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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Here, so würde freilich die hohe Staatsregierung zu erwägen haben, ob nicht auch andern Webern in den Erblanden das Hausiren freizugeben sein möchte; denn sie weiß, daß nicht allein Weber in der Lausitz, sondern auch in andern Theilen des Lan des sich befinden und andrerseits würden wohl auch andere Ge werbe dasselbe wünschen, welche das gleiche Bedürfniß für sich anführen könnten. Bürgermeister Hübler: Zur Entgegnung auf die Aeuße- rung des Hrn. Bürgermeister Starke habe ich zu bemerken, daß , wenn ich vorhin behauptet habe, es gehe die Ansicht des Verfassers des Separatvotums dahin, daß die fraglichen Rechte der Sebnitzer und Lausitzer Leinweber nur gegen Entschädigung aufgehoben werden könnten, zu dieser Behauptung mir die erste Seite seines Separatvotums Veranlassung gegeben, indem er dort unter 1 das fragliche Rechtdes Hausirens als ein solches bezeichnet, was nur auf verfassungsmäßigem Wege wegen einer vorwal tenden absoluten Nothwendigkeit aufgehoben werden könne.. Ich habe daher glauben müssen, daß er die fragliche Hausirbe- günstigung solchen Rechten beizählt, die nach 31 der Ver fassungsurkunde nur in durch dringende Nothwendigkeit gebo tenen Fällen und gegen Entschädigung aufgehoben werden sollen. Bürgermeister Bernhard!: Darauf scheint wohl das Gutachten der Majorität der Deputation noch nicht genug Rück sicht genommen zu haben, daß durch das Hausiren mit Hand- werkswaaren, und also auch das der unzünftigen Leinweber Jnnungsgerechtsame ustd wohl erworbene Rechte der Handwer kerin den Städten verletzt und beeinträchtigt werden. Das gestat tete Hausiren der Oberlausitzer und Sebnitzer Leinweber be schränkt sich nicht blos auf die Oberlausitz, sondern erstreckt sich auch aufdieErblande; nur insofern ist es beschränkt, als es blos aus dem Lande gestattet sein soll, aber auch in den Erblanden leiden die Leinweber in den Städten den empfindlichsten Nachtheil, und eben das hat die Innungen in mehren Städten vermocht, die unter 1 aufgcführte Petition einzureichen. Nimmt man nun an, daß viele Hunderte, ja vielleicht Tausende von Ober lausitzer und Sebnitzer Leinwebern hausiren, um ihren Erwerb zu haben, so wird man doch zugestehen müssen, daß nicht auf einer Seite die Rücksicht auf die Lausitzer und Sebnitzer Lein weber vorherrschen kann, während andere Thcile des Landes auf das Empfindlichste beschränkt und benachtheiligt werden, darauf wird aber keine Rücksicht genommen. Es ist schon erwähnt worden, daß im Erzgebirge sich Leinweber auf den Dörfern in Menge befinden, denen das Hausiren nicht gestaltet ist; eben sowie diese sich mit Betreibung des Leinwebergewerbes, wenn auch kümmerlich, fortfristen müssen und forthelfen, ebenso wird es wohl auch den Leinwebern in Sebnitz und der Ober lausitz möglich sein, sich zu erhalten. Ich sehe nicht ein, warum nicht im äußersten Falle von letzteren ebenfalls die Lohnweberei zu treiben sein sollte, auch ohne Hausiren, da sie in mehren Ge genden des Gebirges von einer Unzahl Leinwebern betrieben wird, wobei diese Leute dennoch auch bestehen. Uebrigens ist nicht wohl abzusehen, wie beim Hausiren die Leinweber, von denen hier die Rede ist, in pecuniärer Hinsicht wirklich noch den Nutzen haben sollen, den sie vom Hausiren haben sollen; denn man sollte meinen, daß der Vortheil beim Hausiren durch die Ausgaben, die sie für den Lebensunterhalt bestreiten müssen, und die ihnen höher als zu Hause zu stehen kommen, daß diese nicht von dem Gewinne ausgewogen werden, den sie durch den Verkauf ihrer Maaren erlangen; abgesehen davon, daß wäh rend sie hausiren, sie nichts arbeiten und also auch nichts ver dienen können. Ich enthalte mich, näher darauf einzugehen, und erkläre nur, daß ich dem Gutachten der Majorität der De putation beitreten werde, da es nun einmal nicht wohl thunlich ist, auf andere Weise und so, daß die Aufhebung des Befugnis- ses zum Hausiren sofort erfolgen könnte, zum Zweck zu kommen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter das Wort nimmt, so würde ich dem Referenten das Schlußwort geben. Referent Bürgerm. Gottschald: Das Separatvotum hat so gründliche Widerlegung gefunden, theilweise hat auch der Herr Separatvotant einen Rückzug begonnen, daß ich,, zumal da der Hr. Vicepräsident schon alle Einwendungen ge gen das Deputalionsgutachten widerlegt hat, wohl auf eine weitere Ergegnung verzichten kann. Präsident v. Gersdorf: Es liegt mir zuvörderst ob, die Frage auf das Majoritätsgutachten der Deputation zu rich ten, und ich frage die Kammer; ob sie das im Berichte ent haltene Gutachten der Majorität der Deputation annchmen wolle? — Wird mit 25 gegen 11 Stimmen bejaht, wo-> nach auf das Separatvotum eine Frage nicht weiter zu stel len ist. Präsident v. Gersdorf: Die Zeit ist so weit verflossen, daß wir nur die dringendsten Gegenstände heute noch zum Vortrage bringen können, dies ist die vorhin ausgesetzte Wahl und dann der Pensionsetat unter 1^. Es hat früher ein kleiner Zweifel stattgefunden, ob, da das allerh. Decret 3 Mitglieder von jeder Kammer zu wählen verlangt, für jedes Deputa tionsmitglied ein Stellvertreter zu ernennen sei. Es würde vielleicht den Ansichten der hohen Staatsregierung nicht entge gen sein, wenn zur Wahl der Stellvertreter zugleich mit ge schritten würde. - Staatsminister v. Zeschau: Es war dieser Gegenstand in dem Decrete absichtlich nicht erwähnt worden, weil der Vorschlag gemacht worden ist, daß nach der Ansicht der Re gierung aus jeder Kammer 3 Mitglieder zu wählen sind und weil tz. 120 der Landtagsordnung bestimmt, daß die Zahl der Deputation im Maximum auf 6 Mitglieder gestellt werden soll. Es wird daher ganz der Entschließung der geehrten Kam mer anheim zu stellen sein, ob sie vielleicht die Zahl von 6 Mit gliedern vermindern und Stellvertreter wählen, oder ob sie be
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