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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rechtfertigen, ja anders, als, der Wiükühr anheimfallend, .darstellen werde. Eine solche Handlung bleibt außer dem Nechtsgebiete, und außerhalb der Grund- und Rechtssätze' der deutschen Bundesstaaten Grundgesetz, die Form vorschreibt bei Abänderung einer Verfassung. Auch die Bundesacte und die Wiener Schlußacte für die deutschen Völker fordern im 13. Art. der Bundesacte und im Art. 56 der Wiener Schluß acte landständische Verfassungen, und bedingen sich Ueberwa- chung der landständischen Verfassung überall, Erhaltung dersel ben, wo sie besteht, und Einführung derselben, wo sie nicht be steht. Dieses Bundesgesetz im Art. 56 der Wiener Schlußacte hat die Form bestimmt und kategorisch festgesetzt, wie bei Ab änderung, Aufhebung und Einführung zu verfahren sei. Die willkührlich gestürzteVerfassung konnte also, wenn nachgewiesene Mängel sich vorgefunden, abgeändert und aufgehoben werden, nur die in Wirksamkeit bestehenden Stände waren zuzuziehen und darüber zu hören und mit ihnen zu verhandeln. Daß die Regierung in Hannover dies nicht gethan hat, sondern gerade das Umgekehrte, ist bekannt; sie hat erklärt, daß die Verfassung von 1833 weder in der Form noch in der Materie den König hindere, und sie sei nicht dazu geeigenschaftet, das Wohl des Volkes zu begründen; auch kränke sie die agnatischen Rechte. Was letztem Punkt betrifft, so möchte doch hier, wenn auch die ser Punkt sehr deutlich auseinander gesetzt worden ist, zu fragen sein, in roiefem noch, nachdem das deutsche Reich aufgelöst worden ist, diese agnatischen Rechte vor einem andern Richter- stuhel, als dem des eignen Regenten oder dem des Souverän zu erörtern sind, und ob der zur Souverainität gekommene Fürst nicht das Recht hat, Einrichtungen zu treffen, die seine Agnaten zu Anerkennung dessen, was er festgesetzt hat, nöthigen. Es ist diese Frage übrigens auch durch das Tübinger Rechtsgutach ten, welches sich ausführlich über den Gegenstand ausgelassen hat, so gelehrt und scharfsichtig durchgeführt, daß jeder Zweifel darüber schwindet, daß die Aufhebung der Verfassung von 1833' als ein. eigentlicher willkührlicher Act erscheint. Der jetzige König selbst als Herzog von Cumberland Staatsminister v. Könneritz: Herr Präsident! Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß diese Rede nicht ganz hierher gehört. Es scheint nach dem Deputationsberichte und nach den Ansichten, die in der Kammer sich ausgesprochen haben, wohl ein Einverständniß darüber vorzuwalten, daß man über die Rechtmäßigkeit der Handlungen der hannöverschen Re gierung nicht zu urtheilen habe. Ich frage: ist die Kammer ein richterliches Tribunal, vor dem der König von Hannover Recht zu nehmen hat, und wenn sie es nicht ist, wie kann hier darüber geurkheilt werden, ob derKönig von Hannover in seinem Recht gewesen, als er die Verfassung aufgehoben ? Ziegler und Klipphausen: Ganz Deutschland, alle Kammern haben im ähnlichenSinne gesprochen, und es ist ihnen? nicht verweigert worden. Sie haben sich darüber ausgespro chen, und haben von ihrem Rechte alsStände Gebrauch gemacht. Auch ich glaube, von diesem Rechte Gebrauch machen zu können, um so mehr, da ich als Stand das Recht zur freien Aeußerung meiner Meinung nach, Artikel 83 der Verfaffungsurkunde habe. Staatsminister v. Könnerktz: Wenn die Rede von dem Abg. nicht zu einem Schluß führen kann, so ist sie nicht hierher gehörig.' Es sind Privatansichten, die er ausspricht, er möge sie innerhalb oder außerhalb der Kammer aussprechen, sie kön nen keinen Erfolg haben. Aber eben deshalb scheint diese De- duction nicht hierher zu gehören. Ziegler und Klipphausen: In der Badischen Kam mer haben drei ausgezeichnete Mitglieder, v. Itzstein, v. Rotteck und Welcker ebenfalls diese Gegenstände behandelt; sie haben dargethan, daß Deutschland in.gewisser Hinsicht Präsident v. Gersdorf: Ich muß dringend wünschen, daß von der Seite irgend eines Kammermitgliedes nichts ausge hen möge, was -die heutige Versammlung hier stören oder un terbrechen könnte. Der geehrte Sprecher bezeichnet selbst seine - Rede als eine geschichtliche Darstellung. Nun, die Geschichte der Sache ist ja Allen bekannt, und wir bedürfen dieser geschicht lichen Darstellung wohl weiter nicht. Ich würde daher wohl sehr wünschen müssen, daß die Rede des geehrten Sprechers vielleicht hier ihre Endschaft erreichen möchte. Dir haben oh nehin noch heute sehr viele Geschäfte vorliegen. Ziegler undKlipphausen: Ich werde also alles das fallen lassen müssen, was ich darüber noch sagen wollte und auf den Punkt kommen, ob die Kammern berechtigt seien, sich aus den Gegenstand einzulaffen. Das ist in allen Kammern als Recht anerkannt worden und es sind solche Reden geführt worden, daß dieses Recht nicht zweifelhaft sein kann. Indessen will ich meine Rede unterbrechen und nur anführen, daß ich das Gutachten und den Beschluß der zweiten Kammer zwar als ausführlicher anerkenne, daß ich aber auch für die Deputation mich aussprechen werde. Ich achte die Ansichten der geehrten Deputation der ersten Kammer und überlasse es nun der Kam mer, wenn man auf das Nähere nicht eingehen soll. v. Posern: Meine Herren, da ich durch die Anregung der zweiten Kammer die Landtagsordnung, die Oeffentlichkeit dieser Sitzung, Veröffentlichung des Dcputationsgutachtens und durch den Beschluß der diesseitigen Kammer, daß die heute zur Berachung vorliegende Angelegenheit durch die dritte De putation zu-begutachten sei, nolens volens in dem Falle bin, eine Meinung über diese Angelegenheit durch den Deputations bericht aussprechen zu müssen, so bitte ich, um Mißdeutungen zu begegnen, mich noch mündlich aussprechen zu dürfen. Zu nächst wende ich mich zu meiner und der ersten Kammer Stel lung in der hier fraglichen Beziehung, um die oft gehörte und mir nahe gelegte Ansicht zu widerlegen, als streite es mit dem Zn-, tereffe und der Stellung der Aristokratie, hier eine und dieselbe Meinung auszusprechen, welche so viele -- ich will, um nicht anzustoßen, den Ausdruck wählen — Nichtaristokraten ausge sprochen haben. — Von modernen politischen Wortführern ist
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