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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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davon liefert ja der ganze Gang der dortigen Verhandlungen den deutlichsten Beweis. Wäre vollständige Uebereinstimmung im Hannöverschen über das bekannte Verfahren der Regierung vorhanden, wie wäre es möglich gewesen, daß eine Ständever sammlung sich nach Aufhebung der Verfassung von 1833 über haupt, wenn auch unvollständig, constituiren können? Wie wäre es möglich gewesen, daß die Ständeversammlung Gesetze votirt und das Budjet bewilligt und andere wichtige ständische Rechte ausgeübt hätte? Ich will damit der Ansicht nicht vorgreifen, was Recht ist oder nicht; ich führe nur als Beispiel an, daß darüber sehr verschiedene Ansichten obwalten können, und daß es nicht wohl gerathen ist, mit Urtheilen in dieser Beziehung öf fentlich hervorzutreten. Eben so betrachte ich die Belobungen, welchem der Kammer dsm hannöverschen Volke, den sieben Pro fessoren und wem sonst ertheilt worden sind, als individuelle Aeußerungen, die die "Kammer wenigstens in ihrer Gesammt- heit nicht theilt, und auf welche das Ministerium, eben weil es nur Aeußerungen Einzelner sind, nichts zu erwiedern hat. Es nöthigen mich indeß doch'die Bemerkungen, welche von vielen Seiten gemacht worden sind, und durch welche auf eine Com- peteyz in dieser Angelegenheit Seiten der Kammer hingewiesen wird, auf diesen Gegenstand mit einigen Worten zu erwiedern. Die Ansicht, welche das Ministerium hat, ist bereits im Ein gänge ausgesprochen worden; denn das Ministerium hat er klärt, daß es nur aus dem Grunde, weil die hannöversche An gelegenheit Veranlassung gegeben habe, einige Fragen für das in.nere Staatsrecht zur Sprache zu bringen, an den Beratun gen der Deputation und der Kammer Lheil genommen habe. Wenn aber jetzt die Cympetenz in dieser Angelegenheit und was damit im Zusammenhänge steht, in Anspruch genommen wird, so steht dem ausdrücklich die Bestimmung der Verfaf- sungsurkunde entgegen. Es steht §. 79 der Verfassungsur kunde: „Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversamm lung gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vor gezeichnet. Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreis stände oder an einzelne ständische Eorporationen gebracht werden. Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen." Lediglich" also diejenigen Gegenstände, welche in der Verfassungs urkunde bezeichnet sind, gehören zur Competenz der Ständever- sammlung und es wird den Verteidigern dieser Competenzbe- hauptung sehr schwer werden, eine Stelle herauszufinden, aus welcher sie für den vorliegenden Fall eine specielle Berechti gung ableiten könnten. In Bezug auf die verschiedenen An träge, welche in der zweiten Kammer gestellt worden sind, und die nunmehr hier zur weitern Beratung gelangen werden, wird es an der Zeit sein, darüber jetzt die Ansicht der Regierung aus zusprechen, hinsichtlich des ersten Antrages: „es möge die Re gierung ersucht werden, dem ihr zu Gebote stehenden Einfluß zur Wiederherstellung des, durch die einseitige Aufhebung des Staatsgrundgesetzes vom 26. September 1833gestörten Rechcs- zustündes des Königreichs Hannover, auch fernerhin kräftigst zu verwenden," so ist bereits von mir erwähnt worden> daß dieser Antrag in der That ganz überflüssig ist. Die geehrte Ständeversammlung ist davon überzeugt und hat cs mehrfach ausgesprochen, daß dieRcgierung das thun wird, wozu sie sich als treues und gewissenhaftes Bundesglied für verpflichtet erachtet, Soll in diesem Anträge, -wie von Einigen geäußert worden ist, nur soviel liegen, daß man der Regierung den Wunsch, die Ansicht, die Meinung der Ständeversammlung darüber eröff nen will, so sollte ich glauben, daß die Sache auf einem Stand punkte stehe, daß der Regierung darüber kein Zweifel beigeherr kann, so daß die Regierung eine Wiederholung dieser Ansicht und Meinung von der geehrten Ständeversammlung nicht in Anspruch nimmt. In Bezug auf den zweiten Antrag unter a) „daß die hohe Staatsregierung bei der hohen Bundesversamm lung beantragen woge, eine authentische Erklärung der durch die Proclamation vom 10. September vorigen Jahres von der hannöverschen Regierung bekannt gemachten Entscheidung des Bundestages, namentlich des darin gebrauchten Ausdrucks r „dermalige Stände", so haben sich für den Beitritt zu diesem An träge nur wenig Stimmen erhoben, und ich kann mich auf die Erklärung beschränken, daß die Negierung einen solchen Antrag niemals stellen wird, und zwar aus mehrfachen erheblichen Grün den, von welchen auch bereits die geehrte Deputation einige imBe- richte angedeutet hat. Der dritte Antrag auf Wiederherstellung der Oeffentlichkeit der Bundestagsprotokolle greift aber in der Lhat so tief in die innere Geschäftsordnung der Bundesver sammlung ein, daß es die hiesige Regierung für unangemessen halten würde, wollte sie einen solchen Antrag stellen; abgesehen davon, daß er allerdings'auch mit der über die Competenz über haupt ausgesprochenen Ansicht im Widerspruche stehen würde. Endlich habe ich des vierten Antrages zu gedenken auf Errich tung eines solchen Gerichtshofes, der auf Anlangen von Stän- deversammlungen, Eorporationen, ja selbst von Einzelnen zu entscheiden haben soll, und wie von einer Seite gewünscht wor den ist, sich nicht allein auf Annahme von Beschwerden über Justizverweigerungen, sondern sogar auf Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten einlassen soll, so habe ich darauf zu bemer ken , wie auch bereits bei den Verhandlungen mit der Deputa tion von mir angeführt worden ist, daß das Ministerium den Zeitpunkt, einen solchen Antrag zu stellen, durchaus nicht für geeignet halte, daß aber auch, wenn man, wie gesagt worden ist, von der Ansicht ausgeht, daß wir uns nicht mit der hannö verschen Angelegenheit beschäftigen, sondern von dieser Angele genheit nur Veranlassung nehmen, eine für das innere Staats recht wichtige Frage zu erörtern, der Antrag ganz überflüssig ist, besonders aus dem Grunde, weil die Standeversammlung ja jetzt und bei vielfachen andern Angelegenheiten ausgesprochen hat, daß in Bezug auf Sachsen nicht die mindeste Besorgniß stattsinde. Findet diese aber nicht statt, und ist die Ständever sammlung nicht competent, hier die Rechte eines dritten Staa tes zu vertheidigen, so finde ich den fraglichen Antrag als nicht
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