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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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also den ersten Antrag der jenseitigen Kammer anlangt, so wünschte ich, daß auch unsre Kammer sich bewogen finden möchte, demselben beizutreten. Ferner kann ich unsrer Depu tation auch in dem nicht bekstimmen, was sie als Modisication des letzten Antrags der jenseitigen Kammer vorschlagt, daß näm lich darin des Falles der Justizverweigerung nicht gedacht werde. Sie führt als Grund dafür an, weil die hohe Bundesversamm lung schon an und für sich berechtigt und verpflichtet sei, im Fall der Justizverweigerung einzuschreiten, und, es sei also über flüssig, dieses Falles zu gedenken. Ich glaube aber doch, -daß ein Unterschied in dem, was jetzt besteht, und dem, was in dem Anträge von der zweiten Kammer enthalten ist, obwalte. Näm lich nach Artikel 29 der Wiener Schlußacte ist die hohe deutsche Bundesversammlung befugt und verpflichtet, im Fall einer Ju stizverweigerung in soweit einzuschreiten, daß sie bei der Bundes regierung, welche zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, die ge richtliche Hülfe bewirke. Sie soll also den betreffenden Bun desstaat nur anhalten, gerichtliche Hülfe zu leisten. Dagegen geht der Antrag der zweiten Kammer darauf, daß der zu er richtende Bundesstaatsgerichtshvf in einem solchen Falle unmit telbar selbst entscheiden soll, und das scheint- mir angemessener zu sein, weshalb'ich wünschte, daß auch der letzte Antrag und Be schluß der zweiten Kammer ohne Mvdificatioll, gerade so, wie ihn jene Kammer gefaßt hat, von uns angenommen werden möchte. Im Uebrigen, sollten auch unsere Anträge in dieser Angelegenheit, und die darauf bezüglichen Schritte unsrer hohen Staatsregierung den erwünschten Erfolg nicht haben, nun so bleibt uns wenigstens der Trost" und die Beruhigung, daß wir unsrerseits gethan haben, was wir als Pflicht erkennen mußten zu thun, um dem Rechtszustande in dem gesammten deutschen Vaterlande mehr Sicherheit zu verschaffen, und ähnlichen Ge fahren und Zerwürfnissen, wie sie jetzt in Hannover eingctreten sind, für die Zukunft vorzubeugen. Graf Hohenthal (Püchau): Wenn es vielleicht früher meine Absicht war, an dem heutigen Tage zu schweigen, so habe ich diese Absicht jetzt aufgegeben, da ich mir eigentlich das > Wort nur für den Fall erbeten hatte, um das Deputations gutachten zu vertheidigen. Dieses Gutachten ist nun von meh ren Sprechern mehr oder minder angefochten worden. Ich er laube, mir daher einige Worte für dasselbe zu sagen, und be merke zuvörderst, daß ich in den wesentlichen Punkten damit einverstanden bin. Ich habe den Bericht von Anfang bis Ende mit vielem Vergnügen gelesen. Im Allgemeinen spricht sich der Geist'der Mäßigung, der Unparteilichkeit darinnen aus, zwei Eigenschaften, die jeder Ständeversammlung anzuem pfehlen sind, und namentlich bei Beurtheilung eines so wich tigen und der verschiedensten Beurtheilung unterliegenden Ge genstandes. Daß die Deputation Jhrer.Kammer den Beich.itt zu den Anträgen suk I und 2 a. der zweiten Kammer, wie sie im Berichte erwähnt sind, nicht empfohlen hat, kann ich nur vollkommen billigen. Ich will die Gründe hier für das Warum nicht wiederholen, weil diese Gründe hinlänglich, theils in dem klaren Berichte der geehrten Deputation wiedergegeben, theils von dem Herrn Staatsminister der auswärtigen Ange legenheiten in sehr lichtvoller und begründeter Weise in der zweiten Kammer auseinander gesetzt worden sind, so daß ich nichts hinzuzufügen habe. Indessen will ich doch zum wenigsten einen Grund hinzufügen. Angenommen, daß unsre erste Kammer der zweiten Kammer beitritt, und der Antrag an die hohe Staatsregierung gelangt, was würde der Erfolg sein. Hier sind nur zwei Fälle denkbar: entweder daß, wie die hohe SLaatsrcgierung bereits erklärt hat, und wie es wahrschein lich ist, der Antrag von ihr selbst all acta gelegt wird. Hier würden nun die Stände einen Antrag gestellt haben, von dem sie im Voraus wissen, daß er erfolglos ist. .Nun glaube ich, daß, wenn eine Ständeversammlung die bestimmte Ueberzeu- gung hat, daß ein Antrag fruchtlos sei, es auch eine nutzlose Mühe ist, einen derartigen Antrag zu stellen, bei dem sie sich gewissermaßen selbst eine Dementi giebt, indem ihr Antrag' nicht berücksichtigt wird. Nehmen wir aber an, daß, gestützt auf den Beschluß der beiden Kammern, die hohe Staatsregie rung den Antrag an die erlauchte Bundesversammlung brachte, so habe ich ebenfalls die Ueberzeugung, daß er erfolglos wäre, und wir würden unsere hohe Staatsregierung außerdem noch in einen Conflict mit den andern Bundesregierungen setzen und dennoch ihre Schritte als erfolglos scheitern sehen. Ich achte und ehre unsere hohe Staatsregierung zu hoch, als daß ich wünschen könnte, daß ihr eine solche Verlegenheit von den va terländischen Ständen bereitet werde. Endlich füge ich noch hinzu, daß ich der Ueberzeugung bin, daß die sächsische Staats- regremng unter, allen deutschen Bundesregierungen — und ich nehme keine einzige aus — sich am wärmsten für das constitu- tionelle Principe in Bezug auf die hannöversche Verfassungs frage, verwendet hat. Dies ist mir eine Garantie und eine Aufforderung, keine fernere Anträge an sie in dieser Art zu stellen. Noch-muß ich erwähnen,, daß ich darin ein großes Ver dienst des Berichts' erkenne, daß die verehrte Deputation die Frage, wer recht oder unrecht hat, völlig unentschieden gelas- en hat. Ich gehöre auch zu denen, welche die Zustände in Hannover beklagen. Daß sie nicht angenehm sind, ist gewiß; die Formen, welche in Folge derselben das dortige Staats leben angenommen, haben auch mich nicht. angesprochen; daß aber gegen die Gültigkeit des Staatsgrundgesetzes von 1833 ebenfalls viele und sehr gründliche Zweifel erhoben werden können, wie- für dessen Gültigkeit, dessen bin ich mir bewußt. Ich will die Gründe dagegen nicht erwähnen; denn es sind die Gründe dafür auch nicht erwähnt worben, weil in das Materielle der Frage hier tiefer einzuge hen nicht der Ort ist. Etwas muß ich aber doch noch über den sogenannten rechtlosen Zustand, der vielleicht mit etwas zu dü- stern Farben hin und wieder geschildert worden ist, sagen. Konnte denn Niemand von den allgemeinen Ständen der Ver fassung von 18l9, welche über die Verfassung von 1633 mit der Staatsregierung damals paciscirten, darauf aufmerksam machen, daß bei den so wichtigen Fragen, welche damals zur Entscheidung kamen, ich will hier nur der Abtretung des gan-
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