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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dem Rechtswege zu verfolgen. Damit bin ich einverstanden. Jene Präclusive bezog sich aber auch nur auf Ansprüche an den Staatsft'scus. Referent Bürgermeister Starke: Wohl nur dahin, daß Becker auf den ersten Lheil des Gesuchs, um Verwendung we gen einer ihm von der hohen Staatsregierung zu gewährenden Entschädigung, abfällig zu bescheiden, auf den zweiten Theil des Gesuchs aber, daß ihm von der hohen Statsregierung der Rechtsweg nachgelaffen werden solle, zu eröffnen sei, daß es einer solchen Jntercession gar nicht bedürfe, sondern ihm, wenn er damit fortzukommen sich getraut, eine Klage anzustellen, un benommen sei. v. Zedtwitz: Da würde doch wenigstens der Zusatz nö- thig sein, insofern es nicht seine Absicht sei, den Staatssiscus zu belangen; denn es ist schon vom Herrn Staatsminister be merklich gemacht worden, daß ein Anspruch gegen den Staats- siscus durchaus nicht mehr stattsindet. Wenn daher das De putationsgutachten dahin gerichtet zu sein scheint, daß dem Bittsteller die rechtliche Ausführung ohne Beschränkung nach gelassen werden solle, so könnte er leichr irre geführt werden. Referent Bürgermeister Starke: Nein, es ist gesagt worden, daß die Deputation nicht glaube, daß es in der Ver pflichtung der Kammer liege, für ihn den Sachwalter zu ma chen , nichts desto weniger aber ihm die Klaganstellung unbe nommen sei, wenn er dafür halte, irgend Jemanden in An spruch nehmen zu können. v. Zedtwitz: Damit bin ich vollkommen einverstanden. Es ist in Sachsen wohl Niemanden noch der Rechtsweg ab geschnitten worden. Staatsminister v. Könneritz: Die Beschwerde scheint nur dahin zu gehen, daß das Justizministerium ihm nicht ge gen den S t a a t s f i s c u s den Rechtsweg eröffnet habe. Da mit wird er abzuweisen sein. Inwiefern er gegen irgend eine Privatperson ein Klagrecht habe, ist nicht Gegenstand der Be schwerde, und daher auch nicht zu beurtheilen. v. Carlowitz: Ich lege darauf keinen großen Werth, daß diese Motiven mit in die Bescheidung' kommen. Man wird davon absehen können, daß nicht ohne Noth Anlaß zu Mißverständnissen gegeben werde- Ich glaube also, es könnte die Deputation die Verweisung auf den Rechtsweg in ihren Motiven mit Stillschweigen übergehen. Präsident v. Gers dorf: Ich frage also'die Kammer: ob sie den Vorschlag des letzten Sprechers anzunehmen geneigt sei? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Ich werde nun die Kammer fragen: ob sie das so modisicirte Deputationsgutachten an nehme? — Einstimmig Ja. — I. 7. Präsident v. Gersdorf: Nun ersuche ich den Herrn Bürgermeister Gottschald, als fernem Gegenstand der Tages ordnung, die Petition des Pensionairs Johann Hein rich Stratte vorzutragen. Der Bericht lautet, wie folgt: Die von dem Pensionair Johann Heinrich Stratte, an die Ständeversammlung gerichtete und der unterzeichneten De putation zur Prüfung überwiesene Eingabe stellt sich nicht als eine Beschwerde im Sinne des ß. 111. der Verfassungsurkunde, sondern als ein Gesuch um Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung über die jährliche Pension, die er genießt, dar. Es hat daher die Deputation von der wegen Behandlung von Beschwerdeschriften §. lll.derVerfassungsurkunde und tz. 118. der Landtagsordnung ertheilten Vorschriften absehen zu können geglaubt und erstattet darüber ihren Bericht in Folgenden., Der Petent hat nach seiner Eingabe und seinem beige brachten Militair-Abschiede in allem 20 Jahr 4 Monate unter den sächsischen Truppen in der leichten Jnfanterie-Depot-Com- pagnie und einer Compagnie des ersten Schützen-Bataillons als Schütze und zwar 13 Jahr und 2 Monate in der ausge zeichneten Classe gedient und ist im Jahre 1837 in einem Alter von 42Z- Jahren wegen Schwindels und Reißen in einem Knochenauswuchs im rechten Stirnbein, allmonatlich repeti- render Schwerhörigkeit, Gedankenlosigkeit, seit dem Jahre 1829 bestehend, sowie seit einem Jahre (vor derVerabschiedung) entstandener hämorrhoidalischer Kreuzschmerzen, Invalidität ersten Grades, durch dienstliche Veranlassung entstanden, mit einer monatlichen Pension von Vier Thaler entlassen worden. Wenn nun auch Petent nicht gerade ausspricht, daß er auf eine höhere Pension Anspruch zu machen gehabt habe, so läßt sich doch aus dessen Anführen soviel folgern, daß er aller dings der Meinung ist, wie er wohl dann auf eine höhere Pen sion habe rechnen können, wenn seine Leiden von dem Ba taillonsarzte anders und richtiger im Vortrage wären bezeichnet worden. In dieser Beziehung führt derselbe an, daß während der Bataillonsarzt in seinem Vortrage sich dahin ausgesprochen: „zu seinem theilweisen Erwerb untüchtig," der Ausspruch so zu errheilen gewesen wäre: „als zu seinem fernem Erwerb un tüchtig: Er stellt daher seine Bitte dahin: daß ihm fortwährend monatlich Ein Medicinthaler gewahrt werden möchte, wodurch er dahin zu gelangen hofft, daß er sich eine Stube würdemiethen können, während er zur Zeit bei fremden Leuten eine bloße Bettstelle habe. Abgesehen nun "davon, daß Petent bei Auslegung des seiner Angabe nach, von dem Bataillons arzte ertheilten Ausspruchs über seine Erwerbsfähigkeit in eine Begriffsverirrung gerathen ist und sich gänzlich im Jrrthum befindet,, so beweist auch der Erfolg, daß man die Leiden und die Krankheit des Petenten von der Beschaffenheit gehalten und angenommen hat, daß er zum Erwerb seines Unterhalts ganz unfähig sei. Nach dem Gesetz vom 17. December 1837 über Pensio nen der Königl. Sächs. Militairpersonen und deren Hinter lassenen, ist nämlich in Folge der Bestimmung §. 29. „als Invalid ersten Grades derjenige zu betrachten, welcher zur Dienstleistung als Soldat und zur Sicherung seines Unterhalts im bürgerlichen Leben ganz unfähig geworden ist. 3*
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