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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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b) die Wiederherstellung der durch den Bundesbeschluß vom 14. November 1816 genehmigten Geschäftsord nung der Bundesversammlung, durch weiche die Be kanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war, und «) die Einsetzung eines, die Stelle der ehemaligen deut schen Reichsgerichte vertretenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaats - Gerichtshofes, welcher nach dem Inhalte des Artikel 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständever sammlungen, sondern auch von allen andern Betheilig ten, z. B. von Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landes verfassung und über Justizverweigerung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden. — Die zweite Kammer hat in ihrer 38. öffentlichen Sitzung vom 20. Februar dieses Jahres sämmtliche Anträge ihrer De putation einstimmig angenommen, obschon Seiten des hohen Staatsministeril ein jeder einzelner derselben, theils als überflüssig, theils als unstatthaft und zwecklos bezeichnet und von Annahme derselben abgerathen wurde. Die Deputation, welche in Gemäßheit §. 105 der pro visorischen Landtagsordnung, in der vorliegenden Angelegen heit ihrer verehrten Kammer gutachtlichen Vortrag zu erstatten hak, glaubt derselben zuvörderst die von ihr, in derselben An gelegenheit schon bei der letzten Ständeversammlung gefaßten Beschlüsse ins Gedächtniß zurückrufen zu müssen. In der öffentlichen Sitzung der ersten Kammer vom 15. August 1837 stellte der Abg. v. Crusius- den Antrag (okr. S. 410 Landt.-Act. vom Jahre I8Z4 II. Abthl. 2. Bd): „die Kammer wolle beschließen, im Protokolle den Wunsch und die zuversichtliche Erwartung auszusprechen: daß die hohe,Staatsregierung bei jeder sich darbielenden Gelegen heit, und namentlich durch ihre Gesandtschaft am Bundes tage, auf die Aufrechthaltung des konstitutionellen Princips auch im Königreich Hannover, hinwirken wolle." Die Kammer trug in formeller Beziehung Bedenken, so fort auf diesen Antrag näher einzugehen und beschloß mit 17 gegen 11 Stimmen selbigen auf die Tagesordnung zu bringen. An demselben Tage war ein, dem Inhalt nach ganz gleicher . Antrag in der zweiten Kammer gestellt und gegen 9 Stimmen angenommen worden. Beide Anträge kamen hierauf in der ersten Kammer in geheimer Sitzung vym 22. August 1837 (vkr. S. 579 eit. loc.) zur Berathung. Herr Staatsminister v. Zeschau erklärte bei dieser Gele genheit: „daß er einen-solchen Antrag an die Staatsregierung, so wie die Niederlegung eines Wunsches in das Protokoll in dieser Ange legenheit für unzeitig und überflüssig halten müsse, da die Regierung zur Zeit noch keine Veranlassung habe, sich über die zur Sprache-gebrachte lediglich innere Angelegenheit des Königreichs Hannover zu erklären, und da sie, wenn sie in den Fall kommen sollte als Bundesglied zu handeln, ihre Pflicht zu thun, nicht unterlassen werde." Das Kammermitglied, Bürgermeister Wehner, bemerkte hierauf: „durch das, was im Königreich Hannover geschehen, müsse sich jedes Glied des deutschen Bundes verletzt fühlen, laute Aeußerungen hierüber könne man daher nicht für über flüssig und unzeitig halten. Sie seien in beiden Kammern Sachsens geschehen, die Lage der Sache habe sich aberinmit- tclst insoweit verändert, als jene Aeußerungen Erklärungen der, Regierung hervorgerufen hatten, die in öffentliche Blätter übergingen und von der Art wären, daß man sich dabei berühr'--' gen könne." Er stellte deßhalb den Antrag: „die Kammer möge erklären, wie sie sich in der damaligen . Sachlage beruhigt fände." Dieser Antrag wurde von fämmtlichen anwesenden Mit gliedern der ersten Kammer, wiewohl unter verschiedenen Mo- tivirungen, angenommen und somit zugleich der Antrag des Abgeordneten 0. Crusius- so wie der Beschluß der zweiten Kam mer, abgelchnt. (ekr. S. 582 1. 0.) Das von dieser letzteren in Antrag gebrachte Vereinigungs verfahren, zu dessen Abhaltung man diesseits die erste Depu tation beauftragte, blieb erfolglos, indem die diesseitige Kam mer in der Sitzung vom 1. December 1837 einstimmig auf ihrem obgedachten Beschluß stehen blieb. — Die Ansicht der ersten Kammer war sonach dieselbe geblie ben, auch nachdem immittelst die königlich hannöversche Regie rung durch die Proklamation vom 30. Oktober 1837 die da malige Ständeversammlung aufgelöst, durch Patent vom 1. November desselben Jahres die verbindliche Kraft des Staats grundgesetzes vom Jahre 1833 für erloschen erklärt und hierbei zugleich eröffnet hatte: „daß die, im königl. Patent vom 7. December 1819 angeordnete, bis zum Jahre 1833 in voller Wirksamkeit gewesenen allgemeinen Stande, unverzüglich zu- sammenberufen werden würden, um ihnen die königlichen Ver- faffungsanträge zur Berathung und Annahme vorzulegen." Kommt es nun zunächst auf Erörterung der Frage an: ob die seit jener Zeit im Königreich Hannover stattgehabten Er eignisse, Veranlassung geben, dermalen von jenem frühern Be schluß der Kammer abzugehen, so glaubt die Deputation ihrer verehrten Kammer die wesentlichsten jener Ereignisse, ob schon in möglichster Kürze, und unter Bezugnahme auf das jenige, was in dieser Hinsicht schon im Berichte der jenseitigen Kammer erwähnt wird, vor Augen führen zu müssen: , Die durch das obgedachte Patent vom 1. November 1837 verheißene Zusammenberufung der Stände erfolgte mittelst Pro- clamation vom 7. Januar 1838 und der Entwurf der neuen Verfassung wurde Seiten des königlichen Ministeriums mit der Bemerkung begleitet; daß wenn wider Verhoffen die Stände denselben nicht annähmen, Se. Majestät der König, nach wie vor, nach dem Patent von 1819 regieren werde, jedoch mit den Verbesserungen und Veränderungen, welche die Zeitumstände nöthig machen würden." Dieser, eventuell in Aussicht gestellten Maßregel ohnge- achtet.verwarf die zweite Kammer der Ständeversammlung in der Sitzung vom 26. Juni 1838, wiewohl nach bereits schon erfolgter Berathung einiger Gesetze, den von ihr vorläufig, und mit Vorbehalt der Competenzfrage, berathenen Verfaffungsent- wurf, nachdem sie Tags vorher erklärt hatte: daß sie die ihr vorgelegte Verfassung zwar berathen wolle, dabei aber der Ansicht sein müsse, daß dadurch diejenige Ver fassung, welche vor dem Regierungsantritt Sr. Majestät des Königs bestanden, nicht anders befriedigend aufgehoben oder abgeändert werden könne, als wenn die, in dem Staats grundgesetz vom Jahre 1833 begründete, mit den Anträgen der Stände zu dem neuen Verfassungsentwurf übereinstim mende Repräsentation, so wie dis Provincialstaüde ihre Zu- , stimmung dazu ertheilten.
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