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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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91 ob ungeachtet der distincten Bestimmung vom 2. Nvvbr 1819 vielleicht noch ein Grund ausfindig zu machen sei, um Beckers Wünschen entsprechen zu können, nicht aber daß jener gesetz lichen Bekanntmachung eine Anwendbarkeit auf den concreten Fall nicht habe beigelegt werden wollen. Derselbe hat ferner keinen triftigen Grund zur Beschwerde, wenn die Berufung auf seine Anstrengungen, durch welche es ihm gelungen sei, einige Stücke seines Elbkahns zu retten, so wie auch die Ursachen, aus welchen mindestens bisher die Fortsetzung des Fischergewerbes unterblieben, in dem 2. Re- script vom 17. März 1826 unbeachtet gelassen worden ist, — denn die decernirende Behörde durfte den., allen Einwendungen unbeschadet, doch nicht abzuleugnenden factischen Umstand nicht unberücksichtigt lassen, vaß Becker wirklich theilweise sein Eigenthum gerettet, und sein Schiffergewerbe bis dahin we nigstens eingestellt habe, sobald ihr diese Umstände als einfluß reiche Momente für die bestehende Entscheidungsnorm galten. Eine andere Frage würde es sein, wenn man untersuchen wollte, ob die Kriegsverwaltungskammer befugt gewesen, die Verwilligung einer Entschädigung von der stattgefundenen gänzlichen Vernichtung des Schiffergewerbes abhängig zu ma chen; indeß wenn man selbst annehmen wollte und dürfte, daß von jener Behörde durch Statuirung einer solchen Ausnahme weiter gegangen worden sei, als es die mehrerwähnte Bekannt machung gestattet, so würde dadurch für Bittsteller etwas nicht gewonnen werden können, weil jede Beschränkung der Decision auf diese Bekanntmachung die Möglichkeit einer Berücksichti gung seines Gesuchs eo ipso ausschließen müßte. Endlich giebt aber auch die Bescheidung des hohen Justiz ministeriums vom 17. Febr. 1838 einen triftigen Grund zur Beschwerde nicht an die Hand, denn es ist nicht allein durch die 6. §. der Bekanntmachung vom 2. Nov. 1819 ausdrücklich bestimmt worden, daß es, wenn die Kriegsverwaltungskammer angebrachte Entschädigungsansprüche abzuweisen befunden, dabei sein Bewenden haben, und Recurse dagegen nicht zuläs sig sein sollen, sondern das Competenzgesetz vom 28. Januar 1835 verfügt auch dissert, daß die vor dem Eintritt der Wirk samkeit des beregten Gesetzes, von Verwaltungsbehörden be reits erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, so weit nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsweg dagegen nicht stattfand, kein Gegenstand nochmaliger Erörterung von Justiz behörden sein können. — Die der vorliegenden Bittschrift anderweit annectirten und selbst gegen diese Ministerialbescheidung hervorgehobenen Momente finden in dem bereits vorgetragenen ihre Erledigung, denn die dem Bittsteller abgesprochene Entschädigung für einen Theil seines im Kriege verlorenen Eigenthums beruht auf ge setzlicher Vorschrift, deren durch den Drang der Verhältnisse gerechtfertigte Unvermeidlichkeit eine Mehrzahl von Staatsbür gern nicht minder hart betroffen hat, und die unterlassene tem- pestive Anmeldung seines vermeintlichen Anspruchs kann ihm nur allein zur Last fallen, nicht aber die Zugestehung von Rechtsremedien ermöglichen, welche im Allgemeinen durch ge setzliche Bestimmung in Wegfall gebracht worden sind. Sieht sich unter diesen Umständen die Deputation außer Stande, ihrer Seits das Gesuch zu bevorworten, soweit es auf eine Jntercession wegen Verwilligung einer Entschädi gung gerichtet ist, so würde sie auch dem früher an das hohe Justiz-Ministerium eventuell gestellten Gesuche Beckers, ihn auf den geeigneten Rechtsweg zu verweisen, nicht haben Leipflichten können, denn es ressortirt