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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ich sehr wohl, und stimme vollkommen mit ihm überein, was das Grammatische betrifft; aber was das Reelle betrifft, durch aus nicht. Die Stände Sachsens sind Vertreter des Volkes, daran ist kein Zweifel- Hier handelt es sich aber um eine Lebens frage aller deutschen konstitutionellen Verfassungen, und folglich ist es das Volksinteresse, welches gebieterisch eine Aeußerung fordert; und was das allgemeine Volksintereffe fordert, also auch die moralische Würde der Volksvertreter, das scheint mir eine Sache zu sein, über deren Competenzkein Zweifel obwalten kann. . ' ' Bürgermeister v. Groß: Ein Zwiespalt zwischen einer Regierung und dem größten Theile des Volkes, wie erin der- maliger Zeit in Hannover offenkundig am Lage liegt,' ist ge wiß höchst beklagcnswerth und muß die Brust eines jeden Deut schen, namentlich eines jeden Bürgers eines konstitutionellen Staates, mit dem tiefsten Schmerz erfüllen. Allein in Be ziehung auf die Aeußerung der Theilnahme hierbei von Seiten der Ständeversammlung eines andern deutschen Staates kann ich nur den Ansichten beipflichten, welche von der Deputation in ihrem Berichte niedergelegt worden sind. Insbesondere halte ich den Antrag der zweiten Kammer unter 1 für über flüssig, da ich die feste und gewisse Ueberzeugung habe, daß unsre hohe Staatsregierung den in dieser Hinsicht bei dem letzten Landtage gegebenen Zusicherungen mit der größten Gewissen haftigkeit nachgekommen ist, und auch ferner. nachkommen wird. Dagegen werde ich dem Anträge der Deputation sub 2 beistimmen, 'denn ich kann die Ansicht des Hrn. Vicepräsidenten nicht theilen, daß ein solcher Antrag dem Artikel 89 der Ver fassungsurkunde entgegenlaufe. Der Antrag ist nicht darauf gerichtet, irgend eine Mitwirkung bei Fassung der Bundes beschlüsse oder eine Cognition' darüber in Anspruch zu nehmen, sondern ergeht lediglich dahin, die bereits früher nach der provi sorischen Geschäftsordnung als Regel anerkannte Veröffent lichung der Bundestagsprotokolle durch den Druck wieder mehr in Ausübung zu bringen, als es in der letzten Zeit geschehen ist, und an dieser Veröffentlichung hat wohl jeder den Ländern des deutschen Bundes angehörige Staatsbürger ein wesentliches und lebhaftes Interesse. Eben so wenig scheint mir auch seine Befürchtung begründet zu sein, daß vielleicht ein solcher An trag, der von der Ständeversammlung ausgehe, gerade um deswillen weniger Anklang finden möchte. Es ist dem Anträge hinzugefügt, daß der hohen Staatsregierung die Bemessung des Zeitpunktes, wo ein solcher Antrag mit Hoffnung auf Er folg zu stellen sei, überlassen werden soll. Die Ssaats'regierung wird gewiß einen Zeitpunkt zu wählen wissen, wo eine solche Befürchtung nicht Platz ergreifen kann. Zugleich muß ich auch noch in Bezug auf die Aeußerung des Domherrn 0. Schilling bemerken, daß ich dem Anträge der Deputation beistimmen muß, die Competenz des zu errichtenden Bundesgerichtshofes nicht auf den Fall der Justizverweigerung' auszudehnen. Ich zweifle nicht, daß selbst die zweite Kammer ihrem Vorschlags die Deutung nicht gegeben hat, welche ihm Domherrv. Schil ling unterlegt, indem er dem Bundesgerichtshöfe selbst über den Gegenstand der Justizverweigerung die Entscheidung zuge stehen will. Es würde das ganz gegen die allgemeinen Rechts regeln laufen, wornach ein Beklagter seinem ordentlichen Rich ter nicht entzogen, und eine Rechtssache dem kompetenten Forum nicht entnommen werden'darf. So wird die Bundes versammlung, wie bisher in vielen Fallen geschehen, nur da hin wirken können, den Weg des Rechts für die Betheiligten bei dem competenten Gericht offen zu halten, und weiter würde auch wohl die Competenz eines neuen Bundesgerichtshofs sich nicht erstrecken, und ich glaube, daß nach der Fassung des Vorschlags auch die zweite Kammer hiese Ansicht gehabt hat. Domherrv. Schilling: Wenn ich vorhin den Wunsch ausgesprochen habe, daß auch unsere Kammer dem ersten An träge und Beschlüsse der zweiten Kammer beitreten möchte, so ge schah es keineswegs aus dem Grunde, als ob ich geglaubt hätte, ohne einen solchen'Antrag werde die hohe Staatsregierung nicht schon von selbst das, was ihr zeit- und zweckgemäß erscheint, thun und ergreifen; vielmehr bin ich meinerseits von dem leb haftesten und festesten Vertrauen zu den konstitutionellen Ge sinnungen unsrer hohen Staatsregierung durchdrungen Allein ost pflegt man, um einem Herzensbedürfnisse zu genügen, das noch als Wunsch oder Bitte auszusprechen, wovon man schon überzeugt ist, daß es auch ohnedies geschehen werde. Hierzu kommt, daß wir durch einen solchen Antrag ein öffentliches Zeug- niß unserer Lheilnahme an einem unglücklichen, uns durch das gemeinsame Vaterland verwandten Volke ahlegen, und das wünschte ich allerdings öffentlich abgelegt zu sehen. Was übrigens die Bemerkungen des geehrten Sprechers vor mir an langt, daß die zweite Kammer bei dem vierten und letzten Be schlüsse, indem sie des Falles der Justizverweigerung gedacht, nicht beabsichtigt habe, daß der zu errichtende Bundesstaats gerichtshofselbst entscheiden solle, so muß ich dem widersprechen nachdem, was in den öffentlichen Mittheilungen uns darüber kund geworden ist. , Denn ein Abgeordneter hat wörtlich den Artikel der Wiener Schlußacte angeführt, wo von der Befug- niß und der Verpflichtung der hohen Bundesversammlung im Fall einer Justizverweigerung die Rede ist, und hat darauf auf merksam gemacht, daß jener Antrag insofern weiter gehe, als der fragliche Bundesstaatsgerichtshof im Fall einer Justizver weigerung selbst entscheiden soll, wie es meines Wissens auch bei den ehemaligen Reichsgerichten der Fall war. Also die Ansicht der zweiten Kammer ist dies bestimmt gewesen. Ob sie zweckmäßig oder nicht? will ich dahin gestellt sein lassen; mir wenigstens scheint der Antrag allerdings zweckmäßig zu sein. Ziegler und Klipphausen: Auf Anordnung des Hrn. Justizministers bin ich bei dem Punkte unterbrochen wor den, den ich noch erwähnen wollte. Indessen will ich nur noch, erwähnen, daß in der zweiten Kammer alles das, ohne von dem Hrn. Minister eine Unterbrechung zu erfahren, auch gesagt wor den ist, daß in der badischen Kammer es viel kräftiger noch, als ich es würde gesagt haben, von verehrten Männern gesprochen worden ist, ohne daß dem Hrn. Minister v. Blitrersdorf vermöge
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