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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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welches die Stände in die Haltung der Regierung am Bundes tage gesetzt hatten, gerechtfertigt und mithin dem Schlußantrage der Petition des Abgeordneten Eisenstuck, so weit die Verhält nisse dermalen gestatten, entsprochen worden sei. Indem hiernächst die jenseitige Deputation aus der facti- schen Lösung der hannöverschen Verfaffungsfrage, dringende Besorgnisse für den künftigen Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten schöpfen, und es der Pflicht, auch der Stände des Königreichs Sachsen, als eines Bestandtheils des deutschen Bundes für angemessen erachten zu müssen glaubt, dasjenige, was sie für das Gesammtwohl des deutschen Vaterlandes nütz lich halte, auszusprechen und nicht Grundsätze, die ihnen ge fährlich erschienen, stillschweigend zu billigen, entwickelte dieselbe kürzlich ihre rechtliche Ansicht über die obgedachte Verfaffungs frage. Sie suchte nachzuweisen, daß die Lhatsachen, aus wel chen in dem Patent des Königs von Hannover vom 1. Novem ber 1837 das Befugniß: die verbindliche Kraft des Staats grundgesetzes vom 26. September 1833 für erloschen zu erklä ren, hergeleitet wird, zum großen Lheil wenigstens, und soweit sie auf deü ersten Blick erheblich zu sein schienen, auf einem Jrrthum beruhten, daß die Rechtsgründe, welche in dem ge dachten Patent zu demselben Endzweck angeführt worden, einer staatsrechtlichen Begründung gänzlich ermangeln, und daß, selbst angenommen, daß durch das.Staarsgrundgesetz von 1833, die agnatischcn Rechte des dermaligrn Königs vvü Han nover, wirklich tief gekränkt und dessen Regierungsrechte we sentlich verletzt worden wären, dennoch der Grundsatz: daß ein deutscher Regent der Zustimmung seiner Agnaten bedürfe, um Regierungshandlungen gültigerweise vornehmen zu können, ebenso unausführbar, als den positiven Bestimmungen des deutschen Staatsrechts widersprechend sei. Sie .nahm hieraus zugleich Veranlassung, auf den Inhalt der königl. hannöverschen Proclamation vom 10. September 1839 und der durch selbige beschehenen Veröffentlichung der Entscheidung der hohen Bundesversammlung überzugehen, ließ dahingestellt sein, ob die hannöversche Regierung überhaupt zu öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung berechtigt gewesen, glaubte jedoch jedenfalls annehmen zu müssen, daß eben diese Entscheidung des Bundestags von der gedachten Le gierung aus eine Weise ausgelegt worden sei, welche diejenigen, denen die Erhaltung eines gesetzlichen Rechtszustandes in Deutschland am Herzen liege, im höchsten Grad beunruhigen müsse, und gründete hieraus den dringenden Wünsch: daß nicht nur durch eine baldige authentische Erklärung dieses Bundesbe- fchlusses, die gerechte Unruhe, welche jene Proclamation in ganz Deutschland verbreitet habe, beschwichtigt werden, sondern auch: um in Zukunft einseitigen Urtheilen vorzubeugen und falsche Auslegungen der Verhandlungen und Beschlüsse der hohen Bundesversammlung zu vermeiden, die ungeschmälerte Wie derherstellung der frühem Oeffentlichkeit der Bundestagsprotp- kvlle, wie solche in der vorläufigen Geschäftsordnung vom 14. November 1816 bestimmt worden war, baldigst Platz ergreifen möge. Schließlich faßte die jenseitige Deputation die Folgen Ins Auge, welche die bisherige Behandlung der hannöverschen Merfassungsangelegenheit hcrbeizusühken geeignet erscheine. Sie 'faßte dieselben aus einem dreifachen Gesichtspunkte auf: a) der Grund des Bestehens aller Verfassungen Deutschlands sei durch selbige erschüttert worden. Nur eines absoluten Willens, vielleicht nur eines vielvermögenden Ministers, werde es fortan bedürfen, und mit Aufhebung der Verfas sung, mit Auflösung der, durch dieselbe geschaffenen Stän- I 54. deversammlung werde zugleich die Möglichkeit benommen sein, die Wiederherstellung der ersteren auf dem Wege Rechtens zu verlangen, Niemand sei vorhanden, der diesen letzteren mit Erfolg betreten könne und durch den von der hohen Bundesversammlung ausgesprochenen Grundsatz: daß weder Corporationen noch Privatpersonen über die Aufhebung der bestehenden Landesverfassung Beschwerde führen könnten, sei jeder Klager beseitigt. Während dem Bestehen des deutschen Reichs sei es die Aufgabe der Reichsgerichte gewesen, gegen die Eingriffe deutscher Re gierungen in wohlerworbene Rechte, einen wirksamen Schutz zu gewähren. Eine solche Sicherstellung gegen Willkühr werde aber jetzt schmerzlich vermißt, denn das von der hohen Bundesversammlung durch den Beschluß vom 30. October 1834 niedergesetzte Bundesschredsgericht vermöge selbige keineswegs zu gewähren. Der Absicht des Fürstencongresses zu Wien, dem politischen Zweck des hohen Bundes, dem Interesse der Fürsten sowohl als der . Völker, in gleicher Maße entsprechend, müsse daher ein in neuer Form herzustellendes, ständiges, unabhängiges und unabsetzbares höchstes Gericht erscheinen, welches, einge richtet nach Artder höchsten Justiz - und Appellationshöfe, stets den Klagen über Verfassungsaufhebungen öder Iu- stizverweigerungen offen stünde, und bei welchem nicht nur Landstände in ihrer Gesammtheit, sondern auch Ausschüsse derselben, Provincial - und Kreisstände, städtische und an dere anerkannte Corporationen und selbst Einzelne, Recht und Hülfe suchen könnten. b) Das unserm deutschen Staatsrechte zum Grunde liegende monarchische Princip werde durch diese bisherige Behand lung der hannöverschen Verfassungsfrage gefährdet, denn ergäbe es sich thatsächlich, daß konstitutionelle Monar chien keinen wirksamen Rechtsschutz gewährten, so werde jener Partei, die sich die Errichtung einer deutschen Re publik zum Ziel gesetzt habe, mancherlei Vorschub und Vorwand geliehen werden« Endlich v) werde auch durch selbige die Ruhe aller deutschen Bundes staaten in dem Fall gefährdet, wenn es fortan nicht mehr so wie zeither gelingen sollte, im Königreich Hannover selbst jede Störung der öffentlichen Ruhe zu verhüten; eine Aufgabe, die mit solchen Schwierigkeiten verknüpft sei, daß auf eine glückliche Lösung derselben nicht mir Sicherheit gerechnet werden könne. Auf alle diese Betrachtungen hatte nun jenseitige Depu tation das einstimmige Votum gegründet: (ekr. S. 214 Beil, zur tll. Abth. der Landt.-Act) ihre Kammer möge gemeinschaftlich mit der ersten Kammer, in einer ständischen Schrift bei der hohen Staatsregierung darauf arttragen, daß dieselbe 1) den ihr zu Gebote stehenden Einfluß zu Wiederherstellung des, durch die einseitige Aufhebung des Staatägrundge- setzes vom 26. September 1833 gestörten Rechtszustan des des Königreichs Hannover, auch fernerhin kräftigst verwenden, und 2) bei der hohen Bundesversammlung beantragen wolle, a) eine authentische Erklärung der durch die Proclamation vom 10. September vorigen Jahres von der hannö verschen Negierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestages, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks: „dermalige Stande", . 1*
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