weder vor gedachtes Mi nisterium, noch vor die Ständeversammlung, den querulirenden Staatsbürgern Instructionen zu ertheklen, welche die Rechte I. 7. des Staatssiscus wenigstens präjudiciren können und eben so kann ihnen nicht die Ausübung von Pflichten angesonnen wer den, welche das Wesen eines Patrocinii berühren. — Dagegen hat Bittsteller für den Fall, daß man seine Hoffnungen und Wünsche um Gewährung einer directen Entschädigung zu un terstützen sich nicht bewogen finden sollte, dahin um eine Ver wendung der Kammern bei der hohen Staatsrcgierung ange sucht, daß man ihm den Rechtsweg gegen den Staatssiscus nach lassen möge; indeß theils bedarf er eines solchen Jnter cession nicht, theils konnte sie in, der allgemeinen Maße, wie sie beantragt worden ist, nicht unternommen werden. — Die bisherigen Bescheidungen, welche der Bittsteller veranlaßt hat, können nämlich um so weniger für wirkliche Rechtsentschei dungen angesehen werden, als derselbe den eigentlichen for mellen Rechtsweg noch gar nicht betreten, sondern sich auf summarische Anträge beschränkt hat, denen nach ihrer Modali tät nicht entsprochen werden konnte. Immer war es nämlich nur die Gewährung einer Entschädigung für einen im Kriege erlittenen Verlust, welche Bittsteller bei einer Behörde nach suchte, die solche wegen der ihr ertheilten, in der Bekannt machung vom 2. Novbr. 1819 enthaltenen Instruction nicht verwiegen durfte und die letzte Ministerialbescheidung hat auch nur in tsntum die Zulässigkeit eines gegen die abfälligen Wei sungen der Kriegsverwaltungskammer einzuwendenden Ilv- wLllü abgesprochen, und absprechen können. — Dadurch ist aber dem Imploranten keineswegs jeder Rechtsweg entzogen, und ihm namentlich nicht das Befugniß entnommen worden, die Behörde oder das Individuum, auf dessen Requisition oder Instanz er seinen Elbkahn freiwillig oder gezwungen ablieferte, regrcßweise in Anspruch zu nehmen, wenn nach Befinden die besondern Umstände, unter denen die Ablieferung erfolgte, z. B. ein specielles Contractverhältniß, eine absolute Zusicherung u. s. w., einen dergleichen Klagegrund und Rechtstitel für Bittstellern begründeten. — Und da es ihm während der Dauer der Klagverjährzeit völlig frei steht, der gleichen Ansprüche auf dem Rechtswege selbst gegen den Staats siscus zu verfolgen, wenn er sich damit fortzukvmmen getrauen sollte, so bedarf es hierzu nicht erst einer besondern Jntercession; die Ständeversammlung kann aber im Allgemeinen es nicht bei der hohen Staatsregierung bevorworten, wie gebeten worden ist, daß Beckern unbedingt der Rechtsweg gegen den Staatssiscus nachgelassen werden, oder, was wohl eigentlich bezweckt wird, daß der Staatssiscus als schuldiger Beklagter denominirt werden möge, weil ein zulänglicher Klagegrund noch nicht vorliegt, und eine solche Denomination mehr und minder eine Beseitigung selbst der zerstörlichen Einreden in sich fassen würde, welche vielleicht Seiten des Staatsfisci gegen die ihm angesonnene Nolle eines Beklagten einzuwenden sein dürften. Die Deputation glaubt daher der hohen Ständever sammlung die Abweisung des Bittstellers unter Eröffnung der, diese Weisung unterstützenden Gründe empfehlen zu müssen, falls die zweite Kammer, an welche die Beschwerde annoch vorerst abzugeben sein wird, sich hiermit einverstehen sollte. Präsident v. Gersdorf: Wünscht die Kammer eine Discussion darüber, sollte das nicht der Fall sein, so würde ich die Frage zu stellen haben Staatsminister v. Könneritz: Vollkommen einverstanden kann das Ministerium mit der Ansicht der geehrten Deputation sein, daß der Bittsteller abzuweisen, und seine Beschwerde für »«gegründet zu achten sei. Nur insofern sie in die Bescheidung 3
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