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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß Wechselfälle. in den Staatöformen Englands und Frank reichs ebenfalls eine Rückwirkung auf die deutschen konstitutio nellen Verhältnisse äußern könnten, so sollte ich meinen, wir könnten mit demselben Rechte, mit dem wir heute die Mit wirkung unserer Regierung in Bezug aufdie hannöverscheFrage beanspruchen, auch die Verhältnisse Englands und Frankreichs auf unsere Tagesordnung schreiben. Inzwischen brauche ich diese Frage, so weit es sich um die ersten beiden Anträge der zweiten Kammer handelt, nicht weiter zu verfolgen. Die geehrte Deputation selbst ist mit mir darüber einverstanden, daß man den beiden ersten Beschlüssen der zweiten Kammer keine Folge geben könne. Zweifelhafter ist mir aber, wie ich schon angedeu tet habe, die Competenzfrage in Bezug auf die zwei letzten An träge der zweiten Kammer. Ich stelle hier an die Spitze mei ner weiteren Bemerkungen, daß ich die Wünsche, die jenen zwei Anträgen der zweiten Kammer zu Grunde liegen, vollständig theile, und der Meinung hin, die Gewährung derselben sei eben so sehr im Interesse der Regierenden als der Regierten gelegen. Allein demvhngeachtet kann ich mich doch des Zweifels nicht er- währen, ob es Sache der Ständeversammlung sei, derlei, weit über die Grenzen des sächsischen Vaterlandes hinausreichende, Angelegenheiten in den Kreis ihrer Berathungsgegenftände zu ziehen. Die Verfassungsurkunde, die einzig uns zum Anhalten zu dienen hat, enthält zwar meines Erinnerns kein diesfallsiges Verbot; allein die bekannte ^.derselben, zufolge dessen wir nicht berechtigt sind, die Ausführung der von demBundestage gefaß ten Beschlüsse zu hindern, scheint fast zu der Annahme zu be rechtigen, daß alle, den Bund und seine Organisation betreffende Fragen unserm Einflüsse ebenfalls entrückt seren. Wollte ich inzwischen auch die Competenzfrage auf sich beruhen lassen, so kann ich doch nicht bergen, daß mir auch noch der andere Zwei fel beigeht,obesüberhauptimInteresseder guten Sache rathsam sei, diesfallsige Anträge an die Hohe Staatsregierung gelangen zu lassen. Wir dürfen uns nicht verschweigen, daß Anträge constitutioneller Ständeversammlungen anderwärts vielleicht, statt Beifall zu erringen, eher Mißbelieben erregen, statt Unterstützung zu finden, eherWiverstand Hervorrufen können.Wir, meine.Herren, die Ständeeines konstitutionellen Staates, mögen immerhin die konstitutionelle Staatsform als die vorzüglichere anerkennen; allein Andere denken darüber anders. Noch giebt es Staaten Deutschlands, wo man, gewiß ebenfalls inderUcber- zeugung, daß es das vorzüglichere sei, in umgekehrter Reihe dem absolutmonarchischen Principe huldigt. Erwägen wir aber, daß diese Staaten die größeren und mächtigeren sind; erwägen wir — und ich bitte vorzüglich auf dieses Wort zu achten, — daß diese Staaten berufen sind über derlei Anträge, wenn sie an den Wund gelangen, mit abzustimmen und zu urtheilen, so sollte ich meinen, daß ihre wenigstens mögliche Gleichgültigkeit, wo nicht Abneigung gegen cynstitutionelle Formen und deren Ergebnisse in unserem eignen Interesse Vorsicht und Schonung geböte. Ist dem wirklich so,- und täusche ich mich hierunter nicht, so dürfttz ein Antrag unserer hohen Staatsregierung, wenn er aus ihrer freiem eigenen Bewegung hervorgeht, leicht bei dem Bunde mehr Anklang und Berücksichtigung finden, als ein Antrag, den sie auf den Grund ständischer Beschlüsse stellt; so dürften wir durch den Beschluß, den wir vielleicht jetzt zu fassen im Begriffe sind, unserer Regierung nur Verlegenheiten bereiten, ohne doch unseren Zweck wesentlich zu fördern. Ich in meiner Stellung kann freilich diese Bedenken nur anregen, nicht ergründen, habe daher am Schluffe meiner kurzen Bemerkung zu erklären, daß ich über meine Abstimmung lange schwankend gewesen bin, ja mich selbst noch in diesem Augenblicke in Ungewißheit befinde; daß aber das Urtheil der Staatsregierung, dessen weiterer-Dar- legung wir nach dem so eben vom Herrn Minister Mitgetheilten noch entgegen zu sehen haben, daß ich, sage ich, das Urtheil der Staatsregierung, der ich hierin unbedingtes Vertrauen schienke- auf meine heutige Abstimmung von entschiedenem Eittflussefein wird. Bürgermeister Wehner: Ich will der geehrten Kammer nicht mit einer langen Rede beschwerlich fallen, allein ich muß mir doch einige Bemerkungen in dieser Angelegenheit erlauben-. Die erste bezieht sich auf den Bericht. Hier heißt es nämlich, daß die Kammer, und zwar auf meinen Antrag beider vorigen StäNdeversammlung beschlossen habe, sich in Bezug auf die hannöversche Verfassungsangelegenheit nach der Mittheilung der hohen Staatsregierung zu erklären, wie sie sich in der der- maligen Sachlage beruhigt fände, hinterdrein kommt aber spä-> ter eine Stelle, die mit jener in Zusammenhang steht, und fol- gendermaaßen lautet: „Dieser Antrag wurde von sämmt- lichen anwesenden Mitgliedern der ersten Kammer, wiewohl unter verschiedenen Motivirungen- angenommen und somit zu gleich der Antrag des Abgeordneten v. Crusi'us, sowie der Be schluß der zweiten Kammer, abgelehnt. Das von dieser letz teren in Antrag gebrachte Vereinigungsverfahren, zu dessen Ab haltung man diesseits die erste Deputation beauftragte, blieb erfolglos, indem die diesseitige Kammer in der Sitzung vom 1. December 1837 einstimmig auf ihrem obgedachten Beschluß stehen blieb. „ — Die' Ansicht der ersten Kammer war sonach dieselbe geblieben, auch, nachdem inmittelst die königlich han növersche Regierung durch die Proklamation vom 30. Oktober 1837 die damalige Ständeversammlung aufgelöst, durch Pa tent vom 1. November desselben Jahres die verbindliche Kraft des Staatsgrundgesetzes vom Jahre 1833 für erloschen erklärt und hierbei zugleich eröffnet hatte: „daß die, im königlichen Patent yom 7. December 1819 angeordnete, bis zum Jahre 1833 in voller Wirksamkeit gewesenen allgemeinen Stände, unverzüglich zusammenberufen werden würden, um ihnen die königlichen Verfassungsanträge zur Berathung und Annahme vorzulegen." Man hat also im Bericht angenommen, als ob die Kammer bei diesem Beschlüsse geblieben sein würde, auch wenn sie gewußt hätte, was nachher erfolgte. Was einzelne Mitglieder spater über die Sache gedacht haben, weiß ich nicht, allein was mich anlangt, ist es ganz- anders. Ich hatte beim Anträge ganz andere Motiven, ich glaubte nämlich, man müsse der Sache Zeit lassen, denn ich hatte die Hoffnung, daß die hannöversche Regierung die Bestimmung des 56. Art. derBun-
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