Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ich es allerdings dem Herrn Justrzminister-überlassen, das zu rechtfertigen, was der Antragsteller vorgebracht hat. Bürgermeister Schill: Hinsichtlich des ersten Punktes er laube ich mir zu erklären, daß die zweite Ausstellung zum Res sort der Deputation nicht gehört hat. Was den ersten Punkt an langt, so will ich nicht in Adrede stellen, daß nicht immer die Erweiterung der Weincultur ein spekulatives Unternehmen sein möchte; aber die Deputation mußte davon ausgehen, daß der besondere Umstand der Lage es erforderte, diese wenigen Acker noch zu acquiriren und zu dem Weinberge zu schlagen. Hierin mußte sie die Rechtfertigung für diese Acquisr'tion finden. Staatsminister v. Ze schau: In Beziehung auf die An frage des Herrn v. Carlowitz rücksichtlich der Weinberge, be merke ich , daß es in der Absicht der Regierung nicht liegt, noch mehre Weinberge für den Staat zu erwerben. Bekanntlich ist man bereits beim ersten Landtage darüber einig geworden, einige fiskalische Weinberge zu veräußern, jedoch mit Ausnahme der zu Cossebaude, Hoflösnitz und Pillnitz. Nun bot sich aber in Pillnitz eine zweckmäßige Gelegenheit dar, ein Grund stück zu erwerben, und dadurch die dortigen Weinberge zu er weitern , und ohne Vermehrung von Administrationskosten den Ertrag derselben bis zum Betrage der Zinsen des Anlage-Capi- tals zu erhöhen. Wenn ich nun auch nicht dafür sein kann, den Besitz von Weinbergen km Allgemeinen zu vermehren, so muß ich hier doch erläuternd bemerken, daß die fiskalischen Weinberge auch in Verbindung mit der Kellereiwirthschaft, wenn man deren Werth auf 60 bis 70 Thlr. anschlägt, mehr als 4 p. Ct. netto einbringen. Staatsminifter v. Könneritz: Die zweite Frage des Abg. v. Carlowitz betrifft einen Gegenstand, der das Justizmi nisterium angeht. Zunächst würde wohl zu beantworten sein, ob es zweckmäßig und zulässig sei, die Verpflichtungen der Un terthemen in einigen Aemtern, die Untersuchungskosten zu tra gen, abzulösen. Das Ablösungsgesetz nennt diese Verpflich tung nicht unter denjenigen Leistungen, welche nach den Be stimmungen dieses Gesetzes auf einseitige Provokation abzulö sen sind, sagt aber nicht, daß sie nicht abgelöst werden kön nen , und in der That, ist die Verpflichtung der Unterthanen, die Untersuchungskosten zu tragen, mit soviel Jnconvenienzen verbunden, indem die Unterthanen solchenfalls ein Interesse daran haben, daß Verbrechen nicht angezeigt und untersucht werden, daß es für zweckmäßig anerkannt werden muß', der gleichen Verbindlichkeiten abzulösen, abgesehen davon, daß der Fiscus kn mehren Fällen über die Verpflichtung zu den Unter suchungskosten in Differenz gerathen ist. Es wird also daraus, daß das Justizministerium auf die Ablösung der Verbindlich keit, zu Tragung der Untersuchungskosten eingegangen ist, eine Beschwerde nicht hergeleitet werden wollen. Es scheint aber auch, als ob mehr der zweite Umstand Veranlassung gegeben habe, das Wort zu ergreifen, daß nämlich das Justizministe rium, wenn es Patrimonialgerichte übernahm, dm übernom ¬ menen Unterthanen diese Verpflichtung erlassen habe, als worin der Abg. eine Ungleichheit zu finden scheint. Ich trage kein Bedenken, die Grundsätze, die das Justizministerium ange nommenhat, der Kammer vorzulegen, obschon, wenn es zu einer weitern Diskussion führen sollte, der Gegenstand, wie ich glaube, mehr zu einer besonder» Petition zu verweisen sein möchte. Der Abg. glaubt, daß das Justizministerium zur Er lassung der erwähnten Verpflichtung bei der Uebernahme von Patrimonialgerichten nicht ermächtigt sei. Hätte das Justiz ministerium das Befugniß mit übernommen, so würde es al lerdings zu einem Erlaß jener Verbindlichkeit nicht ermächtigt gewesen sein. Allein jenes Befugniß ist auf den Staat nicht mit übergegangen,' und daher hat es auch jene Verbindlichkeit nicht erlassen und nicht erlassen können. Das Justizministe rium hat darnach gar nicht gefragt, sich jenes Recht nicht ab treten lassen, und nach meiner Ansicht auch nicht abtreten las sen können. Die Verpflichtung der Unterthanen, die Unter suchungskosten zu tragen, ist rein privatrechtlich, nur gegen den Gutsherrn eingegangen, und geht bei der Rückgabe der Ge richtsbarkeit an den Staat auf diesen nicht mit über-. Wenn der Gerichtsherr die Gerichtsbarkeit abtritt, so tritt er sie so ab, wie er sie vom Staate erhalten hat. Ein Mehres kann der Staat nicht verlangen. Haben die Unterthanen die Verpflich tung gegen den Privatmann, so haben sie nicht gleiche gegen den Staat, der sie übernimmt. Es wird um so mehr einleuch ten, daß es unthunlich ist, bei Uebernahme der Gerichtsbarkeit zugleich Abtretung des Rechts auf Uebertragung der Untersu chungskosten zu bestehen, als es keinem Gerichtsherrn verwehrt sein kann, vor der Abtretung der Gerichtsbarkeit sofort die Un terthanen dieser Verpflichtung zu entlassen, und der Staat sich dennoch nicht entbrechen könnte, die Gerichtsbarkeit zu über- ' nehmen. Es würde also eine Ungleichheit zwischen den ver schiedenen Patrimonialgerichtsunterthanen entstehen, je nach dem der Gerichtsherr sie dieser Verbindlichkeit vorher entlassen hatte oder nicht. Das Ministerium hat sie also nicht entlas sen, sondern ist von der Ansicht ausgegangen, daß es bei Ue bernahme der Gerichtsbarkeit gar nicht darnach zu fragen habe, weil es jenes Recht nicht ausüben könne. Es ist möglich, daß künftig, wenn die Criminalgerichtsbarkeit nach und nach ganz an den Staat übergeht, eine Ungleichheit insofern hervortreten iann, als die ganzen Untersuchungskosten auf die Staatskas sen fallen und einzelne noch besondere Kosten oder einen Canon zu tragen haben, aber das Ministerium hat eben aus diesem Grunde bei der Ablösung darauf in sofern Rücksicht genommen, daß der künftigen Gesetzgebung nicht vorgegriffen werde, als es eben deshalb nirgends mehr in Kapital, sondern durch einen jährlichen Canon ablösen läßt, der zu jeder Zeit erlassen wer den kann. v. Carlowitz: Ueber den Gegenstand, den ich zuerst in Anregung brachte, will ich jetzt das' letzte Wort sprechen; denn ich habe zu meiner Beruhigung aus dem Munde des Herrn Finanzministers die Versicherung vernommen, daß es nicht die Absicht des Ministeriums sei, die Staatsgelder auf Ankauf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder