man glaubte, es könnte nie angetastet werden, es sei auf unverfänglichen Besitz gegründet und würde um so weniger angetastet werden können, weil die Oberlausitz in das -Verhältniß zu den Erblanden trat. In dieser Hinsicht würde unser Vertrag, den wir mit der Regierung abgeschlossen haben, freilich nur ein mittelbarer Weg für meine Behaüptung sein, allein unmittelbar würde es gewiß ausgenommen worden sein, ' wenn man hätte Bedenken getragen und geglaubt, daß eine solche Befugniß angetastet hätte werden können. Ich halte also dafür, daß die Lausitz oder diese Weber wohl eigentlich in dieser ihrer Befugniß nicht möchten zu stören sein, da unsere Lausitz ganz gewiß keinen aus den Erblanden -hindern wird, wenn er mit Waaren dieser Art zu uns kommt, hausirt und verkauft. Staatsminister v. Könneritz:- Insofern aus der Rede des Abg. ein Präjudiz für die Gesetzgebung gefolgert werden könnte, erlaube ich mir zu entgegnen, daß die Unterhand lungen mit den oberlausitzischen Ständen durchaus nicht eine Gleichstellung der Gesetzgebung oder eine Einführung der erb ländischen Gesetze zum Zweck hatte, sondern nur das Ver hältniß zwischen Ständen und Regierung zu ordnen, die stän dische Verfassung der Oberlausitz mit der allgemeinen in Ein klang zu bringen. Verschiedenheit in der Gesetzgebung ist auch trotz jenes Vertrages geblieben und diese abzuschaffen, wird, fort während das Bemühen der Regierung und Stände sein können. Ziegler und Klipphausen: ZurEntgegnung erlaube ich mir, daß in unserm Vortrage Vorbehalten worden ist, daß manche Gesetze, die hier emanirt sind, an die Provinzialstande gelangen müssen, um verglichen zu werden, ob sie mit un seren geltenden Rechten übereinstimmen oder nicht. Also auch in Rücksicht der Gesetzgebung ist in der Oberlausttz unmittelbare freie Hand gelassen worden. Bürgermeister 0. Groß: Ich gestehe, daß ich die von dem Herrn Separatvotanten und andern Sprechern gefürchteten großen Nachtheile, die aus der Annahme des Gutachtens der Majorität der Deputation entstehen sollen', nicht anerkenne. Ich kann dies um so weniger nach der Erklärung des Hm. königl. Commissars, nach welcher vorzusetzen ist) daß jeder Dorschritt in dieser Angelegenheit nur nach der umsichtigsten und sorgfal-' tigsten Prüfung aller Verhältnisse erfolgen wird. Allein daß dieser Gegenstand einer Prüfung und Erwägung zu unterwerfen ist, und daß, wenn die Verhältnisse es irgend gestatten, darauf Bedacht zu nehmen ist, diesen Hausirhandel abzuschaffen, das scheint um so weniger Zweifel zu unterliegen, da der Separat votant in seinem Votum selbst angeführt hat. daß in vielen Fällen dieser Vertrieb in moralischer und. finanzieller Hinsicht sehr nachtheilig selbst für denVerkäufer ist. Diese selbst für den Verkäufer daraus entspringenden Nachtheile liegen aufderHand, und es ist schon aus dieser Rücksicht' ein sehr lobenswerthes Be streben, den Hausirhandel gänzlich abzuschaffen. Sonach kann ich mich nur für dos' Gutachten der Majorität der Depu tation erklären. Bürgermeister Wehner: Es scheint mir selbst im Sepa- ratvoto anerkannt zu sein, daß weder den erbländischen, noch den oberlausitzer Leinwebern ein Recht zustehe, wonach sie auf die Gestattung des Hausirens Anspruch machen könnten, sondern daß bloß von einer Vergünstigung die Rede ist, die erst seit dem Jahre 1810 besteht. Daraus, daß diese Vergünstigung erst seit 1810 besteht, muß man schon schließen, daß vor 1810 die Lausitzer und Sebnitzer Weber, ohne zu hausiren, existirt haben und daß das Hausiren nicht gerade unbedingt nothwendig istj sondern nur durch Vergünstigung nachgelassen und fortgesetzt worden ist, so daß ich selbst Bedenken finden würde, es auf Einmal aufzuheben; aber deshalb könnre ich mich nicht dem Separatvotum anschließen, und dem Hausiren das Wort reden. Das Hausiren an und für sich hat große Nachtheile, nicht nur für die Gewerbe, sondern auch sonst noch.'Für die Gewerbe hat
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