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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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11 nun die Aeußerungen des Herrn StaatslNl'nisters anbetrifft, so hat darin so viel gelegen, was auch mich, wenn ich irgend einen Zweifel hätte hegen können, was aber nicht der Fall gewesen ist, überzeugt hat, daß die Freiheit des Wortes von seiner Seite nie hat beschrankt werden wollen. Es hat daher^darin gelegen, daß die ses die Meinung nicht habe sein können, sondern daß aus diesem Satze der Landtagsordnung hervorgehe, daß solche Erläuterun gen und Aufschlüffe nicht ganz abgeschnktten seien, wenn man auch nicht unbedingt sagen kann, es sei daselbst diese oder jene Form bestimmt vorgeschrieben. Allerdings ist der nächste Satz dieser: „nur der Präsident darf unterbrechen, wenn es zur Ord nung nöthig ist." Ich erlaube mir hierbei zu bemerken. Sie alle, meine Herren, unterliegen bestimmten Regeln, unter Ihnen aber das Präsidium am meisten. Dieses soll auf Ordnung hal ten und in der Innehaltung der Regeln Ihnen — ich erlaube mir den Ausdruck —vorangehen, sonst könnte es nicht die Ordnung wirklich erhalten; auch für so ausgezeichnete Redner, wie die, die sichhierversammeltffnden, sind Borschriften nöthig. Ich erlaube mir anzuführen, daß es schwer ist, solchen gegebenen Regeln,immer genau nachzukommen. VornehmlichisthierZ.83derBerf.-Urk-, die mir heilig, genau zu befolgen. Wie kann man denn in je dem Augenblicke wissen, ob der Redner nicht gewisse Dinge mit zu seiner spätern Beweisführung bedarf. Es ist von einem Redner gesagt worden, man könne so lange sprechen als man wolle, ja man könne weit in die Vorzeit hinaufgehende Gegen stände erwähnen, und von ihnen auf die Gegenwart zurück kommen. Das ist möglich, allein ich erinnere, die Kammer kann auf einen Redner nicht zu lange warten. Es steht eben falls in der Landtagsordnung und der Constitution, daß die Redner sich der Kürze befleißigen, nicht von dem Gegenstand abschweifen, nur das unumgänglichNöthige sagen sollen. Ick habe das jetzt angeführt, meine Herren, um, wenn ich einer Entschuldigung bedarf, und das mag wohl ost der Fall sein, Ihnen die Schwierigkeit der Unterscheidung darzulegen, ob etwas einem Redner zur Fortsetzung seiner Rede nothwendig sein dürfte oder nicht, hinterher läßt sich das wohl beurtheilen, nicht aber im Flusse der Rede. Ich muß auch noch hinzufügen, nicht alle Redner sprechen so deutlich gegen denMittelpunkt hin, daß sie auf beiden Seiten gehört werden können. Ich habe nicht darüber gesprochen, Viele aberhaben darüber ge klagt, und ich ergreife diese Gelegenheit, Ihnen dieses mitzu- thcilen, damit Sie sehen, daß ich Ihre Wünsche nicht ver gessen habe. Wir sind mit der Negierung und unter uns selbst, ohne dem Worte und der Redefreiheit ein Hinderniß in den Weg legen zu lassen, immer in gutem und freundschaftlichem Ver nehmen gewesen. Vor Kurzem ist viel Freude darüber em pfunden worden, daß beide Kammern in so ausgezeichnet gutem Vernehmen zu einander ständen, ja, daß sie ein vorleuchten des Beispiel vor andern deutschen Kammern in dieser Beziehung sein könnten, und doch sind die Meinungsverschiedenheiten in beiden Kammern oft sehr groß. Es können also wohl der gleichen statt finden und müssen da sein, um zu einer höheren Vollkommenheit in der endlichen Beschlußfassung zu gelangen. -1 Es ist vom Unterbrechenhauptsächlich dkeRede gewesen. Meine Herren, in dieser Beziehung möchte ich, um einmal von mir zu sprechen, wohl sagen, daß ich der leidende und duldende Theil war. Es steht dort „nur der Präsident darf unter brechen, und nur, wenn es zur Ordnung nöthig ist." Ich verweise darauf, meine Herren, wie sehr oft ich in meinen Reden von Einzelnen von Ihnen unterbrochen worden bin, wie sehr oft der Fall eingetreten ist,! daß, nachdem ich die Frage gestellt, ein Redner, der noch gar nicht, oder vielleicht schon mehrmals, öfter sogar, als die Landtagsordnung gestattet, gesprochen hatte, aufgestanden ist und, ohne um das Wort zu bitten, eine lange Rede gehalten hat. Nicht immer will man einfallen. Nicht immer svill man von der Strenge des Gesetzes Gebrauch machen. Ich muß das ansühren) damit man sich gegenseitig tragen und dulden lerne, damit man es nicht blos mit andern, sondern auch mit sich selbst genau nehme wolle, und damit einer dem ändern thue, was er wünscht, daß der andere ihm thun möge. Uebrigens gestehe ich, daß die letzte Sitzung sich in Beziehung auf Haltung und Freimüthigkeit — von der bin ich selbst ein Freund — meinen eignen Gefühlen nicht ganz entsprechend dargestellt hat, und ich bin überzeugt, daß eine große Menge meiner geehrten Hrn. Mitstände dieses Gefühl mit mir getheilt haben. Dies hat sich auch häufig gegen mich ausgesprochen. Um mich jedoch nicht einer Abschweifung schuldig zu machen, über welche jetzt gesprochen worden ist, gehe ich zurück auf den Antrag eines Mitgliedes der Kammer, über diesen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen, was ich nach der kleinen Hinzufügung, die ich mir erlaubt habe, jetzt thun zu können glaube.— Der erste Gegenstand der Tages ordnung betrifft Artikel 245 des Criminalgrsetzbuchs, über welchen Se. königl. Hoheit der Kammer mündlich kurzen Be richt erstatten wird. Prinz Johann. Das Criminalgesetzbuch enthält im Artikel 237 und 238 die Bestimmung, daß gewisse Fälle des Diebstahls milder beurtheilt werden sollen, als andere. Diese Fälle sind 1) der Diebstahl zwischen ganz nahen Angehörigen und 2) der Diebstahl an Victualien aus bloßer Lüsternheit. Für beide Fälle bestimmt das Gesetz eine mildere Bestrafung, so daß die Strafe nur auf Antrag der Betheiligten stattsinden soll. Diese Bestimmung wurde auf Antrag der Ständever sammlung auch auf die Veruntreuung ausgedehnt. Bei der Berathung des Gesetzentwurfs, einige Erläuterungen des Cri- minalgesetzbuches betreffend, machte Herr Domherr v. Schilling darauf aufmerksam, daß eine ähnlicheBestimmung auch inBezug auf1>enBetrug nöthig wäre, und machte spater diesenGegenstand zu einer ständischen Petition. Bei der Dringlichkeit der Sache, und da das Gesetz schon bis zur Erlassung fertig war, schlug das Ministerium eine Fassung vor, welche die Deputa tion berathen hat, und worüber ich gegenwärtig mündlichen Bericht abstatte. Es kommen bei dieser Gelegenheit verschie dene Fragen zur Sprache, welche bei Abfassung des Artikels ins Auge gefaßt werden müssen. 1) Ob der Betrug auch
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